und in Anwendung der Art. 34 aStGB; Art. 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1, 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 10‘800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.