1058 f.). 2.2 Berufung gegen das Urteil vom 4. Juni 2020 Gegen das Urteil vom 4. Juni 2020 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland meldete die Staatsanwaltschaft am 15. Juni 2020 fristgerecht Berufung an (Neuakten pag. 868). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung reichte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 3. September 2020 innert Frist die Berufungserklärung ein. Sie gab bekannt, die Berufung auf den Schuldspruch wegen fahrlässiger Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, die gesamte Strafzumessung sowie die Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt C._____