1. Die Forderung des Privatklägers D.________ gegenüber A.________ auf Bezahlung einer Genugtuung von CHF 4‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 27.11.2016 wird abgewiesen. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. C. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Baseballschläger Big Stick 242J, mit der Aufschrift „Home sweet Home“ - Schneepfosten (Holz), gebrochen.