Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5‘533.35 und Auslagen von CHF 633.75, insgesamt bestimmt auf CHF 6‘167.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). [Aufschlüsselung Verfahrenskosten] II. [amtliche Entschädigung Rechtsanwalt E.________] III. D.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47/49 OR sowie Art. 126 und 433 StPO weiter verurteilt: