Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 10. Januar 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von K.________ und F.________, geringfügiger Sachbeschädigung zum Nachteil von F.________ und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana. II.