1. Zur Bezahlung von CHF 1‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 27.11.2016 an den Privatkläger A.________. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen. 2. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. Die geltend gemachten Aufwendungen werden zum amtlichen Honorar geschlagen. 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 5 IV. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 47/49 OR sowie Art. 126 und 433 StPO erkannt: