und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 34, 42, 44, 47, 48a, 49, 285 Ziff. 1 StGB Art. 426 StPO Art. 117 Abs. 3 AuG Art. 5 Abs. 1 i.V.m. 15 Hundegesetz des Kantons Bern vom 27.03.2012 verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt.