Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 131+132 Telefon +41 31 635 48 08 SK 20 379 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. April 2021 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Studiger Gerichtsschreiberin Hafner Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ a.v.d. Rechtsanwalt C.________ (sistiert) Beschuldigter 1 / Straf- und Zivilkläger 1 / Berufungsführer 1 D.________ a.v.d. Rechtsanwalt E.________ Beschuldigter 2 / Straf- und Zivilkläger 2 / Berufungsführer 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern Berufungsführerin 3 und F.________ Straf- und Zivilkläger 3 gegen den Beschuldigten 1 sowie Rechtsanwalt C.________ Berufungsgegner betreffend Honorarfestsetzung Gegenstand Erschleichen einer falschen Beurkundung, Angriff, einfache Kör- perverletzung mit gefährlichem Gegenstand etc. (Beschuldigter 1) Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Be- schuldigter 2) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 10. Januar 2019 (PEN 2018 361+363) sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhand- lungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, Widerhand- lung gegen das kantonale Hundegesetz (Beschuldigter 1) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 4. Juni 2020 (PEN 19 311) 2 Erwägungen: I. Vorbemerkung Vorliegend wurde gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1) und D.________ (nachfolgend Beschuldigter 2) zunächst durch die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland das Untersuchungsverfahren BM 16 50800 geführt (Pagi- nierung beginnend bei 1). Nach Anklageerhebung beim Regionalgericht Bern- Mittelland (nachfolgend Vorinstanz 1) erhielt das Verfahren die Dossiernummer PEN 18 361 / 363. Nach Berufungsanmeldung beim Obergericht wurde es unter der Dossiernummer SK 19 131+132 weitergeführt, wobei die vorinstanzliche Pagi- nierung aufgenommen und fortgeführt wurde. Während das Verfahren PEN 18 361 / 363 bei der Vorinstanz hängig war, wurde gegen den Beschuldigten 1 durch die Staatsanwaltschaft Region Berner Jura- Seeland das Verfahren BJS 18 7873 eröffnet (Paginierung beginnend bei 1). Mit Anklageerhebung beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend Vorin- stanz 2) wurde dem Verfahren die Verfahrensnummer PEN 19 311 zugeteilt. Nach Berufungsanmeldung beim Obergericht des Kantons Bern erhielt es die Dossier- nummer SK 20 379, wobei die vorinstanzliche Paginierung aufgenommen und fort- geführt wurde. Die beiden oberinstanzlichen Verfahren (SK 19 131+132 und SK 20 379) wurden mit Verfügung vom 15. September 2020 vereinigt und fortan im Hauptdossier SK 19 131+132 fortgeführt (pag. 1226). Nachfolgend werden Fundstellen aus dem Verfahren SK 20 379 mit «Neuakten pag. xy» zitiert. Zitate aus den Akten SK 19 131+132 werden nicht besonders ge- kennzeichnet, da es sich dabei um das Hauptdossier handelt. II. Prozessgeschichte 1. Erstinstanzliche Urteile 1.1 Urteil vom 10. Januar 2019 Mit Urteil vom 10. Januar 2019 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Ein- zelgericht) was folgt (pag. 945 ff.; Hervorhebungen im Original): A. A.________ I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 18.06.2016 in H.________ z.N. von G.________ wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 3 II. A.________ wird freigesprochen: von den Anschuldigungen 1. des Angriffs, angeblich begangen am 27.11.2016 in I.________; 2. der Erschleichung einer falschen Beurkundung, angeblich mehrfach begangen am 28.01.2004 in J.________ und am 23./29.10.2012 in H.________; 3. des Nichttreffens der nötigen Vorkehrungen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet, angeblich mehrfach begangen am 18.06.2016 und am 06.11.2016 in H.________; unter Ausrichtung einer Parteientschädigung (1/4) an A.________ von CHF 2‘965.90 (inkl. Auslagen und MwSt), unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/4), bestimmt auf CHF 3‘807.20, an den Kanton Bern. III. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen, teilweise mit gefährlichem Gegenstand 1.1. am 21.11.2016 in H.________ z.N. von K.________; 1.2. am 25.11.2016 in H.________ z.N. von F.________; 1.3. am 27.11.2016 in I.________ z.N. von D.________ (mit gefährlichem Gegenstand); 2. der Sachbeschädigung (geringfügig), begangen am 25.11.2016 in H.________ z.N. von F.________ (Schaden CHF 200.00); 3. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 19.12.2015 bis am 14.11.2016 in H.________ und anderswo durch Konsum einer unbe- stimmten Menge Marihuana; und in Anwendung der Art. 34 aStGB; Art. 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1, 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 10‘800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 4. Zu den auf den Schuldspruch und ihn entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10‘013.15 und Auslagen von CHF 2‘647.20, insgesamt bestimmt auf CHF 12‘660.35 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). [Aufschlüsselung Verfahrenskosten] 4 IV. [auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung Fürsprecher B.________] V. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Privatklägers F.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. B. D.________ I. D.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 27.11.2016 in I.________ z.N. von A.________; und in Anwendung der Art. 34 aStGB; Art. 42 Abs. 1, 44, 47, 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 6‘600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5‘533.35 und Auslagen von CHF 633.75, insgesamt bestimmt auf CHF 6‘167.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). [Aufschlüsselung Verfahrenskosten] II. [amtliche Entschädigung Rechtsanwalt E.________] III. D.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47/49 OR sowie Art. 126 und 433 StPO weiter verur- teilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 1‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 27.11.2016 an den Privatkläger A.________. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen. 2. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. Die geltend gemach- ten Aufwendungen werden zum amtlichen Honorar geschlagen. 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 5 IV. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 47/49 OR sowie Art. 126 und 433 StPO erkannt: 1. Die Forderung des Privatklägers D.________ gegenüber A.________ auf Bezahlung einer Ge- nugtuung von CHF 4‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 27.11.2016 wird abgewiesen. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. C. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Baseballschläger Big Stick 242J, mit der Aufschrift „Home sweet Home“ - Schneepfosten (Holz), gebrochen. 2. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückgegeben: - 1 Paar Jeanshose, C&A, grau, Grösse 32/34 - 1 Lederjacke, ADW-58, schwarz, Grösse S. 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (A.________: PCN-Nr. .________; D.________: PCN-Nr. .________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. f DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ und D.________ nach Ab- lauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. [Eröffnungsformel] 1.2 Urteil vom 4. Juni 2020 Mit Urteil vom 4. Juni 2020 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) was folgt (Neuakten pag. 860 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 29.01.2018, um ca. 12:30 Uhr, in H.________, zum Nachteil von L.________ 2. wegen Drohung, angeblich mehrfach begangen, zum Nachteil von M.________ 2.1. am 08.05.2018, von ca. 10:30 Uhr bis ca. 11:00 Uhr, in H.________; 2.2. am 15.05.2018, um ca. 21:05 Uhr, vermutlich am Wohnort des Beschuldigten; 2.3. am 19.05.2018, von ca. 10:30 Uhr bis ca. 11:00 Uhr, in H.________ wird infolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 6 II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 23.05.2018, um ca. 14:45 Uhr, in H.________ 2. der fahrlässigen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, mehrfach begangen in H.________ 2.1. vom 01.08.2017 bis zum 09.03.2018, um ca. 14:00 Uhr 2.2. vom 01.12.2017 bis zum 09.03.2018, um ca. 14:00 Uhr 3. der Widerhandlung gegen das Hundegesetz, begangen am 29.01.2018, um ca. 12:30 Uhr, in H.________ und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 34, 42, 44, 47, 48a, 49, 285 Ziff. 1 StGB Art. 426 StPO Art. 117 Abs. 3 AuG Art. 5 Abs. 1 i.V.m. 15 Hundegesetz des Kantons Bern vom 27.03.2012 verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 8‘725.00 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 12‘858.10, insgesamt bestimmt auf CHF 21‘583.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 8‘861.70). [Aufschlüsselung Verfahrenskosten] III. [amtliche Entschädigung Rechtsanwalt C.________] IV. Weiter wird verfügt: 1. Die Zivilklage von L.________ wird infolge Abschluss einer Vereinbarung als erledigt abge- schrieben. 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der ge- setzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. [Eröffnungsformel] 7 2. Berufungen 2.1 Berufung gegen das Urteil vom 10. Januar 2019 Gegen das Urteil vom 10. Januar 2019 des Regionalgerichts Bern-Mittelland mel- deten sowohl die Beschuldigten als auch die Staatsanwaltschaft fristgerecht Beru- fung an (pag. 965 ff.). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 3. April 2019 (pag. 973 ff.). In der fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 18. April 2019 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf A.________, soweit die Einstellung, die Freisprüche, die Strafzumessung und die Frage der Landesverweisung betreffend (pag. 1049 ff.). Mit Eingabe vom 23. April 2019 beschränkte A.________ – in diesem Verfahren amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ – seine Berufung auf den erstin- stanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Ge- genstand, die erstinstanzlich ausgefällte Strafe, die mit der Verurteilung einherge- henden Kostenfolgen und die teilweise Abweisung der Zivilklage (pag. 1053 ff.). D.________ beschränkte seine Berufung mit Eingabe vom 24. April 2019 auf den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, die teilweise Gutheissung der Zivilklage des Beschuldigten und die teilweise Abweisung seiner eigenen Zivilklage (pag. 1058 f.). 2.2 Berufung gegen das Urteil vom 4. Juni 2020 Gegen das Urteil vom 4. Juni 2020 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland mel- dete die Staatsanwaltschaft am 15. Juni 2020 fristgerecht Berufung an (Neuakten pag. 868). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung reichte die Generalstaatsan- waltschaft mit Schreiben vom 3. September 2020 innert Frist die Berufungser- klärung ein. Sie gab bekannt, die Berufung auf den Schuldspruch wegen fahrlässi- ger Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, die gesamte Strafzumessung sowie die Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung durch Rechtsan- walt C.________ zu beziehen (Neuakten pag. 941 f.). 3. Verfahrensvereinigung Mit Verfügung vom 7. September 2020 wurde den Parteien in Aussicht gestellt, die beiden Verfahren SK 20 379 und SK 19 131+132 zu vereinigen. Den Parteien wur- de Gelegenheit gegeben, sich zur geplanten Verfahrensvereinigung zu äussern (Neuakten pag. 944). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 8. September 2020 mit, sie habe keine Einwände gegen die geplante Verfahrensvereinigung (Neuakten pag. 949). Fürsprecher B.________ gab mit Schreiben vom 10. September 2020 bekannt, die Vereinigung der Verfahren nach Rücksprache mit seinem Klienten zu befürworten (Neuakten pag. 951). Rechtsanwalt C.________ hingegen beantragte in seiner Stellungnahme vom 10. September 2020, es sei von einer Vereinigung der Verfahren abzusehen (Neuakten pag. 953). 8 Mit Beschluss vom 15. September 2020 wurden die beiden Verfahren vereinigt und das Mandat von Rechtsanwalt C.________ sistiert (Neuakten pag. 956). 4. Schriftenwechsel betreffend Festsetzung des amtlichen Honorars von Rechtsanwalt C.________ Im Beschluss vom 15. September 2020 wurde angeordnet, dass über die Berufung gegen die Festsetzung des amtlichen Honorars von Rechtsanwalt C.________ im Endurteil entschieden und das rechtliche Gehör im Rahmen von schriftlichen Ein- gaben gewährt werde (Neuakten pag. 956). Die schriftliche Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Honorarfestsetzung datiert vom 8. Oktober 2020 (pag. 1252). Rechtsanwalt C.________ nahm mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 dazu Stellung (pag. 1261). Fürsprecher B.________ gab am 10. November 2020 bekannt, auf eine Stellung- nahme zu verzichten (pag. 1269). Mit Verfügung vom 11. November 2020 teilte die Verfahrensleitung mit, dass der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet wer- de (pag. 1271). 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte an der Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (pag. 1402 ff.): A. A.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelge- richt) vom 10. Januar 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Schuldsprüche wegen einfa- cher Körperverletzung zum Nachteil von K.________ und F.________, geringfügiger Sachbeschädi- gung zum Nachteil von F.________ und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana. II. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichtes Berner Jura-Seeland (Ein- zelgericht) vom 4. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Verfahrenseinstellung we- gen fahrlässiger, einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung und der Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Widerhandlung gegen das Hundegesetz so- wie der Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. III. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Angriffs, begangen am 27. November 2016 in I.________; 2. der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 27. November 2016 in I.________ zum Nachteil von D.________; 9 3. der Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfach begangen am 28. Januar 2004 und am 23./29. Oktober 2012; 4. der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, begangen am 18. Juni 2016 in H.________ zum Nachteil von G.________; 5. des Nichttreffens der nötigen Vorkehrungen, damit der Hund Mensch und Tiere nicht gefährdet, mehrfach begangen am 18. Juni 2016 und am 6. November 2016 in H.________; 6. der vorsätzlichen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, mehrfach begangen vom 01.08.2017 bis zum 09.03.2018 (N.________) und vom 01.12.2017 bis zum 09.03.2018 (O.________) in H.________. IV. A.________ sei in Anwendung von Art. 34 aStGB, Art. 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 lit. b, 106, 123 Ziff. 1 und 2, 125 Abs. 1, Abs. 1,134, 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter, 253 StGB; Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG; Art. 77 TSchV; Art. 5 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Hundegesetz Kanton Bern; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 426 ff. StPO; Art. 96 Schengener Durchführungsübereinkommen, Art. 21 und 24 SIS-II- Verordnung und Art. 20 ff. N-SIS-Verordnung zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu je CHF 10.00, ausmachend total CHF 2'800.00, wo- bei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 700.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen); 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen); 4. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren mit Ausschreibung der Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung im Schengener Informationssystem; 5. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten betreffend das Verfah- ren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland sowie der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). B. D.________ I. D.________ sei schuldig zu erklären der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 27. November 2016 in I.________ zum Nachteil von A.________. II. D.________ sei in Anwendung von Art. 34 aStGB, Art. 42 Abs. 1, 44, 47, 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend total CHF 8'800.00, wo- bei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen); 10 3. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). C. Weitere Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Der Baseballschläger Big Stick 242J und der Schneepfosten seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 2. Ein Paar Jeanshose und eine Lederjacke seien A.________ nach Rechtskraft des Urteils zurück- zugeben. 3. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (A.________: PCN-Nr. .________; D.________: PCN-Nr. .________) zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. f DNA-ProfilG). 5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobe- nen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ und D.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Be- arbeitung biometrischer erkennungs-dienstlicher Daten). 5.2 Anträge von A.________ Die Verteidigung von A.________ stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1405 ff.): 1. Es sei festzustellen, dass die Verfahrenseinstellungen betreffend fahrlässige einfache Körperver- letzung unter Ziff. I.1, sowie betreffend mehrfache Drohung unter Ziff. I, 2.1-2.3 des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 4. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Es sei festzustellen, dass die Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte unter Ziff. II.1 sowie wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz unter Ziff. II.3 des Ur- teils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 4. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Es sei festzustellen, dass die Schuldsprüche wegen a. einfacher Körperverletzung unter Ziff. III, 1.1 und 1.2, b. geringfügiger Sachbeschädigung unter Ziff. III, 2 sowie wegen c. Widerhandlung gegen das BetmG unter III. 3 des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Januar 2019 in Rechtskraft erwachsen sind. 4. Das Verfahren gegen A.________ wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, angeblich be- gangen am 18.6.2016 in H.________ z.N. von G.________, sei mangels Prozessvoraussetzung einzustellen. Eventuell sei A.________ vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von G.________ gemäss Ziff. 1.A.4 der Anklageschrift vom 16. Mai 2018 freizusprechen. 5. A.________ sei freizusprechen der a. Anschuldigung des Angriffs und der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeblich begangen am 27.11.2016 um ca. 16.45 in I.________, im Bereich der Feuerstelle ge- 11 genüber des P.________ (Restaurant) z.N von D.________ gemäss Ziff. I. A Ziff. 2 der Anklage- schrift vom 16. Mai 2018. b. Anschuldigung des Erschleichens einer falschen Beurkundung, angeblich mehrfach begangen gemäss Ziff. 1.A.1.1 und 1.2 der Anklageschrift vom 16. Mai 2018. c. Anschuldigung des Nichttreffens der nötigen Vorkehrungen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet, angeblich begangen einerseits am 18.6.2016 in H.________ gemäss Ziff. I. A. 6.1 der Anklageschrift vom 16. Mai 2018 und andererseits am 6.11.2016 in H.________ gemäss Ziff. I. A. 6.2 der Anklageschrift vom 16. Mai 2018. unter Ausscheidung der darauf entfallenden Verfahrenskosten und deren Auferlegung an den Staat und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung. 6. A.________ sei schuldig zu sprechen der mehrfach begangenen fahrlässigen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Region Bi- el-Seeland vom 19. April 2019. 7. A.________ sei gestützt auf diese Schuldsprüche zu verurteilen a. Zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 10.00 nicht übersteigend, ausmachend CHF 500.00 nicht übersteigend. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. b. Zu einer Verbindungsbusse in gerichtlich zu bestimmender Höhe. c. Zu einer Übertretungsbusse in gerichtlich zu bestimmender Höhe. d. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten. 8. Von einer Landesverweisung von Herrn A.________ sei abzusehen. 9. Es sei die Rechtskraft der im Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland verfügten Verweisung auf den Zivilweg der Zivilklage von F.________ festzustellen. 10. D.________ sei schuldig zu sprechen der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegen- stand z.N von A.________ gemäss Ziff. I. B der Anklageschrift vom 16. Mai 2018. 11. D.________ sei gestützt auf diesen Schuldspruch zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. 12. D.________ sei zu den auf ihn fallenden Verfahrenskosten zu verurteilen. 13. D.________ sei zu verurteilen, A.________ eine Genugtuung nach gerichtlichem Ermessen, je- doch mindestens Fr. 4`000.--, nebst Zins zu 5 % seit 27.11.2016 zu bezahlen. 14. D.________ sei zur Bezahlung der Parteikosten des Rechtsvertreters von A.________ zu verurtei- len, soweit auf die Ziff. 9 vorstehend und auf die Privatklagen beider Parteien fallend. 15. Die Zivilklage von D.________ sei kostenfällig abzuweisen. 16. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei für beide Instanzen gemäss Kostennote gerichtlich festzusetzen. 17. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 18. Es sei weiter zu verfügen was Rechtens. 12 5.3 Anträge von D.________ Die Verteidigung vom D.________ stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1408): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil vom 10. Januar 2019 in Bezug auf die Festle- gung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars für die amtliche Verteidigung von D.________ durch Rechtsanwalt E.________ in Rechtskraft erwachsen ist. II. Der Beschuldigte, D.________, sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährli- chen Gegenstand, angeblich begangen am 27. November 2016 in I.________ z.N. vom A.________ (Ziff. I. B. der Anklageschrift; Ziff. B. I. des Urteils vom 10. Januar 2019) freizusprechen. III. Der Beschuldigte A.________ sei wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegen- stand, begangen am 27. November 2016 in I.________ z.N. von D.________ schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. IV. Die Zivilklage des Privatklägers A.________ sei vollumfänglich abzuweisen. V. Die Zivilklage des Privatklägers D.________ betreffend Anspruch auf Schadenersatz und Genugtu- ung gegenüber A.________ sei auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Die den Beschuldigten D.________ betreffenden erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen. VII. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei gemäss noch einzureichen- der Honorarnote festzusetzen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 6.1 Betreffend das Urteil vom 10. Januar 2019 Das erstinstanzliche Urteil vom 10. Januar 2019 wurde von allen Parteien nur in Teilen angefochten (siehe Ziff. 2.1 hiervor). Nicht angefochten und darum in Rechtskraft erwachsen sind die erstinstanzlich für A.________ ausgefällten Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil von K.________ und F.________ (Ziff. A.III.1.1 und 1.2 des erstinstanzlichen Disposi- tivs), geringfügiger Sachbeschädigung (Ziff. A.III.2 des erstinstanzlichen Disposi- tivs) und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. A.III.3 des erstinstanzlichen Dispositivs). Unangefochten geblieben und darum in Rechtskraft erwachsen ist auch die von der Vorinstanz ohne Ausscheidung von Kosten auf den Zivilweg verwiesene Zivilklage des Privatklägers F.________ (Ziff. A.V des erstin- stanzlichen Dispositivs). Gleiches gilt entgegen der Anträge der Generalstaatsan- 13 waltschaft auch für die von der Vorinstanz 1 getroffenen Verfügungen betreffend die beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. C.1-2 des erstinstanzlichen Dispositivs). Entgegen den Anträgen von Fürsprecher B.________ ist zudem die Abweisung des Antrags auf Ausrichtung einer Parteientschädigung an A.________ durch D.________ für die erstinstanzliche Behandlung seiner Zivilklage gemäss Ziff. B.III.2 des erstinstanzlichen Dispositivs in Rechtskraft erwachsen, da laut Be- rufungserklärung vom 23. April 2019 lediglich in Bezug auf die Teilabweisung der Zivilklage gemäss Ziff. B.III.1 Berufung erhoben wurde, nicht aber in Bezug auf den Entschädigungsentscheid (pag. 1054). Betreffend A.________ hat die Kammer demnach über die Vorwürfe des Angriffs, der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, der fahrlässigen ein- fachen Körperverletzung, des Erschleichens einer falschen Beurkundung, des Nichttreffens der nötigen Vorkehrungen damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet sowie die sich daraus ergebenden Straf-, Kosten- und Entschädigungs- folgen inkl. Landesverweis und die Zivilklage von D.________ in seiner Funktion als Straf- und Zivilkläger 2 zu urteilen. Betreffend D.________ hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen. Zu prüfen ist insbesondere auch der von D.________ beantragte Schadenersatz, obwohl die Vorinstanz 1 die- sen lediglich in der Urteilsbegründung, nicht aber im Dispositiv erwähnt hat (pag. 1026, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer geht da- von aus, dass der Antrag auf Schadenersatz wie in der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung festgehalten von der Vorinstanz 1 auf den Zivilweg verwiesen wurde. Ferner werden die der Rechtskraft nicht zugänglichen Verfügungen betreffend Lö- schung der erstellten DNA-Profile und der erhobenen biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten zu treffen sein. Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Straf- prozessordung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). In Bezug auf A.________ ist die Kammer aufgrund der Berufung durch die Gene- ralstaatsanwaltschaft bei der Überprüfung der Schuldsprüche, der Strafzumessung sowie der Landesverweisung nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Eine Ausnahme davon stellt die Überprüfung des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von D.________ dar, welcher lediglich von A.________ angefochten wurde. Die Zivilklage von D.________ wurde von diesem in seiner Funktion als Straf- und Zivilkläger 2 ange- fochten und kann somit ebenfalls zu Ungunsten von A.________ abgeändert wer- den. Bei D.________ ist die Kammer wegen dessen alleiniger Berufung an das Ver- schlechterungsverbot gebunden und darf das Urteil in Bezug auf Schuldspruch und Strafe nicht zu seinen Ungunsten abändern. Was die Beurteilung der Zivilklage von A.________ in seiner Rolle als Straf- und Zivilkläger 1 angeht, darf das Urteil zu Ungunsten von D.________ abgeändert werden, da nicht nur D.________, son- dern auch A.________ als Straf- und Zivilkläger 1 in diesem Punkt Berufung erho- ben hat. 14 6.2 Betreffend das Urteil vom 4. Juni 2020 Das erstinstanzliche Urteil vom 4. Juni 2020 wurde von der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Schuldspruch wegen fahrlässiger Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, die gesamte Strafzumessung sowie die Festsetzung des Hono- rars der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt C.________ angefochten (sie- he Ziff. 2.2 oben). Das Urteil ist somit in Rechtskraft erwachsen, was die Verfah- renseinstellung wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung sowie die Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz angeht. Weiter wird auch die Abschreibung der Zivilklage rechtskräftig. Die Kammer hat somit über den Schuldspruch wegen fahrlässiger Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilli- gung zu befinden und die gesamte Strafzumessung sowie die Festsetzung des Honorars von Rechtsanwalt C.________ zu überprüfen. Ferner hat sie über die sich daraus ergebenden Kostenfolgen und über die der Rechtskraft nicht zugängli- che Verfügung betreffend Löschung der erhobenen biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten zu urteilen. Gestützt auf Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO hat sie da- bei volle Kognition. Aufgrund der Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft ist sie ausserdem nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden. Das Urteil kann somit zu Ungunsten von A.________ abgeändert werden. III. Formelles 7. Würdigungsvorbehalt Im Rahmen ihrer Berufungserklärung betreffend das Urteil vom 10. Januar 2019 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Generalstaatsanwaltschaft den Antrag, der Sachverhalt gemäss Ziff. I.A.2 bzw. I.B der Anklageschrift vom 16. Mai 2018 (pag. 812) sei auch unter dem Tatbestand des Raufhandels zu wür- digen (pag. 1050 und pag. 1363). Sie führte dazu aus, im erstinstanzlichen Motiv sei erwähnt worden, dass allenfalls Raufhandel vorliegen könnte. Der Sachverhalt sei in Bezug auf A.________ demnach als Angriff, evtl. Raufhandel plus einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zu behandeln. Sie beantrage einen Schuldspruch sowohl wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegen- stand wie auch wegen Raufhandels. Der Raufhandel sei von der Anklageschrift abgedeckt in der Passage, in welcher der Angriff umschrieben sei. Auch bei D.________ reiche die Sachverhaltsumschreibung für den Raufhandel, falls man zum Schluss komme, dass dieser vorliege. Die Verteidigungen beantragten, es sei auf den Würdigungsvorbehalt zu verzich- ten. Es bestehe rechtlich kein Platz für einen Raufhandel. Es liege entweder Angriff oder Raufhandel vor und wenn in der Anklageschrift Angriff umschrieben sei, kön- ne nicht gleichzeitig Raufhandel vorliegen. Zudem sei es nicht möglich, vor der zweiten Instanz noch einen Würdigungsvorbehalt anzubringen. Bei einer Verurtei- lung wegen Raufhandels würde A.________ eine Instanz verloren gehen. Die Prü- fung des Raufhandels durch die zweite Instanz würde somit das rechtliche Gehör von A.________ verletzen. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sei abzuwei- sen. 15 Die Kammer beschloss anlässlich der Berufungsverhandlung, auf den beantragten Würdigungsvorbehalt zu verzichten, was den Parteien mündlich eröffnet wurde. Die Kammer erachtete den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zwar nicht als ver- spätet, zumal die Generalstaatsanwaltschaft diesen bereits in der Berufungser- klärung angekündigt hatte und die Parteien dadurch Gelegenheit hatten, sich ge- bührend vorzubereiten. Zur Abweisung des Antrags führte jedoch der Umstand, dass in den einschlägigen Ziff. I.A.2 bzw. I.B der Anklageschrift vom 16. Mai 2018 weder wechselseitige Handlungen noch das Wissen der beiden Parteien über die bevorstehende Einmischung einer Drittperson beschrieben wurden (pag. 812; vgl. zu den erforderlichen inneren Vorgängen: BGE 137 IV 1 E. 4.3). Durch das Fehlen dieser Elemente umschreibt die Anklageschrift den Sachverhalt für eine Würdigung unter dem Tatbestand des Raufhandels nach Art. 133 StGB nicht ausreichend. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft wurde aus diesem Grund abgewiesen (pag. 1365). 8. Einstellung gemäss Ziff. A.I. des Urteils vom 10. Januar 2019 Die Vorinstanz hat das Verfahren gegen A.________ wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung zum Nachteil von G.________ infolge Rückzugs des Strafantra- ges und der Privatklage eingestellt (pag. 975 f., S. 3 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). G.________ (damals noch unter dem Namen G.________) hat am 18. Juni 2016 Strafantrag wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung gestellt und sich als Pri- vatkläger im Zivil- und Strafpunkt konstituiert (pag. 37). Mit Schreiben vom 28. April 2017 in deutscher Sprache wurde er von der Staatsanwaltschaft aufgefordert, be- kannt zu geben, ob er auf die Stellung als Privatkläger verzichten möchte (pag. 38). G.________ füllte das ihm zugestellte Formular aus, indem er ankreuzte, er «wolle sich nicht als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen und verzichte unwiderruflich auf eine Privatklage» und er «verzichte auf seine Rechte als Privatkläger und ziehe die Strafklage zurück» (pag. 43). In einem zweiten Schreiben wurde G.________ aufgefordert zu präzisieren, ob er nur die Strafklage, oder auch die Zivilklage zurückziehen wolle (pag. 45). Auf dieses Schreiben reagierte dieser mit folgender Bitte: «Veuillez m’envoyer votre courrier en français ‹Je renonce à mes droits›» (pag. 46). Daraufhin wurde ihm eine Kopie seines ursprünglich ausgefüllten franzö- sischen Formulars «Plainte pénale – Partie plaignante» zugestellt. Auf diesem hat- te er am 18. Juni 2016 unter der Ziff. I «Plainte pénale» wegen «lésions corporelles simples par négligence» Strafantrag gestellt und unter Ziff. II. «Partie plaignante» angekreuzt, er konstituiere sich als Straf- und Zivilkläger. Die Kopie dieses Formu- lars bearbeitete er am 23. Mai 2017, indem er unter Ziff. II. «Partie plaignante» die angebrachten Kreuzchen zur Straf- und Zivilklage durchstrich und das Kreuzchen «Je renonce à mes droits en tant que partie plaignante et retire la plainte pénale» ausfüllte. Den von ihm ausgefüllten Teil des Formulars unter Ziff. I «Plainte pénale» liess er unberührt (pag. 49). Anlässlich eines dokumentierten Telefongesprächs am selben Tag gab er nach einer Erklärung durch die Staatsanwaltsassistentin an, auch die Zivilklage zurückzuziehen (pag. 50). 16 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat sich G.________ in diesem Aus- tausch mit der Staatsanwaltschaft lediglich zum Rückzug der Straf- und Zivilklage, nicht jedoch des Strafantrags geäussert. Die Anfrage der Staatsanwaltschaft war lediglich darauf ausgerichtet. Auch im Rahmen der Zeugenbefragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat G.________ den Strafantrag nicht zurück- gezogen (pag. 904 ff.). Der Strafantrag vom 18. Juni 2016 wurde demnach nicht zurückgezogen und die Verfahrenseinstellung durch die Vorinstanz ist zu Unrecht erfolgt. Der Vorwurf gemäss Ziff. I.A.4 der Anklageschrift vom 16. Mai 2018 ist ma- teriell zu behandeln (pag. 816; siehe Ziff. IV.12 unten). IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung Im Zentrum der Beweiswürdigung steht zunächst der Vorfall vom 27. Novem- ber 2016 in I.________, in den beide Beschuldigte involviert waren. Dieser Ankla- gepunkt wird vorab behandelt. Danach werden die verschiedenen weiteren Vorwür- fe gegenüber A.________ in chronologischer Reihenfolge geprüft. 9. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die korrekten Ausführungen der beiden Vorinstanzen verwiesen werden (pag. 976 f., S. 4. f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Neuakten pag. 889 f., S. 7 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). 10. Vorfall vom 27. November 2016 in I.________ Aufgrund des engen Zusammenhangs der Vorwürfe gegenüber den beiden Be- schuldigten wird eine gemeinsame Beweiswürdigung vorgenommen. 10.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Den beiden Beschuldigten wird vorgeworfen, sich am 27. November 2016 in I.________ bei der Feuerstelle Q.________ vis-à-vis des P.________(Restaurant) bei einer körperlichen Auseinandersetzung gegenseitig verschiedene Verletzungen zugefügt zu haben, A.________ teilweise gemeinsam mit einem unbekannten Drit- ten. Für die detaillierten Vorwürfe wird auf Ziff. I.A.2. und I.B. der Anklageschrift vom 16. Mai 2018 verwiesen (pag. 814 und pag. 817). Die Ereignisse in der Anklageschrift lassen sich in drei Sachverhaltsabschnitte un- terteilen, mit den folgenden für die Beweiswürdigung relevanten Vorwürfen an die beiden Beschuldigten: Die erste Phase beschlägt den Beginn der Auseinandersetzung. Konkret wird dabei D.________ vorgeworfen, er habe mit einem Baseballschläger gegen den linken Oberarm/die linke Schulter von A.________, evtl. auch gegen seinen linken Unter- arm geschlagen, evtl. um einen Angriff mit einem Holzstock durch A.________ ab- zuwehren. Danach wird in der Anklageschrift, quasi als zweite Phase, ein gegen- seitiger Schlagabtausch mit Ästen/einem hölzernen Signalpfosten und Fäusten be- schrieben, zunächst beim Feuer, dann auf dem Trottoir. Spezifisch wird dabei be- schrieben, dass D.________ A.________ beim Feuer mit der rechten Faust gegen 17 die rechte Körperseite, A.________ hingegen evtl. auf dem Bürgersteig mit einem Ast gegen die Schulter von D.________ geschlagen habe und es A.________ ge- lungen sei, zwei bis drei Mal mit dem Holzpfahl gegen die linke Wade bzw. den lin- ken Unterschenkel von D.________ zu schlagen. Die dritte Phase wird dadurch eingeleitet, dass zwei Bekannte von A.________ hinzukamen und einer dieser Männer D.________ mehrmals gegen den Hinterkopf schlug, A.________ den am Boden liegenden D.________ mit einem Holzpfahl, evtl. Ast auf den Rücken schlug und gemeinsam mit dem Dritten ca. vier Mal mit den Füssen auf D.________ ein- trat, wobei der vierte Tritt D.________ am Auge traf und A.________ D.________ noch mit dem Fuss in die Nierengegend trat, bevor er die Örtlichkeit verliess. In Bezug auf die nachfolgende Beweiswürdigung ist relevant, dass in der Anklage- schrift für den Beginn der Auseinandersetzung eine Aggression von D.________ gegenüber A.________ umschrieben ist, evtl. als Reaktion auf einen Angriff von A.________, in der zweiten Phase ein gegenseitiger Schlagabtausch und in der dritten Phase eine Aggression von A.________ und einer Drittperson gegenüber D.________. 10.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass es am 27. November 2017 in I.________ bei der Feuer- stelle Q.________ vis-à-vis des P.________(Restaurant) zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Beschuldigten kam, nachdem sich D.________ auf eine schriftliche Nachricht von A.________ hin zu dieser Stelle begeben hatte. Diese Nachricht lautete übersetzt wie folgt: «Hallo D.________, ei- gentlich wollte ich zu dir nach Hause kommen. Vielleicht hast du aber Gäste und es passt dir gerade nicht. Ich habe jetzt in diesem Augenblick gegenüber des P.________(Restaurant) in I.________ Feuer gemacht, wärme mich hier auf und wenn du Zeit hast, komm und bring für uns zwei Red Bull mit und lass uns wie Brü- der miteinander reden» (pag. 381; Übersetzung: pag. 368 Z. 338 ff.). Im Verlauf dieser Auseinandersetzung hat A.________ seine Fäuste, einen Holz- stock sowie seine Füsse und D.________ einen Baseballschläger, seine Fäuste und einen Stock eingesetzt. Es ist weiter unbestritten, dass gegen Ende der Aus- einandersetzung auf dem Bürgersteig Kollegen von A.________ (R.________, S.________, T.________ und ein gewisser «U.________») mit dem Auto hinzu fuhren, wovon zwei Personen («U.________» und «T.________») A.________ zu Hilfe kamen und einer davon ebenfalls gegen D.________ tätlich wurde. An Verletzungen resultierten bei A.________ eine Handgelenkfraktur mit Gelenk- beteiligung (notwendige Operation), eine Fraktur des linken Schlüsselbeins und des linken Schulterdachs, ein Hämatom unterhalb des linken Augenlides und eine Druckdolenz über den Rippen (pag. 514 und pag. 516). D.________ trug ein leich- tes Schädelhirntrauma, eine Augenprellung, eine Rissquetschwunde im linken Au- genwinkel, ein Monokelhämatom, eine Vorderkammerblutung mit Tensioerhöhung, eine symptomatische hintere Glaskörperabhebung und multiple Prellmarken am Hinterkopf links, an der Stirnregion rechts, an der Nase, im Bereich des linken Schulterblatts, an der linken Körperflanke und an der linken Gesässseite davon (pag. 492 und pag. 501). 18 Unbestritten ist weiter, dass D.________ bei A.________ Geldschulden in der Höhe von CHF 1'500.00 hatte. Wegen diesen Schulden kam es bei einem Zusam- mentreffen in H.________, welches dem Vorfall vom 27. November 2016 vorgela- gert war, bereits zu einer Auseinandersetzung zwischen den beiden. Die konkreten Schilderungen zu diesem Vorfall gehen zwar auseinander. Es ist jedoch unbestrit- ten, dass A.________ und D.________ über die Rückzahlung der Geldschuld sprachen und A.________ D.________ bei diesem Treffen mindestens einen Schlag versetzte. Da der Vorfall nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und für die Argumentation der Parteien in erster Linie relevant ist, dass D.________ von A.________ geschlagen wurde, kann offen gelassen werden, wo- hin dieser Schlag genau traf, welche Verletzungen daraus resultierten und ob D.________, wie von A.________ geschildert, diesen ebenfalls schlug (A.________: pag. 356 Z. 148 ff., pag. 370 Z. 404 ff. und pag. 371 Z. 432 ff.; D.________: pag. 399 f. Z. 66 ff., pag. 402 Z. 200 ff., pag. 410 Z. 62 ff., pag. 416 Z. 285 f. und pag. 1377 Z. 39 ff.). Bestritten ist, welcher Kontrahent die Auseinandersetzung am 27. November 2016 begonnen hat, wer dem anderen welche Verletzungen zugefügt hat und wie sich die Beteiligung der unbekannten Drittperson gestaltet hat. D.________ hält dafür, A.________ habe sich die dokumentierten Frakturen bei einem Sturz über die Stu- fen hinab von der Feuerstelle zugezogen (pag. 406 Z. 403 f.). A.________ gab zu Protokoll, D.________ habe sich die Verletzungen selber beigebracht (pag. 395 Z. 201 f.). 10.3 Beweismittel Neben den Aussagen der Beteiligten und beobachtenden Drittpersonen liegen di- verse objektive Beweismittel vor, welche die Vorinstanz korrekt aufgeführt und wie- dergegeben hat. Es handelt sich dabei um mehrere Arztberichte, einen Rapport des KTD sowie die erwähnte Nachricht von A.________ an D.________. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den objektiven Beweismitteln wird verwiesen (pag. 979 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.4 Allgemeines zu den Aussagen Wie die nachfolgende Aussagenwürdigung aufzeigt, sind mit Ausnahme der Aus- kunftsperson V.________ bei allen befragen Personen Unstimmigkeiten in den Aussagen erkennbar, so dass sie nicht per se als glaubwürdig bezeichnet werden können. Es gilt deshalb, die einzelnen Aussagen in Bezug auf ihren konkreten In- halt auf die Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. 10.5 Aussagen von A.________ A.________ wurde inklusive der Einvernahme an der Berufungsverhandlung ins- gesamt sieben Mal zur Sache befragt. 10.5.1 Beginn der Auseinandersetzung Zum Beginn der eigentlichen Auseinandersetzung gab A.________ an, D.________ habe ihn unvermittelt von hinten mit einem Baseballschläger angegrif- fen und ihn insgesamt vier Mal damit geschlagen, wobei der erste Schlag die linke Schulter getroffen habe, der zweite den linken Oberarm. Beim dritten und vierten 19 Schlag habe D.________ den Baselballschläger in beiden Händen gehalten und versucht, A.________ am Kopf zu treffen. Die Schläge hätten aber das linke Hand- gelenk von A.________ getroffen, weil er sie damit abgewehrt habe. Nach dem vierten Schlag habe D.________ den Baseballschläger verloren (pag. 351, pag. 354 Z. 60 ff., pag. 355 Z. 87 ff., pag. 365 Z. 204 ff. und pag. 371 Z. 445 ff.). Er [A.________] habe «hier» auch «Frakturen gehabt» (pag. 365 Z. 219 ff.). Die Angaben von A.________ zu dieser ersten Phase der Auseinandersetzung sind im Verlauf des Verfahrens im Wesentlichen konstant geblieben und erschei- nen grundsätzlich glaubhaft, da sie das Erlebte relativ genau beschreiben. Dies be- trifft die Schilderung, dass der erste Schlag durch D.________ mit einem Baseball- schläger beim Feuer erfolgt sei, D.________ insgesamt viermal zugeschlagen ha- be, nacheinander an die linke Schulter, den linken Oberarm und das linke Handge- lenk, und danach den Baseballschläger verloren habe. Eine Ausnahme bilden je- doch die Beschreibungen von A.________, wie es zum allerersten Schlag durch D.________ kam. Hier sind in den Schilderungen von A.________ diverse Un- stimmigkeiten erkennbar: Am 27. November 2016 gab A.________ an, er sei mit dem Feuer beschäftigt ge- wesen, als er plötzlich einen Schlag auf die linke Schulter erhalten habe. Er habe sich sofort umgedreht und ihn [D.________] erkannt (pag. 351). Tags darauf, am 28. November 2016, sagte er, er habe zum Feuer geschaut und nicht gemerkt, dass D.________ gekommen sei. Er habe nur einen Schlag mit dem Baseball- schläger auf die linke Schulter gespürt (pag. 354 Z. 45 ff.). D.________ habe ihn einmal von hinten auf die linke Schulter geschlagen, anschliessend auf den linken Oberarm. Danach habe er [A.________] sich umgedreht und sei aufgestanden (pag. 354 Z. 60 ff.). Während er in der ersten Einvernahme schilderte, er habe sich nach dem ersten Schlag auf die Schulter sofort umgedreht, gab er somit bereits am Tag darauf an, er habe sich erst nach dem zweiten Schlag auf den linken Oberarm umgedreht und sei aufgestanden. An der Einvernahme vom 8. Mai 2017 gab er so- dann an, er sei vor dem Feuer gestanden, bis er gesehen habe, wie etwas Festes ihn an der linken Schulter berührt habe. Er habe sich umgedreht und «so gekuckt» und dann habe er gesehen, wie ein Baseballschläger ihn am linken Oberarm ge- troffen habe. Dann sei D.________ «vor ihn gekommen». Mit zwei Händen habe D.________ versucht, ihn am Kopf zu treffen (pag. 365 Z. 204 ff.). Nach dieser Schilderung will A.________ im Zeitpunkt des ersten Schlages somit nun bereits gestanden sein. Zudem gab er wiederum an, er habe sich bereits nach dem ersten Schlag umgedreht. Neu ist in dieser Befragung zudem die Schilderung, D.________ sei danach «vor ihn» gekommen, habe somit seine Position verändert, um den dritten und vierten Schlag auszuführen. An derselben Einvernahme vom 8. Mai 2017 und auf Vorhalt der soeben beschriebenen Unstimmigkeiten gab er sodann an, D.________ habe ihn einmal auf die linke Schulter geschlagen. Als er [A.________] nach oben aufgeschaut habe, habe D.________ ihn auf den linken Oberarm geschlagen. Dann sei er vor ihn gekommen und habe ihn auf den linken Unterarm geschlagen, als er die Absicht gehabt habe, ihn auf den Kopf zu schla- gen und er selber sich mit dem Arm dagegen gewehrt habe (pag. 371 Z. 438 ff.). In dieser nunmehr vierten Version hat sich A.________ neu nicht mehr umdrehen 20 müssen, um D.________ zu sehen, es soll nun gereicht haben «nach oben aufzu- schauen», um zu sehen, wie ihn dieser auf den linken Oberarm geschlagen habe. Im Unterschied zu den restlichen Aussagen von A.________ zum Beginn der Aus- einandersetzung fallen diese Unstimmigkeiten in den Details stark auf und sie las- sen sich entgegen dem Erklärungsversuch von A.________ nicht ausschliesslich mit der Tatsache begründen, dass an den Einvernahmen vom 27. und 28. Novem- ber 2016 keine Übersetzung anwesend war (pag. 371 Z. 444). Zum einen sind wie soeben dargelegt auch innerhalb der übersetzten Einvernahme vom 8. Mai 2017 Unstimmigkeiten zu finden. Zum anderen handelt es sich bei den beschriebenen Unstimmigkeiten nicht um unpräzise Begriffe, sondern um unterschiedlich geschil- derte Elemente im Geschehensablauf, die allein mit der fehlenden Übersetzung nicht zu erklären sind. Da im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung und der Beurteilung einer allfälligen Notwehrsituation genau diese Umstände des ersten Schlages elementar sind, kann dazu nicht bedenkenlos auf die Aussagen von A.________ abgestellt werden. 10.5.2 Phase des gegenseitigen Schlagabtauschs Zur zweiten Phase des gegenseitigen Schlagabtausches hat sich A.________ wie folgt geäussert: Sowohl am 28. November 2016, 8. Mai 2017 und 29. März 2018 schilderte er, D.________ habe nach dem vierten Schlag den Baseballschläger verloren, wor- aufhin er [A.________] zu D.________ gesagt habe: «D.________, setz dich hin, ich habe dich hier nicht zum Streit gerufen, lass uns reden». D.________ habe daraufhin Boxbewegungen ausgeführt und gesagt: «Auf so etwas habe ich schon lange gewartet, nur du und ich, wir ganz alleine» (pag. 355 Z. 87 ff., pag. 365 Z. 219 ff. und pag. 391 Z. 50 ff.). Er selber sei dabei «furchtlos» und «ohne Aufre- gung» gewesen und habe «mit einem Lächeln» gesprochen (pag. 365 Z. 219 ff.). Diese Ruhe habe ihn auch überrascht, das habe wohl an den vielen Beruhigungs- medikamenten gelegen. Wegen diesen habe er auch keine Schmerzen gespürt (pag. 372 Z. 488 ff.). Weiter gab er ebenfalls übereinstimmend an, daraufhin hätten sie beide einen Stock bzw. Ast aus dem Feuer genommen und versucht, sich ge- genseitig damit zu schlagen (pag. 355 Z. 93 ff., pag. 365 Z. 232 ff. und pag. 391 Z. 54 ff.). A.________ beschrieb im Wesentlichen, sie hätten die Stöcke wie bei ei- nem «Schwertkampf» gegeneinander geschlagen, ohne sich zu treffen, wobei er teilweise zusätzlich sagte, er habe von D.________ Faustschläge erhalten (pag. 374 Z. 558 ff., pag. 391 Z. 57 ff., pag. 911 Z. 10 ff.). Einzig am 28. Novem- ber 2016 schilderte A.________ ausserdem, er habe seinen Stock nach ein paar Schlägen verloren, woraufhin D.________ ihn noch ca. vier Mal auf den schützend nach oben gehaltenen Unterarm geschlagen und danach den Stock weggeworfen habe (pag. 355 Z. 93 ff.). Diesen Vorwurf wiederholte er in den kommenden Ein- vernahmen nicht mehr, weshalb darauf nicht abgestellt wird. Als Ende dieses «Schwertkampfs» mit den Ästen beschrieb A.________ wiederum konstant, D.________ sei weggegangen / aus dem Wald gelaufen, worauf er selber einen Stock genommen habe und ihm auf den Bürgersteig gefolgt sei (pag. 355 Z. 101 ff., pag. 365 Z. 237, pag. 373 Z. 520 ff. und pag. 391 Z. 63 ff.). Am 21 8. Mai 2017 begründete er diese Handlung wie folgt: «Ja das stimmt. Weil er mich geschlagen hat. Meine Selbstwertschätzung hat mich daran gehindert, ihm zu er- lauben, so vom Ort sich wegzubewegen. Das müssen Sie sich mal vorstellen, er nimmt mein Geld, sackt es ein, verprügelt mich heimtückisch, ich weiss nicht, wie das in Ihrer Kultur ist, was das für ein Gefühl ist?!» (pag. 373 Z. 511 ff.). Das weitere Geschehen schilderte A.________ im Detail unterschiedlich, er gab aber stets an, er und D.________ hätten sich danach auf dem Bürgersteig weiter geprügelt, wobei es zu einem Faustkampf gekommen sei und der von der Polizei sichergestellte Signalpfosten zum Einsatz gekommen sei. Als wiederkehrende Elemente in den teilweise widersprüchlichen bzw. immer wieder anders dargestell- ten Schilderungen von A.________ kann hervorgehoben werden, dass D.________ einen farbigen Strassenpfosten behändigt habe und sie erneut Stöcke aneinandergestossen hätten. Dabei habe ihm D.________ zweimal leicht mit dem Pfosten auf den Kopf geschlagen. Er und D.________ hätten sich zudem mit den Fäusten geschlagen und versucht, einander festzuhalten. D.________ habe ihn mit den Fäusten ins Gesicht/an den Kopf und auf die Brust geschlagen. Er selber sei dabei zu Boden/ins Gestrüpp gefallen und wieder aufgestanden. Es sei möglich, dass er D.________ mit dem Signalpfosten gegen den Unterschenkel geschlagen habe (pag. 355 Z. 102 ff., pag. 356 Z. 122 ff., pag. 373 Z. 534 ff., pag. 374 Z. 558 ff., pag. 391 Z. 66 ff., pag. 392 Z. 85 ff., pag. 912 Z. 13 f.). 10.5.3 Einschreiten der Kollegen von A.________ Als Grund für das Eintreffen seiner Kollegen gab A.________ stets an, er habe vorgängig mit R.________ abgemacht, dass dieser ihm einen Vertrag vorbeibringe, den er im Zusammenhang mit seinem X.________ (Geschäft) hätte unterschreiben sollen (pag. 364 Z. 189 ff., pag. 384 Z. 53 ff. und pag. 1369 Z. 39 f.). In Bezug auf die darauffolgenden Ereignisse ist zunächst zu erwähnen, dass A.________ in den Einvernahmen vom 27. und 28. November 2016 eine Beteiligung seiner Kollegen an der Auseinandersetzung bzw. eine Fortsetzung der Auseinandersetzung nach deren Hinzukommen nicht erwähnte (pag. 351 und pag. 357 Z. 185 ff.). Eine detail- liertere Schilderung dieser Phase erfolgte erst in den späteren Einvernahmen. Ab der Einvernahme vom 8. Mai 2017 erzählte er weitgehend übereinstimmend, D.________ habe um Hilfe gerufen, als er die anderen habe hinzukommen sehen, weil er nicht gewusst habe, dass diese A.________ zu Hilfe gekommen seien (pag. 366 Z. 243 ff., pag. 384 Z. 84 ff., pag. 393 Z. 120 ff. und pag. 1370 Z. 1 ff.). Am 8. Mai 2017 und am 2. November 2017 gab er zusätzlich an, es sei noch ein Mann / ein Schweizer da gewesen, der versucht habe, sie auseinander zu bringen (pag. 366 Z. 239 ff. und pag. 384 Z. 82 ff.). Einer seiner Kollegen, U.________, ha- be D.________ einmal mit der Hand resp. der Faust geschlagen (pag. 366 Z. 251 ff., pag. 376 Z. 622 ff., pag. 384 Z. 61 ff., pag. 393 Z. 120 ff. und pag. 1370 Z. 1 ff.). D.________ habe sich dann «auf den Boden geschmissen» (pag. 366 Z. 253 ff., pag. 384 Z. 63 f., pag. 393 Z. 122 f., pag. 911 Z. 20 ff. und pag. 1370 Z. 1 ff.). Hierzu erwähnte er zusätzlich, D.________ sei bäuchlings auf dem Boden gelegen und habe nicht mitbekommen, wer ihn geschlagen habe (pag. 384 Z. 58 ff.). Der am Boden liegende D.________, habe seine Hände schützend über dem Kopf verschränkt (pag. 393 Z. 120 ff.). Er habe dem am Boden liegenden 22 D.________ zwei Mal resp. zwei- bis dreimal mit einem schweren Ast/Holzstück auf den Rücken geschlagen, habe jedoch nicht fest resp. leicht geschlagen und D.________ nicht am Kopf getroffen (pag. 367 Z. 277 ff., pag. 376 Z. 625 ff., pag. 393 Z. 133 ff., pag. 395 Z. 222 ff., pag. 911 Z. 20 ff., pag. 912 Z. 20 ff. und pag. 1370 Z. 17 f.). An der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2018 erklärte er dazu, das Holzstück, mit dem er D.________ auf den Rücken geschlagen habe, habe er in der rechten Hand gehalten. Weil die linke Schulter gebrochen gewesen sei, habe er das Holzstück nicht gut halten können (pag. 913 Z. 23 f.). Weiter räum- te A.________ ein, er habe den am Boden liegenden D.________ auch getreten, er wisse nicht genau, ob resp. wo er getroffen habe, höchstwahrscheinlich im Bein- , Rücken- und Gesässbereich (pag. 376 Z. 634 ff., pag. 384 Z. 79, pag. 393 Z. 153, pag. 394 Z. 158 ff. und pag. 913 Z. 29 f.). Am 29. März 2018 ergänzte er hierzu, D.________ habe keinen Fusstritt ins Gesicht abbekommen. Rücken, Beine, Ober- schenkel, Gesäss, das könne sein (pag. 394 Z. 183 ff.). Es sei durchaus möglich, dass er D.________ mit dem Fuss in die Nierengegend getreten habe (pag. 394 Z. 90 f.). Am 8. Mai 2017 gab er zudem an, als D.________ noch gestanden sei, habe er ihm einen Faustschlag verpasst. Als er hingefallen sei, habe er ihn getre- ten und dann habe er mit dem Holzpfosten geschlagen, aber er wisse nicht, ob er zuerst mit dem Holzpfosten geschlagen und dann getreten habe (pag. 376 Z. 646 ff.). In Bezug auf den weiteren Tatbeitrag von U.________ oder anderen Kollegen sag- te A.________ mehrheitlich, diese hätten D.________ schlagen wollen, er habe sie jedoch davon abgehalten resp. ihnen keine Gelegenheit dazu gegeben (pag. 366 Z. 243 ff., pag. 393 Z. 136 ff., pag. 912 Z. 20 ff., pag. 1370 Z. 8.). Er räumte jedoch auch ein, dass U.________ D.________ geschlagen habe. Die andere Person ha- be versucht, sie zu trennen (pag. 376 Z. 620 ff., pag. 384 Z. 82 ff.). Als D.________ am Boden gelegen sei, habe einer «von denen» auch «Tritte geschwungen», er habe dies aber nicht zugelassen. Es könne sein, dass in dieser Situation ein Fuss- tritt von den anderen getroffen habe (pag. 394 Z. 169 ff.). Diese Darstellung des Geschehens wird im Rahmen der Gesamtwürdigung erneut zu thematisieren sein. 10.6 Aussagen von D.________ D.________ hat am 11. Januar 2017, 18. Mai 2017, 29. März 2018 und an der Be- rufungsverhandlung vom 20. April 2021 Angaben zur Sache gemacht. An der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2018 verweigerte D.________ die Aussage (pag. 915 ff.). 10.6.1 Beginn der Auseinandersetzung D.________ gab als Grund für sein Treffen mit A.________ an, er habe den Wort- laut der Nachricht von A.________ als indirekte Bedrohung empfunden, dass A.________ sonst zu ihm nach Hause komme. Er habe eine schwangere Frau zu- hause gehabt. Da er gewusst habe, was für ein Gewaltpotential A.________ habe, habe er im Keller einen Baseballschläger genommen, bevor er nach I.________ gegangen sei. Er habe auch Angst gehabt, da er ihn ja schon einmal geschlagen habe (pag. 400 Z. 89 ff., pag. 403 Z. 256 ff., pag. 410 Z. 67 ff., pag. 412 Z. 134 ff., 23 pag. 426 Z. 66 ff. und pag. 1376 Z. 4 ff.). An der Berufungsverhandlung erklärte er aber zugleich, er könne nicht sagen, weshalb er am 27. November 2016 mit einem Baseballschläger zur Feuerstelle gegangen sei und beschrieb seine Reaktion mit: «Dummheit, Unerfahrenheit, Nicht-Wissen, Panik» (pag. 1376 Z. 36 ff.). Man könne es einen «kleinen Aussetzer nennen». Er sei damals zwar auch schon erwachsen gewesen, aber es sei schon ein paar Jahre her. Seine Situation sei damals nicht gut gewesen. An der Berufungsverhandlung äusserte er sich auch erstmals dahin- gehend, dass man «da nicht hätte hingehen sollen» (pag. 1377 Z. 2 ff.). Er habe den Baselballschläger ganz klar zu seiner Verteidigung mitgenommen und einge- setzt (pag. 1377 Z. 18 ff.). Den Beginn der eigentlichen Auseinandersetzung schilderte D.________ im We- sentlichen wie folgt: Als er zur Feuerstelle gekommen sei, sei A.________ mit ei- nem Gegenstand resp. einem Stock, den er bereitgelegt habe, auf ihn zugegangen und habe ihn damit schlagen wollen. A.________ habe ihn angegriffen. Er selber habe zu seiner Verteidigung mit dem mitgebrachten Baseballschläger gegen das Bein von A.________ geschlagen, was dieser mit dem linken Arm abgewehrt habe. Bei diesem Schlag sei ihm der Baseballschläger aus der Hand gefallen (pag. 400 Z. 96 ff. und pag. 412 Z. 142 ff.). Er wisse nicht, wie die Verletzungen von A.________ an Schulter, Schlüsselbein und Handgelenk entstanden seien, sie könnten aber von einem Sturz stammen, da A.________ ihm über ein paar Stufen nachgerannt und dabei zu Boden gefallen sei (pag. 406 Z. 402 ff., pag. 426 Z. 55 ff. und pag. 1378 Z. 26 ff.). Trotz der Konstanz dieser Aussagen finden sich in den Einzelheiten auch bei D.________ Unstimmigkeiten, welche die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Fra- ge stellen, und zwar vor allem in Bezug auf den angeblichen Angriff durch A.________ und den konkreten Einsatz des Baseballschlägers. Zunächst gab D.________ am 11. Januar 2017 an, als er bei der Feuerstelle um die Ecke gekommen sei, habe A.________ einen Gegenstand vom Boden aufge- nommen, den er sich bereit gelegt habe. Er könne nicht sagen, was es gewesen sei. Der Gegenstand sei an der Bank bereit gestellt gewesen (pag. 400 Z. 96 ff.). Am 18. Mai 2017 hingegen gab er an, A.________ habe einen Stock von der Bank genommen, den er dort bereit gelegt habe (pag. 412 Z. 142 ff.). Im Detail ist somit unklar, ob A.________ den Gegenstand nun vom Boden aufgehoben hat, oder von der Bank genommen hat. Wie von Rechtsanwalt E.________ zurecht vorgebracht reicht diese Unstimmigkeit für sich alleine allerdings noch nicht, um die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen von D.________ in Frage zu stellen. Auffällig sind jedoch weiter die unterschiedlichen Angaben dazu, wohin D.________ seinen (einzigen) Schlag richten wollte. Am 11. Januar 2017 gab er zunächst an, er habe gezielt gegen den linken Oberschenkel von A.________ ge- schlagen und ihn getroffen, wie er es gewollt habe. Als er mit dem Baseballschlä- ger gegen den Oberschenkel geschlagen habe, habe A.________ vermutlich mit dem linken Arm abgewehrt (pag. 400 Z. 109 ff.). In der selben Einvernahme sagte er zu einem späteren Zeitpunkt, er habe A.________ gezielt mit einem Schlag in die Kniekehle zu Boden zwingen wollen (pag. 405 Z. 325 ff.). In den weiteren Ein- vernahmen gab er dann pauschal an, er habe versucht, A.________ gegen das 24 Bein zu schlagen, eventuell habe er dabei seinen Arm getroffen (pag. 412 Z. 143 ff. und pag. 425 Z. 29 ff.). Auffällig ist an diesen Aussagen, dass D.________ zunächst klar angab, er habe auf den Oberschenkel von A.________ gezielt und ihn auch dort getroffen, wobei dieser den Schlag mit dem linken Arm abgewehrt habe. Diese an sich präzise und detaillierte Schilderung steht jedoch im Wider- spruch zur späteren Aussage, er habe A.________ in die Kniekehle schlagen wol- len. Diese Differenz ist bemerkenswert, da es für das Zielen und Zuschlagen einen deutlichen Unterschied macht, ob eine Person gegen den linken Oberschenkel ge- schlagen werden soll und zwar aus einer Richtung, aus welcher der Schlag von der geschlagenen Person mit dem linken Arm abgewehrt werden kann – sprich von vorne/von der Seite, oder ob der Schlag gegen die Kniekehle erfolgt, damit die ge- schlagene Person zu Boden geht, sprich gegen die hintere Körperseite. Ein Schlag gegen die Kniekehle lässt sich denn auch mit der Schilderung von D.________ schlecht vereinbaren, wonach sich A.________, «vor ihn hingestellt» habe (pag. 405 Z. 317 f.). Es ist unklar, wie aus dieser Position heraus ein Schlag gegen die Kniekehle hätte erfolgen sollen. In Bezug auf die von A.________ geltend gemachten Verletzungen gab D.________ wie bereits erwähnt grundsätzlich konstant an, er wisse nicht, wie A.________ sich diese Verletzungen – insbesondere jene an der Schulter und am Schlüsselbein – zugezogen habe. Möglicherweise sei dies geschehen, als A.________ über die Stufen gestürzt sei. An der Einvernahme vom 11. Januar 2017 gab er allerdings noch an, er könne sich die Verletzung am linken Unterarm durch den Schlag mit dem Baseballschläger erklären (pag. 406 Z. 402 ff.). Am 29. März 2018 und auch am 20. April 2021 hingegen stellte er sich auf den Stand- punkt, auch bei dieser Verletzung nicht sagen zu können, wie sie entstanden sei (pag. 426 Z. 55 ff. und pag. 1378 Z. 26 ff.). Betreffend den erwähnten Sturz über die Treppenstufen fällt zunächst innerhalb der Aussagen vom 11. Januar 2017 auf, dass D.________ in der ersten, freien Erzählung schilderte, er sei weggerannt und die zwei, drei Stufen von der Feuerstelle hinuntergerannt. Da er weniger schnell gewesen sei als A.________, habe dieser ihn eingeholt (pag. 401 Z. 121 ff.). Erst angesprochen auf die Verletzungen von A.________ gab er später in derselben Einvernahme an, er wisse nicht, wie A.________ «das» mit der Schulter gemacht habe. Als dieser ihm über die Stufen nachgerannt sei, sei er noch zu Boden gefal- len. Es könne sein, dass seine Schulter dabei kaputtgegangen sei (pag. 406 Z. 402 ff.). Diese Erklärung steht jedoch in einer Diskrepanz zu seiner ersten, freien Schilderung, in der er den Sturz a) nicht erwähnte und b) sogar angab, er sei weni- ger schnell gewesen als A.________ – was angesichts des Sturzes von A.________ über die Treppenstufen doch überrascht, da der Sturz äusserst heftig ausgefallen sein muss, um, wie von D.________ behauptet, einen Bruch an Schul- ter und Schlüsselbein zu verursachen. D.________ hat diese Darstellung des Ge- schehens in den weiteren Einvernahmen stets wiederholt. Dabei hat er jedoch nur gesagt, A.________ sei ihm über die Stufen nachgerannt und dabei zu Boden ge- fallen (pag. 406 Z. 402 ff. und pag. 425 Z. 29 ff.). Erst an der Berufungsverhand- lung vom 20. April 2021 gab er etwas detaillierter an, A.________ sei die Treppe runter und dabei auf die Schulter und auf den Kopf gefallen (pag. 1378 Z. 26 ff.). Es überrascht, dass sich D.________ viereinhalb Jahre nach dem Vorfall plötzlich 25 daran erinnert, wie A.________ gefallen sein soll, während er vorher zu diesem Sturz keine Details angeben konnte. Aufgrund dieser zahlreichen Unstimmigkeiten werden die Aussagen von D.________ zum angeblichen Sturz von A.________ nicht als glaubhaft erachtet. Ein weiterer Widerspruch in den Aussagen von D.________ ist in seinen Aussagen zum Alkoholisierungszustand von A.________ zu sehen. Am 11. Januar 2017 gab er an, A.________ sei am Bier trinken gewesen, als er gekommen sei, nach sei- nem Empfinden sei er aber nicht betrunken gewesen (pag. 403 Z. 250 f.). Am 18. Mai 2017 gab er demgegenüber an, er glaube, A.________ sei betrunken ge- wesen (pag. 413 Z. 166 f.). Aufgrund dieser Unstimmigkeiten kann trotz der Konstanz in den Schilderungen zum groben Handlungsablauf nicht per se von der Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ zum Beginn dieser Auseinandersetzung abgestellt werden. Es liegt viel mehr der Schluss nahe, dass D.________ verschwiegen bzw. beschönigt hat, in welchem Ausmass er den Baseballschläger gegen A.________ eingesetzt hat und es sich bei seiner Erklärung für die Verletzungen von A.________ um eine Schutzbehauptung handelte. 10.6.2 Phase des gegenseitigen Schlagabtausches Wie es weiterging, nachdem ihm der Baseballschläger aus der Hand gefallen war, beschrieb D.________ grob wie folgt: A.________ habe weiterhin den Stock in der Hand gehabt. Es habe zwischen den beiden ein Handgemenge geben. A.________ habe dann einen glühenden Stock aus dem Feuer genommen und ihn D.________ ins Gesicht halten wollen. Daraufhin sei er [D.________] weggerannt (pag. 400 f. Z. 116 ff., pag. 401 Z. 121 ff., pag. 412 Z. 151 ff. und pag. 425 Z. 37 ff.). Wie sich das Handgemenge genau gestaltete, kann den Aussagen von D.________ nicht entnommen werden. Am 11. Januar 2017 sagte er dazu, er habe A.________ mit der linken Hand auf Distanz gehalten. Dieser habe immer noch den Stock in der Hand gehabt. Daher habe er ihm mit der rechten Faust gegen die rechte Körperseite geboxt. Wo er ihn getroffen habe, könne er nicht sagen. Er habe ihm einfach einen Schockschlag oder Abwehrschlag geben wollen (pag. 401 Z. 119 ff.). In der Einvernahme am 18. Mai 2017 gab er an, er habe versucht, den Stock von A.________ abzuwehren, doch dies habe nicht geklappt. Sie hätten sich dann gegenseitig am Kragen festgehalten. Es habe so ein gegenseitiges Gerangel gegeben. Irgendwann habe A.________ seinen Stock, den er in der Hand gehabt habe, fallengelassen oder verloren und einen riesen grossen brennenden Stock aus dem Feuer genommen (pag. 412 Z. 151 ff.). Während D.________ in der Ein- vernahme vom 11. Januar 2017 beteuerte, er habe selber nie mit einem Stock auf A.________ eingeschlagen (pag. 405 Z. 334 ff.), sagte er am 18. Mai 2017 und am 29. März 2018, als A.________ den Stock aus dem Feuer genommen habe, habe er auch wieder einen Stock behändigt (pag. 412 Z. 151 ff. und pag. 425 Z. 37 ff.). Einzig am 18. Mai 2017 sagte er zudem, A.________ habe ihn beim Versuch, ihn mit dem glühenden Stock im Gesicht zu treffen, an der Schulter getroffen. Deswe- gen sei er davongerannt (pag. 412 Z. 159 ff.). 26 Nachdem er von der Feuerstelle weggerannt sei, gab D.________ im Wesentlichen an, er sei die Treppe runter auf die Strasse gerannt, A.________ sei ihm nachge- laufen. A.________ habe dann erneut versucht, ihn mit dem glühenden Stock zu schlagen. Er habe diesen Schlag mit der linken Hand/dem linken Arm abgewehrt, wodurch A.________ zu Boden/in die Büsche gefallen sei (pag. 401 Z. 121 ff. und pag. 405 Z. 350 ff.). In einer Einvernahme gab D.________ zusätzlich an, der Schlag mit dem Stock habe ihn tatsächlich an der Schulter getroffen (pag. 401 Z. 123 f. und pag. 403 f. Z. 263). Weiter gab er an, A.________ habe einen pink re- sp. orange angemalten Pfosten behändigt. Er selber habe mit beiden Händen die Hände/Arme von A.________ festgehalten. In dieser Situation habe A.________ mehrfach mit diesem Stock gegen die Wade / den linken Unterschenkel von D.________ geschlagen (pag. 401 Z. 126 ff., pag. 405 Z. 342 ff. und pag. 414 Z. 220 ff.). Zusätzlich zu diesen Vorgängen schilderte er teilweise noch einen Mo- ment zwischen dem Zeitpunkt, in dem A.________ zu Boden gefallen ist und dem Zeitpunkt, in dem dieser den Signalpfosten behändigt habe, in dem sie sich ge- genübergestanden seien und «sich geprügelt» hätten. An einer Stelle gab er dabei an, beim Versuch, A.________ mit der Hand von sich wegzudrücken, habe er die- sen im Gesicht getroffen (pag. 413 Z. 187 ff., pag. 414 Z. 205 ff. und pag. 425 Z. 46 ff.). Diese Passagen weisen – abgesehen von einigen ausgeführten Ungenauigkeiten einen relativ hohen Übereinstimmungsgrad auf, auch wenn insgesamt der Eindruck entsteht, D.________ tendiere dazu, den eigenen Beitrag zur Auseinandersetzung zu verharmlosen, etwa, wenn er zunächst beteuerte, keinen Stock gegen A.________ eingesetzt zu haben, was er später korrigierte. 10.6.3 Einschreiten der Kollegen von A.________ In Bezug auf das Eintreffen der Kollegen von A.________ und die darauffolgenden Ereignisse gab D.________ weitgehend übereinstimmend an, als er A.________ festgehalten habe und dieser versucht habe, ihn mit dem Signalpfosten zu schla- gen, habe er gesehen, wie zwei Personen aus einem BK.________ (Auto) ausge- stiegen und auf sie zugegangen seien. Er habe dann von einer dieser Personen (mit einer roten Jacke) einen/mehrere Faustschläge gegen den Kopf erhalten (pag. 401 Z. 132 ff. und pag. 415 Z. 264 ff.). Die erhaltenen Faustschläge be- schrieb er am 11. Januar 2017 als «sehr heftige Faustschläge» (pag. 401 Z. 136), am 18. Mai 2017 als «einen Faustschlag von hinten irgendwo in Richtung Hinter- kopf» (pag. 414 Z. 225) und am 29. März 2018 als «zwei Faustschläge gegen den Kopf» (pag. 427 Z. 97 ff.). Als glaubhaftes Element kann an dieser Stelle die Schil- derung von D.________ am 18. Mai 2017 hervorgehoben werden, wonach er zu- erst geglaubt habe, bei den beiden Personen aus dem BK.________ (Auto) handle es sich um Polizisten (pag. 414 Z. 222 ff.) – ein Element, dass auch A.________ wahrgenommen hat (pag. 366 Z. 243 ff., pag. 384 Z. 82 ff., pag. 393 Z. 120 ff. und pag. 1370 Z. 2 ff.). Weiter gab D.________ im Wesentlichen an, er habe sich losgerissen und sei in Richtung Kreisel gerannt. Im Zuge dessen habe ihn A.________ mit dem Holzpfahl resp. einem Gegenstand direkt auf den Hinterkopf geschlagen. Er [D.________] sei zu Boden gegangen. In welcher Reihenfolge diese Elemente stattgefunden haben 27 und was ihn zu Fall brachte, geht aus seinen Aussagen jedoch nicht zweifelsfrei hervor: Gemäss den Schilderungen vom 11. Januar 2017 hat D.________ zuerst den eindeutig zugeordneten Schlag auf den Hinterkopf erhalten, ist danach wegge- rannt und schliesslich «ins Gebüsch gekippt», um sich zu schützen, Am 18. Mai 2017 und 29. März 2018 gab er demgegenüber an, er sei wegen dem Schlag auf den Hinterkopf, der erfolgt sei, nachdem er sich losgerissen habe, zu Boden ge- gangen. Weil es zu viele Personen gewesen seien, habe er sich nach dem Faust- schlag auf den Hinterkopf losgerissen und sei in die andere Richtung losgelaufen. Dann habe er von hinten den Holzpfahl an den Kopf erhalten. Durch diesen Schlag sei er zu Boden gefallen (18. Mai 2017: pag. 414 Z. 224 ff.; ähnlich am 29. März 2018: pag. 427 Z. 99 ff.). Auf dem Boden liegend habe er Fusstritte resp. Fusstritte und Schläge erhalten, wobei er nicht gesehen habe, wer ihn getreten/geschlagen habe. Ein Fusstritt habe ihn dabei am Auge getroffen. Auch hier variieren die verschiedenen Schilderungen im Detail: Am 11. Januar 2017 erzählte er, als er auf dem Boden gelegen sei, habe er drei Fusstritte gespürt, bis der vierte Fusstritt sein linkes Auge getroffen habe. Die Spitze des Fusses habe ihn mitten in sein Auge getroffen, so dass Blut aus diesem ausgeflossen sei. Wer ihn am Kopf getroffen habe, könne er nicht sagen. Als das Blut gekommen sei, seien die beiden Typen weggerannt. A.________ sei geblieben, habe ihn sogar noch in die Niere getreten (pag. 401 Z. 155 ff.). In der Einvernahme vom 18. Mai 2017 gab er an, auf dem Boden habe er Fusstritte, Schläge in den Rücken, gegen sein Auge, ins Gesicht, gegen den Kopf, «ja, eben Schläge mit diesem Holzpfahl» erhalten. Wahrscheinlich habe ihn A.________ mit dem Holzpfahl geschlagen, da er diesen ja in seiner Hand gehabt habe. Er habe dies nicht gesehen, da er ja zusammengekauert auf dem Boden gelegen sei und sich mit den Händen über dem Kopf zu schützen versucht habe (pag. 415 Z. 239 ff.). Als er auf dem Boden gelegen sei, habe er nicht wahrnehmen können, wer geschlagen habe (pag. 415 Z. 264 ff.). Die Aussage von T.________, wonach A.________ ihn mit einem Stock ins Gesicht geschlagen habe, als er am Boden gelegen sei, stimme nicht (pag. 427 Z. 94 ff.). Die Aussagen von D.________ zur dritten Phase des Geschehens stimmen im Wesentlichen miteinander überein und weisen auch keine logischen Fehler auf. Die einzelnen Ungenauigkeiten, wie die Anzahl Faustschläge oder den genauen Ablauf im Zusammenhang mit dem Schlag auf den Hinterkopf mit dem Holzpfosten, er- scheinen nicht als Widersprüchlichkeiten, sondern als reduzierte Detailgenauigkeit mit Ablauf der Zeit. Auf diese Schilderungen kann somit weitgehend abgestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass D.________ – wie er auch selber angab – aus seiner Position am Boden heraus nicht erkennen konnte, wie und von wem er genau geschlagen wurde. 10.7 Aussagen von V.________ V.________, der am 27. November 2016, 16:51 Uhr bei der Polizei telefonisch Meldung über den Vorfall erstattet hatte (pag. 273), wurde am 23. Juni 2017 als Auskunftsperson befragt und gab an, er sei von W.________ nach I.________ und zum Kreisel beim P.________(Restaurant) gefahren. Dort habe er gesehen, wie zwei vis à vis gestanden seien und sich geprügelt hätten. Es habe so ausgesehen, 28 als würde es «ums Lebige» gehen (pag. 319 Z. 15 ff.). Er wisse nur noch, dass es ältere [Personen] gewesen seien. Ihm sei die Aggression aufgefallen in der Körper- sprache. Es habe ausgesehen, als gehe es um Leben oder Tod. Er wisse noch, dass er erstaunt gewesen sei, dass nichts mehr zu sehen gewesen sei, als er dann später wieder vorbeigefahren sei. Er habe gedacht, dass noch einer dort liegen würde, wenn er zurückkäme (pag. 319 Z. 54 ff.). Die beiden Personen hätten die Fäuste oben gehabt und als er daran vorbeigefahren sei, hätten sie begonnen, auf sich einzuschlagen. Er glaube sich zu erinnern, dass einer in den Busch gefallen sei (pag. 320 Z. 64 f.). Er habe keine Waffen oder gefährliche Gegenstände gese- hen (pag. 320 Z. 109). Auch keinen Baseballschläger, orange markierten Stras- senpfosten oder sonstige Holzstöcke (pag. 321 Z. 113). Es sei nicht zu sehen ge- wesen, wer der Aggressor gewesen sei oder wer angefangen habe. Es seien beide etwa gleich gewesen (pag. 321 Z. 115 ff.). Es habe wie ein «ultimativer Kampf» ausgesehen, als würden sie es nun «miteinander beenden». Dann hätten sie auf- einander eingeschlagen (pag. 321 Z. 150 ff.). Sie hätten auf die Köpfe geschlagen. Ob sie getroffen hatten, wisse er nicht. Er habe in Erinnerung, dass einer rückwärts Richtung Busch gefallen sei, aber das könne er nicht mehr bestätigen, das habe er nur noch schwach in Erinnerung (pag. 321 f. Z. 158 ff.). V.________ hat innerhalb der Einvernahme kohärente Aussagen gemacht, die im Wesentlichen übereinstimmen mit den Angaben, die er gemäss Polizeirapport am 27. November 2016 telefonisch gegenüber der Polizei getätigt hat (pag. 274). V.________ präzisierte, wenn er sich an etwas nicht oder nur noch schwach erin- nern konnte, was den Eindruck erweckt, er sei bemüht gewesen, das Geschehene wie von ihm erlebt und ohne Übertreibungen oder Verharmlosungen wiederzuge- ben. Auf seine Aussagen kann abgestellt werden. 10.8 Aussagen der Kollegen von A.________ 10.8.1 R.________ R.________ wurde am 26. Januar 2017 und 29. Juni 2017 befragt. Er gab an, er habe A.________ am 27. November 2016 Papiere vorbeigebracht, da dieser in der Klinik in W.________ gewesen sei und Papiere habe unterschreiben müssen, weil es in seinem X.________ (Geschäft) ein zweites Zimmer gegeben habe, in dem ei- ne Frau ein BL.________ (Studio) betrieben habe (pag. 295 f. Z. 17 ff.). Er und A.________ hätten eigentlich nicht [bei der Feuerstelle] abgemacht. Er sei unter- wegs gewesen in die Klinik. Dann habe sich A.________ nochmals gemeldet und ihm gesagt, er solle zur Feuerstelle kommen. Er sei zuvor im Y.________ Verein gewesen und habe gefragt, ob jemand mitkommen wolle den A.________ besu- chen (pag. 296 Z. 43 ff. und pag. 302 Z. 25 ff.). Sie seien vier oder fünf Personen im Auto gewesen und Richtung I.________ gefahren. Von weitem hätten sie zwei Personen gesehen, die sich geschlagen hätten. Sie hätten noch Spass gemacht und gesagt, das sei A.________ am «schlegle». Als sie nähergekommen seien, hätten sie gesehen, dass es tatsächlich A.________ gewesen sei (pag. 296 Z. 48 ff. und pag. 306 Z. 208 ff.). Sie hätten angehalten und zwei, welche hinten im Auto gesessen seien, seien ausgestiegen. Er sei dann etwas weitergefahren und habe beim P.________(Restaurant) parkiert. Dann sei er auch nach drüben ge- gangen. Es sei aber schon fertig gewesen (pag. 296 Z. 52 ff. und pag. 305 29 Z. 196 f.). Er wisse nicht resp. habe nicht gesehen, was die beiden Personen ge- macht hätten, die ausgestiegen seien (pag. 299 Z. 192 f. und pag. 305 f. Z. 204 ff.). Sie hätten sich hinterher nicht über den Vorfall unterhalten. Auch auf der Fahrt nach Hause hätten sie nicht darüber gesprochen (pag. 306 Z. 224). Er habe nicht gewusst, dass A.________ mit D.________ abgemacht habe (pag. 297 Z. 75). Die beiden Personen hätten sich vis à vis vom P.________(Restaurant) oder etwas vorher geschlagen, er habe keine Ahnung (pag. 297 Z. 95). Er habe gesehen, dass sie sich «mit beiden Armen umarmten. Fast so. Ein Gerangel einfach» (pag. 297 Z. 112 f.). Im Auto seien «Z.________» und «U.________» hinten gesessen (pag. 307 Z. 278 ff.). R.________ schilderte die Handlung in den groben Zügen in beiden Einvernahmen ähnlich, machte aber in Bezug auf die vorliegend wichtigste Sequenz – das Ein- schreiten seiner beiden Begleiter in die Auseinandersetzung der Beschuldigten – keine Angaben. Weiter widersprach er sich in Bezug auf die Frage, wie er sich mit A.________ genau verabredet habe. Am 26. Januar 2017 gab er an, er habe mit Facebook-Messenger kommuniziert (pag. 296 Z. 25). A.________ habe ihm ein Tag oder zwei vorher geschrieben (pag. 297 Z. 90). In der Einvernahme vom 29. Juni 2017 schilderte er, sie seien vor einem türkischen Lebensmittelladen in H.________ gestanden und dann habe er A.________ telefoniert und gefragt, ob er etwas benötige. Dieser habe gesagt, dass er in I.________ bei einem Feuer sei (pag. 302 Z. 37 ff.). Er habe keinen Termin per Facebook-Messenger abgemacht (pag. 302f. Z. 55 ff.). Auffallend ist weiter, dass R.________ nur äusserst zurück- haltend Angaben zu seinen Begleitpersonen machte. Er blieb sowohl in Bezug auf deren Anzahl, wie auch auf deren Identität vage und wollte insbesondere deren Namen zunächst nicht wissen, obwohl sich offenbar alle kannten (pag. 297 Z. 78). Erst an seiner zweiten Einvernahme gab er plötzlich an, ab jetzt sage er alles, er gebe auch die Namen an – dies, nachdem er gemäss Protokoll enerviert und auf- gebracht wurde und sich beklagte, wenn er gewusst hätte, dass es Probleme ge- ben werde, wäre er gar nicht gegangen (pag. 305 Z. 172 ff.). 10.8.2 S.________ S.________ wurde am 15. November 2017 erstmals und am 10. Januar 2018 er- neut befragt. Er gab an, sich an den 27. November 2016 nicht erinnern zu können. Er könne nur sagen, dass es zu einer Schlägerei gekommen sei, als sie dort ange- kommen seien (pag. 325 Z. 48 ff.). Er sei mit R.________ zusammen gewesen, als sie dort angekommen seien. Er wisse nur, dass der Andere ins Spital musste (pag. 325 Z. 53 f.). Auf Frage, wie es dazu gekommen sei, dass sie zu diesem Ort gefahren seien, gab er an, er sei mit R.________ unterwegs gewesen, der A.________ etwas resp. irgendwelche Kleider ins Spital bringen wollte. Unterwegs seien sie auf zwei weitere Personen getroffen und hätten diese mitgenommen (pag. 326 Z. 78 ff. und pag. 327 Z. 114 ff.). Die beiden anderen seien im Auto hin- ten gesessen (pag. 327 Z. 143). Nach Verlesen des Protokolls gab er an, es sei nicht R.________, sondern die zwei anderen Personen gewesen, die A.________ die Sachen hätten bringen wollen (pag. 329 Z. 261 ff. und pag. 333 Z. 50 f.). Die beiden Mitfahrer seien ausgestiegen, bevor sie beim Kreisel angekommen seien. Er und R.________ seien los und über den Kreisel gefahren und hätten beim 30 P.________(Restaurant) oder bei der Tankstelle angehalten. Danach seien sie zurückgefahren, dort sei A.________ mit den beiden Mitfahrern eingestiegen (pag. 327 Z. 148 und pag. 333 Z. 52 ff.). Er wisse nicht, weshalb die beiden Beglei- ter dort ausgestiegen seien (pag. 333 Z. 77). Er selber habe die Schlägerei nicht gesehen (pag. 327 Z. 148 und pag. 333 Z. 82). Die beiden hätten nicht erzählt, was passiert sei, sie hätten nicht mehr darüber gesprochen (pag. 328 Z. 213). Auch den Aussagen von S.________ kann in Bezug auf die vorliegend interessie- rende Beweisfrage nichts entnommen werden. Warum die Begleiter in I.________ aus dem Auto gestiegen sind, will er nicht wissen und da er mit R.________ einen Parkplatz gesucht habe, habe er nicht gesehen, was danach geschehen sei. Er will nicht einmal die Schlägerei zwischen A.________ und D.________ gesehen ha- ben, welche seine Mitfahrer aus dem Auto heraus wahrgenommen haben. Wie R.________ hielt auch S.________ wenig einleuchtend dafür, nach dem Vorfall habe man nicht mehr über das Vorgefallene geredet. Auffällig ist weiter, dass es gemäss S.________ nicht R.________ war, der A.________ etwas habe bringen wollen, sondern die anderen beiden Männer. 10.8.3 T.________ In seinen Einvernahmen vom 1. Dezember 2017 und 10. Januar 2018 erzählte T.________ das Geschehene wie folgt: Er sei beim Y.________ Verein gewesen und R.________ habe gesagt, dass er A.________ im Spital besuchen wolle. Er habe gefragt, ob er mitkommen könne. Es seien dann noch zwei weitere Personen mitgekommen (pag. 337 Z. 56 ff.). Er habe A.________ gekannt, sie seien aber nicht eng befreundet (pag. 338 f. Z. 106 ff.). Zum Grund für die Verabredung zwi- schen R.________ und A.________ gab er an, es sei ein Spitalbesuch vorgesehen gewesen. Sie hätten Sachen, wie beispielsweise Zigaretten für A.________ einge- kauft (pag. 339 Z. 125 ff.). Er könne sich nicht genau erinnern, ob sie alle vor dem Verein eingestiegen seien, oder ob einer noch beim X.________ (Geschäft) einge- stiegen sei (pag. 340 Z. 163 f.). Er sei hinten links gesessen, rechts von ihm sei U.________ gesessen (pag. 340 Z. 167). A.________ habe gesagt, dass es in der Nähe des Spitals einen Ort gebe, wo man ein Feuer machen könne (pag. 337 Z. 59 ff. und pag. 338 Z. 86 ff.). Sie seien dann alle dahin gegangen. Als sie dahin gefahren seien, hätten sie gesehen, dass A.________ auf dem Trottoir mit jemand anderem «am schlegle» gewesen sei. Die andere Person sei am Boden gelegen. A.________ habe versucht, die Person mit einer Hand so festzuhalten, damit diese nicht aufstehen konnte (pag. 338 Z. 62 ff., pag. 340 181 ff. und pag. 345 Z. 37 ff.). A.________ habe die am Boden liegende Person mit der linken Hand gehalten, der rechte Arm sei auf der rechte Seite runtergehangen (pag. 340 Z. 177 ff. und pag. 346 Z. 78 ff.). Am 1. Dezember 2017 schilderte er, die am Boden liegende Person habe sich überhaupt nicht bewegt (pag. 340 Z. 185), am 10. Januar 2018 sagte er, die Person habe versucht, sich zur Wehr zu setzen. A.________ habe ihn aber so stark festgehalten, dass es ihm nicht gelungen sei (pag. 346 Z. 87). U.________, welcher mit ihnen im Fahrzeug gewesen sei, habe dies als Erster mitbekommen. R.________ habe das Fahrzeug rechts aufs Trottoir gesteuert und angehalten (pag. 340 Z. 188). Die Person, welche am Boden gelegen habe, sei in- zwischen wieder aufgestanden. U.________ habe diese Person mehrmals resp. 31 drei Mal von hinten geschlagen. Er habe ihn von hinten gegen das Gesicht ge- schlagen. Er habe ihn nicht in den Rücken geschlagen. Die Person sei dann wieder zu Boden gefallen (pag. 338 Z. 65 ff., pag. 340 Z. 188 ff., pag. 345 Z. 39 f. und pag. 346 f. Z. 90 ff.). Sie seien dann auch alle aus dem Auto ausgestiegen. A.________ habe dann mit einem Stock ziemlich heftig auf die andere Person ein- geschlagen, so zwei, drei Male. Er [T.________] sei dann zu A.________ gegan- gen und habe ihn gepackt. Er habe ihm gesagt, er solle aufhören. Er würde den Mann sonst umbringen (pag. 338 Z. 69 ff., pag. 340 Z. 192 ff., pag. 345 f. Z. 40 ff. und pag. 347 Z. 103 ff.). Den Stock habe A.________ vom Boden aufgehoben ge- habt. Er sei etwa einen Meter lang gewesen. A.________ habe auch aus der Nase geblutet. Er selber sei auch zu U.________ hingegangen, um diesen davon abzu- halten, dass er noch etwas Weiteres mache. Er habe ihn am Rücken gepackt (pag. 340 Z. 197 ff.). Auf Vorhalt eines Bildes des Baseballschlägers und des Strassenmarkierungspfostens gab T.________ an, der untere Teil des Pfostens sehe ähnlich aus wie der Stock, den A.________ benutzt habe. Er sei aber nicht spitzig gewesen (pag. 340 Z. 209 ff. und pag. 345 Z. 41 ff.). A.________ habe die andere Person mit dem Stock immer ins Gesicht geschlagen. Er habe auch gese- hen, dass sich die am Boden liegende Person unter dem Auge verletzt habe. Sie habe da resp. im Gesicht geblutet (pag. 341 Z. 214 f. und pag. 347 Z. 125 ff.). Der Stock sei beim Schlagen nicht kaputt gegangen, aber A.________ habe zwei, drei Male sehr stark mit dem Stock zugeschlagen (pag. 341 Z. 218). R.________ und S.________ hätten gar nichts gemacht, sie seien im Auto geblieben und hätten zu- geschaut. R.________ sei erst ausgestiegen, nachdem die Schlägerei geendet ha- be (pag. 341 Z. 226 ff.). Es hätten noch zwei Fahrzeuge angehalten, mit je einer Person, die habe helfen wollen. U.________ habe diese fortgeschickt (pag. 346 Z. 55 ff.). Hinterher habe A.________ die ganze Zeit «seltsam gelacht». Er habe gesagt, solchen Leuten müsse man «zurückgeben», er könne sich da nicht zurück- halten (pag. 338 Z. 77 f. und pag. 347 Z. 129 ff.). T.________ hat im Vergleich zu seinen Begleitern ausführlicher ausgesagt und hat seine Kollegen mit seinen Aussagen teilweise stark belastet. So hat er nicht nur beschrieben, wie A.________ und U.________ den ihm nicht bekannten D.________ geschlagen haben, sondern gab auch an, R.________ habe das Auto auf dem Trottoir angehalten und sei mit S.________ im Auto sitzen geblieben und habe zugeschaut. Dies spricht grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen. Auffällig ist jedoch, dass T.________ nochmals eine neue Version zu Protokoll brachte, weshalb A.________ besucht wurde – gemäss ihm war es ein Spitalbe- such, man habe für A.________ «Sachen, wie beispielsweise Zigaretten» gekauft. 10.8.4 Allgemeines zu den Aussagen aus dem «Umfeld A.________» Es fällt auf, dass die Kollegen von A.________ in der Tendenz wenig Bereitschaft zeigten, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und versuchten, mög- lichst wenige Angaben zum Kerngeschehen und zu den beteiligten Personen zu machen, resp. das Geschehene zu beschönigen und die Mitglieder der Gruppe zu schützen. Damit korrespondiert, dass auch A.________ zunächst angab, nur R.________ sei gekommen und die Anwesenheit dessen Begleiter geflissentlich 32 verschwieg. Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, dass belastende Aussagen, welche aus dieser Gruppe zu Protokoll gegeben wurden, grundsätzlich als glaubhaft erscheinen. Dies beschlägt insbesondere die Aussagen von T.________, wonach A.________ mehrfach mit einem Stock auf D.________ ein- schlug, nachdem dieser von U.________ zu Boden geschlagen worden war. Die- ses Schlagen bewog T.________, A.________ zu packen und ihm zu sagen, er solle aufhören, er würde den Mann sonst umbringen. Es ist somit davon auszuge- hen, dass es sich um heftige Schläge handelte. Die Rolle von T.________ als schlichtende Person wurde von A.________ bestätigt, als er sagte, er habe nur ge- sehen, wie eine Person resp. U.________ geschlagen habe. Die andere Person habe versucht, sie zu trennen (pag. 376 Z. 622). Gleichzeitig verschwieg T.________ die unbestrittenermassen erfolgten Fusstritte und manifestierte damit wiederum, A.________ nicht über Gebühr belasten zu wollen. 10.9 Gesamtwürdigung 10.9.1 Vorbemerkung Wie in der Aussagenanalyse aufgezeigt, kann auf das Aussagematerial der beiden Beschuldigten nicht ohne Weiteres abgestellt werden. A.________ und D.________ bezeichnen sich gegenseitig als Lügner und beanspruchen für sich, in den Einvernahmen die vollständige Wahrheit gesagt zu haben (exemplarisch A.________: pag. 372 Z. 488 f. und pag. 1369 Z. 36; D.________: pag. 404 Z. 310 und pag. 416 Z. 283 ff.). Gleichzeitig haben sich in den Aussagen beider Unstim- migkeiten gezeigt, welche zumindest teilweise an der Glaubhaftigkeit ihrer Anga- ben zweifeln lassen. Dasselbe gilt für die Aussagen der Kollegen von A.________, die teilweise widersprüchliche und inkohärente Angaben gemacht haben. Als vollständig glaubhaft erscheint einzig die Auskunftsperson V.________, der jedoch nur einen kleinen Teil des Vorfalls beobachtet hat und sich überdies bei der Ein- vernahme an viele Details nicht mehr mit Sicherheit erinnern konnte. 10.9.2 Beginn der Auseinandersetzung D.________ gab als Erklärung für seinen Auftritt mit dem Baseballschläger stets an, er habe sich durch die Nachricht von A.________ und insbesondere dessen Bemerkung, er wolle zu ihm nach Hause kommen, bedroht gefühlt. Zumal er nach dem Vorfall in H.________ gewusst habe, was dieser für ein Gewaltpotential habe. Aus diesem Grund habe er den Baseballschläger mit zur Feuerstelle genommen. Vor dem Hintergrund des Vorfalls in H.________ leuchtet ein, dass D.________ befürchtete, bei einem Treffen mit A.________ erneut geschlagen zu werden. Ins- besondere da D.________ seine Geldschuld weiterhin nicht beglichen hatte. Nicht glaubhaft erscheint für die Kammer jedoch das Ausmass des geltend gemachten Bedrohungsgefühls: Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb D.________ sich zu A.________ ans Feuer begeben hat, wenn er sich derart verängstigt fühlte, zumal gerade D.________ im Zusammenhang mit dem Eintreiben der Geldschuld immer wieder betonte, dass das Rechtssystem der Schweiz dafür den Weg der Betrei- bung vorsehe. Dasselbe gilt auch für das Verhalten in einer Bedrohungslage: Es leuchtet nicht ein, weshalb sich ein verängstigter und bedrohter D.________ einer Konfrontation mit A.________ aussetzte, anstatt die Hilfe der Polizei in Anspruch 33 zu nehmen oder einfach zu Hause zu bleiben. Der Verteidigung von D.________ kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Nachricht könne nur so verstan- den werden, dass D.________ zum Erscheinen aufgefordert worden sei, ansons- ten A.________ zu ihm nach Hause komme, weshalb die Begegnung für D.________ unvermeidbar gewesen sei. D.________ scheint in der Zwischenzeit ebenfalls anderer Ansicht zu sein, gab er doch an der Berufungsverhandlung an: «Man hätte nicht da hingehen sollen» (pag. 1377 Z. 2 ff.). Zugleich geht aus den Akten hervor, dass (auch) D.________ durchaus impulsiv sein kann. So hat etwa die behandelnde Ärztin am 27. November 2016 beschrieben, D.________ habe sich unkooperativ verhalten, keine Polizei gewünscht und das Spital entgegen ärzt- lichem Rat verlassen (pag. 273 f.). Darauf angesprochen gab D.________ an, das Spital habe zuerst die Polizei avisieren wollen, dann doch nicht, woraufhin er den Namen der Ärztin verlangt habe, welche die Polizei nicht avisiert habe. Eine Schwester habe dann gesagt, man habe nun doch die Polizei avisiert. Er habe dann gesagt, «könnt ihr euch mal entscheiden». Weil er eine laute Stimme habe, habe sie ihm gesagt, er solle nicht aggressiv werden. Schliesslich sei die Situation so gewesen, dass er sich nicht habe «verarschen» lassen wollen. Er habe dann einfach nicht mehr im AA.________ (Spital) bleiben wollen und sei dann sofort ins AB.________ (Spital) gegangen (pag. 406 Z. 385 ff.). Aus dem Protokoll einer Be- fragung von A.________, an der D.________ anwesend war, geht weiter hervor, dass es zwischen den beiden in der Einvernahme zu gegenseitigen Beschimpfun- gen kam (pag. 377 Z. 670). Zuletzt hat D.________ auch an der Berufungsver- handlung die Beherrschung verloren, den Anwalt von A.________ mehrfach beim Plädieren unterbrochen und schlussendlich nach Zurechtweisungen durch den Vorsitzenden den Saal verlassen müssen (pag. 1399). Diese Tendenz ist in der Würdigung der Aussagen zu berücksichtigen sein. In Kombination dieser verschie- denen Elemente geht die Kammer insbesondere davon aus, dass die Handlungen von D.________ am 27. November 2016 nicht ausschliesslich durch ein Bedro- hungsgefühl und eine «Pflicht zum Erscheinen» motiviert waren und er durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, die Konfrontation mit A.________ zu vermeiden. Für den eigentlichen Beginn der Auseinandersetzung hat A.________ glaubhafte Aussagen gemacht, soweit er geschildert hat, dass der erste Schlag durch D.________ mit einem Baseballschläger beim Feuer erfolgt sei, er insgesamt vier Schläge, nacheinander an die linke Schulter, den linken Oberarm und das linke Handgelenk erhalten habe und D.________ danach den Baseballschläger verloren habe. Darauf wird grundsätzlich abgestellt. Nicht glaubhaft sind allerdings die von A.________ geschilderten Umstände des ersten Schlags. Aus den Aussagen von D.________ geht hervor, dass dieser ebenfalls angab, der erste effektive Schlag sei von ihm ausgeführt worden – die Aussagen von D.________ und A.________ stimmen insofern überein. Im Übrigen finden sich, wie in der Aussagenanalyse aufgezeigt, in den Aussagen von D.________ aber di- verse Unstimmigkeiten zu seinem Einsatz des Baseballschlägers und zwar insbe- sondere dazu, wohin dieser gerichtet war, wie es danach weiterging und welche Folgen diese Schläge hatten. Die Argumentation von D.________, wonach er A.________ nicht von hinten auf die linke Schulter habe schlagen können, weil er den Baseballschläger aufgrund einer früheren Verletzung der linken Hand mit 34 rechts gehalten habe, ändert daran nichts: Zunächst ist nicht zwingend davon aus- zugehen, dass die Schläge, wie von A.________ geschildert, unvermittelt von hin- ten erfolgt sind – in Bezug auf die Umstände des ersten Schlags sind auch die Aussagen von A.________ nicht glaubhaft. Darauf wird sogleich zurückgekommen. Darüber hinaus wären jedoch, wie von der Generalstaatsanwaltschaft zurecht vor- gebracht, durchaus auch Positionen und Haltungen denkbar, in denen eine Person jemanden von hinten mit einem Baseballschläger auf die linke Schulter schlagen kann, selbst wenn sie den Baseballschläger in der rechten Hand hält. Gestützt auf die Aussagen von A.________ sowie aufgrund der Vereinbarkeit der von ihm beschriebenen Schläge mit seinem Verletzungsbild ist weiter erstellt, dass die vier Schläge mit dem Baseballschläger bei A.________ die ärztlich dokumen- tierten Frakturen am linken Schulterdach, am linken Schlüsselbein sowie am Handgelenk verursacht haben (pag. 514 ff.). Die Darstellung von D.________, wo- nach sich A.________ die Verletzungen bei einem Sturz über die Treppenstufen zugezogen habe, ist, wie in der Aussageanalyse ausgeführt, nicht glaubhaft und wird als Schutzbehauptung gewertet – zumal D.________ bis zu seiner Anzeige und der darauffolgenden ersten Einvernahme am 11. Januar 2017 Zeit hatte, seine Aussagen vorzubereiten. Die dokumentierten Verletzungen erscheinen als Folge eines Treppensturzes auch nicht sehr plausibel – der Sturz von A.________ hätte dafür von grosser Heftigkeit sein müssen, so dass zu erwarten wäre, dass auch A.________ diesen Sturz in seinen Aussagen beschrieben hätte. Ein Nachweis für die Glaubhaftigkeit der Darstellung von D.________ kann entgegen der Verteidi- gung auch nicht im Operationsbericht vom 21. Dezember 2016 erblickt werden, in dem festgehalten wurde, der Patient sei nach einem Schlag auf die linke Schulter mit einem Baseballschläger auf den ausgestreckten linken Arm gefallen, wobei er sich die obengenannte Fraktur zugezogen habe (pag. 518): Der Sachverhaltsbe- schreibung in diesem Arztbericht kommt kein bedeutender Beweiswert zu, da nicht ersichtlich ist, wie diese zustande kam und da die sachgetreue Beschreibung der Vorgeschichte nicht Fokus der ärztlichen Berichterstattung war. Darüber hinaus ist der Bericht vom 21. Dezember 2016 der einzige Arztbericht und überhaupt das einzige Beweismittel in den Akten, welches die Ursache für die Verletzungen von A.________ auf diese Weise beschreibt. Zuletzt entspricht die Sachverhaltsdarstel- lung im Operationsbericht vom 21. Dezember 2016 inhaltlich nicht einmal der Schilderung von D.________, wonach der Sturz über eine Treppe erfolgt sei. Selbst wenn der Bericht als Beweismittel für den Geschehensablauf dienen würde, würde er somit nicht für den von D.________ geschilderten Ablauf sprechen. Für die Anzahl Schläge mit dem Baseballschläger und die dadurch verursachten Verletzungen wird somit auf die Aussagen von A.________ abgestellt. In Bezug auf den Auslöser und die Umstände des Einsatzes dieses Baseballschlägers hingegen lassen die Aussagen von A.________ und D.________ vermuten, dass beide Be- schuldigte nicht die ganze Wahrheit ausgesagt haben. Es kann deshalb nicht zwei- felsfrei festgestellt werden, wer den ersten Schritt für die körperliche Auseinander- setzung getätigt hat und weshalb. Angeklagt sind in dieser Phase des Geschehens Handlungen von D.________ zum Nachteil von A.________ – ihm wird vorgewor- fen, A.________ mit einem Baseballschläger gegen den linken Oberarm/linke Schulter, evtl. auch gegen dessen linken Unterarm im Bereich des Handgelenks 35 geschlagen zu haben, evtl. um einen Angriff mit einem Holzstock durch A.________ abzuwehren. Mit Blick auf diese Vorwürfe und die mit Unsicherheit be- haftete Beweislage ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass D.________ den ersten Schlag tatsächlich vorgenommen hat, um einen Angriff von A.________ ab- zuwehren, dieser somit Anstalten machte, D.________ mit einem Gegenstand zu schlagen. Wie ausgeführt, wird aber entgegen seinen weiteren Aussagen davon ausgegangen, dass D.________ insgesamt vier Mal auf A.________ einschlug, bevor ihm der Baseballschläger abhandenkam, dass die Schläge nicht gegen den Oberschenkel von A.________, sondern gegen dessen Schulter, Oberarm oder Handgelenk gerichtet waren und dass er A.________ auf diese Weise die erwähn- ten Verletzungen zufügte. Die Tatsache, dass D.________ das Ziel des ersten Schlags und die weiteren Schläge verschwieg, wird von der Kammer als klarer Hinweis darauf gewertet, dass D.________ bewusst war, dass er mit diesen Schlä- gen deutlich über das für seine Verteidigung Notwendige hinausgegangen ist. Zu den Verletzungen von A.________ bleibt festzuhalten, dass aufgrund der Handgelenksfraktur eine Operation notwendig war (pag. 518 f.). An der Berufungs- verhandlung vom 20. April 2021 gab A.________ an, er habe Beschwerden im lin- ken Arm, auf den er geschlagen worden sei. Er habe Schmerzen und Mühe bei Bewegungen (pag. 1367 Z. 14 f.). Er könne vor allem wegen seinen psychischen Problemen momentan nicht mehr als X.________ (Beruf) arbeiten, aber der Arm spiele natürlich auch eine Rolle, der werde schnell müde und so könne er nicht ar- beiten (pag. 1374 Z. 17 f.). Diese geltend gemachte anhaltende Beeinträchtigung durch die am 27. November 2016 erlittenen Verletzungen mit Einfluss auf seine Ar- beitsfähigkeit wurden an der Berufungsverhandlung nicht belegt und stehen über- dies im Widerspruch zum Arztbericht vom 24. März 2017, wonach A.________ mindestens drei Monate lang arbeitsunfähig gewesen sei (pag. 514), zur Aussage von A.________ vom 17. Dezember 2018, wonach er neun Monate nach seinen Operationen wieder als X.________(Beruf) habe arbeiten können (pag. 914 Z. 3) sowie zu seiner Aussage gegenüber dem Veterinärdienst in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2018, wonach seine Schulter wieder voll funktionsfähig sei und er über genügend Standfestigkeit verfüge, um auch schwerere Hunde zu führen (Neuakten pag. 30). Die geltend gemachte anhaltende Arbeitsunfähigkeit wird aus diesen Gründen als nicht erstellt erachtet. 10.9.3 Phase des gegenseitigen Schlagabtausches Ab dem Moment, in dem D.________ den Baseballschläger verlor, erfolgte gemäss den Aussagen der beiden Beteiligten eine Phase, in der sich A.________ und D.________ gegenseitig mit Ästen/Stöcken und Fäusten schlugen. Welche Schlä- ge genau erfolgt sind und welche möglichen Verletzungsfolgen daraus entstanden sind, lassen sich nur punktuell rekonstruieren. Die Schilderungen von A.________ und D.________ stimmen insofern überein, als dass beide angegeben haben, die Auseinandersetzung sei zuerst bei der Feuerstelle weitergegangen, bis D.________ über die Treppenstufen Richtung Strasse davon rannte, A.________ ihm folgte und die Auseinandersetzung auf dem Trottoir fortgesetzt wurde. Für die Auseinandersetzung bei der Feuerstelle gaben beide Beschuldigte schlussendlich an, einen Ast behändigt und gegen den anderen eingesetzt zu ha- 36 ben. Sie bestätigten ebenfalls, dass es zwischen ihnen zu einem Handgemenge mit Einsatz der Fäuste kam. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben wird zu- dem als erstellt erachtet, dass D.________ A.________ mindestens einmal mit der Faust getroffen hat. In Bezug auf das Wegrennen von D.________ und Nachren- nen von A.________ ist auf die glaubhaft geschilderte Motivation von A.________ zu verweisen, der angab, er sei D.________ gefolgt, weil dieser ihn geschlagen habe und seine «Selbstwertschätzung» ihn daran gehindert habe, D.________ zu erlauben, sich «so vom Ort wegzubewegen» (pag. 373 Z. 515 f.). Erstellt ist auf- grund der Aussagen beider Beschuldigten sodann, dass A.________ bei der Ver- folgung von D.________ einen Ast in der Hand hielt und es daraufhin auf der Strasse erneut zu einer Prügelei kam. Gestützt auf die in diesem Punkt glaubhaften Aussagen von D.________ wird davon ausgegangen, dass A.________ auf dem Trottoir zunächst versuchte, D.________ mit dem Ast zu schlagen und ihn insge- samt einmal – entweder noch bei der Feuerstelle oder auf dem Trottoir – an der Schulter traf. Der vorbeifahrende V.________ hat einen Teil der Szene auf dem Trottoir beob- achtet und beschrieb, die beiden Männer seien sich gegenüber gestanden und hät- ten sich mit den Fäusten geprügelt. Ihm sei die Aggression in der Körpersprache aufgefallen, es habe ausgesehen, als gehe es um Leben und Tod. Es sei auch nicht zu sehen gewesen, wer der Aggressor gewesen sei oder wer angefangen ha- be. Es seien beide etwa gleich gewesen. Er glaube, sich zu erinnern, dass einer in den Busch gefallen sei. In Anbetracht der glaubhaften Aussagen von V.________ sowie der in diesem Punkt grob übereinstimmenden Angaben von A.________ und D.________ kann weiter festgehalten werden, dass es zwischen den beiden zu ei- nem Faustkampf auf dem Trottoir kam, in Zuge dessen A.________ einmal zu Bo- den fiel und wieder aufstand. Gestützt auf die in dieser Frage konstanten Aussagen von D.________ ist zudem erstellt, dass A.________ irgendwann den sicherge- stellten Signalpfosten behändigte und D.________ versuchte, A.________ festzu- halten, wobei dieser mit dem Signalpfosten gegen den Unterschenkel von D.________ schlug. Dieses Beweisergebnis wird unterstützt durch die Angabe von A.________ selber, der immerhin mehrfach beschrieb, wie er und D.________ sich «gegenseitig gepackt» bzw. «gegenseitig festgehalten» hatten (pag. 374 Z. 566 f. und pag. 392 Z. 88 f.). Auch R.________ gab an, es habe ausgesehen, als ob sich die beiden «umarmt» hätten (pag. 297 Z. 112 f.). Ob und inwiefern auch D.________ den Signalpfosten behändigt hat und ob es auf dem Trottoir nochmals zu einem «Schwertkampf» mit Stöcken kam, kann mit Blick auf den angeklagten Sachverhalt offengelassen werden. Hervorzuheben ist hingegen die Beobachtung von V.________, wonach nicht einer der beiden als Aggressor erkennbar gewesen sei. Dies spiegelt sich auch in den Aussagen der Beteiligten, die beschrieben, dass sie sich «geprügelt» hätten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich in dieser Phase des Geschehens um ei- ne gegenseitige körperliche Auseinandersetzung auf Augenhöhe handelte, in der mit grosser Aggression «um Leben und Tod» gekämpft wurde, bis A.________ von U.________ Unterstützung erhielt und damit Oberhand erlangte (siehe Ziff. 10.9.4 sogleich). 37 In diesem Zusammenhang ist zuletzt Folgendes festzuhalten: A.________ gab an, er habe aufgrund seiner zahlreichen Medikamente während dem Vorfall vom 27. November 2016 weder Wut noch Schmerzen verspürt und er habe D.________ nach den Schlägen mit dem Baseballschläger mit einem Lächeln zum friedlichen Gespräch aufgefordert. Angesprochen darauf, dass er trotz seinen Verletzungen hinterher entschieden habe, zur Klinik AC.________ zu laufen, gab er zudem an: «Ich habe gelacht, ich war überhaupt nicht wütend. Ich habe den Freunden sogar mit einem Lächeln und lachend die ganze Angelegenheit erzählt. Ich verspürte ja keinen Schmerz» (pag. 375 Z. 595 ff.). Der grosse Körpereinsatz von A.________ im Verlauf der Auseinandersetzung mit D.________ sowie der Umstand, dass er danach zu Fuss zur Klinik zurückging, deuten darauf hin, dass sein Schmerzemp- finden in dieser Zeit tatsächlich reduziert war. Hingegen erachtet die Kammer die Schilderung, wonach A.________ während der Auseinandersetzung ruhig, sogar freundlich gewesen sei, nicht als glaubhaft: So hat A.________ selber geschildert, wie er D.________ nachgerannt sei, weil «seine Selbstwertschätzung ihn daran gehindert habe, D.________ zu erlauben, so vom Ort sich wegzubewegen» (pag. 373 Z. 515 ff.). Auch während des Verfahrens liess A.________ seiner Wut über die Aussagen von D.________ freien Lauf, indem er sich in der Einvernahme vom 8. Mai 2017 über die «Unverschämtheit» von D.________ ausliess (pag. 365 Z. 230 ff.). In der gleichen Einvernahme bezeichnete er den anwesenden D.________ als «beschämenswerten, ehrlosen, unverschämten Mann» und als «Abschaum», zitterte am ganzen Körper und schrie D.________ an, er müsse ehr- lich sein (pag. 376 f. Z. 654 ff.). Auch an der Einvernahme vom 29. März 2018 war seine Wut spürbar, als er sagte: «Schauen Sie sich doch einmal die Aussagen von diesem Kerl an. Diese sind so qualitätsarm und gelogen. Dann kommt er an, ziemt sich für sich eine gewisse Männlichkeit an und dann macht er sich so lächerlich» (pag. 394 Z. 190 ff. und pag. 396 Z. 233 ff.). Die Darstellung von A.________, wo- nach er während der Auseinandersetzung ruhig gewesen sei, lässt sich auch schwer vereinbaren mit der vom unbeteiligten V.________ sowie von T.________ geschilderten Aggression von A.________. Auch die Beobachtung von T.________, wonach A.________ hinterher die ganze Zeit «seltsam gelacht» und gesagt habe, solchen Leuten müsse man «zurückgeben», er könne sich da nicht zurückhalten, rückt das von A.________ geschilderte «Lächeln» und «Lachen» in ein anderes Licht (pag. 338 Z. 77 f. und pag. 347 Z. 132). Die Wut von A.________ auf D.________ hatte sich beim Vorfall in H.________ bereits einmal in einer Ge- waltanwendung niedergeschlagen. Vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft, dass A.________ D.________ nach vier Schlägen mit einem Baseballschläger mit ei- nem Lächeln das Gespräch angeboten haben soll. Eine solche Reaktion würde auch mit Blick auf das aktenkundige impulsive Verhalten von A.________ gegenü- ber K.________ am 21. November 2016 und F.________ am 25. November 2016 überraschen (pag. 1003 ff., S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sei- ne eigenen Aussagen wie auch die Beobachtungen der übrigen anwesenden Per- sonen deuten vielmehr darauf hin, dass A.________ geradezu ausser sich war vor Wut. 38 10.9.4 Einschreiten der Kollegen von A.________ Es bestehen unterschiedliche Angaben dazu, wann und wie das Treffen mit A.________ verabredet wurde, was den Verdacht erweckt, die Kollegen von A.________ seien bewusst zu dessen Verstärkung nach I.________ gefahren. Dies kann jedoch nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden, weshalb in dubio pro reo davon ausgegangen wird, dass A.________ seine Kollegen nicht nach I.________ gerufen hat, um ihn bei der Auseinandersetzung mit D.________ zu unterstützen, sondern deren Auftauchen und insbesondere deren Beteiligung am Geschehen nicht nur für D.________, sondern auch für A.________ überraschend kam. In Bezug auf den Zeitpunkt des Eintreffens von R.________, S.________, T.________ und U.________ kann auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen von A.________, D.________ und R.________ abgestellt werden, wo- nach dies in dem Moment geschehen sei, als A.________ und D.________ sich auf dem Trottoir «festgehalten» haben. Es ist im Kern unbestritten, dass einer der beiden hinzukommenden Männer D.________ mindestens einen Faustschlag gegen den Kopf verpasst hat. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von A.________ und T.________ wird davon ausgegangen, dass es sich dabei um den nicht näher bekannten U.________ han- delte. Gestützt auf die Aussagen von D.________ und T.________ erachtet die Kammer weiter als erstellt, dass es sich um mehrere Schläge von hinten handelte und dass D.________ schlussendlich wegen einem dieser Schläge zu Boden ging. Zwar ordnete D.________ den Schlag, der ihn zu Boden brachte, A.________ zu, er gab aber zugleich an, dass der Schlag von hinten gekommen sei, mehrere Leute auf ihn eingeschlagen hätten und er nicht sagen könne, ob A.________ dann auch noch mit dem Pfahl auf ihn eingeschlagen habe. Es muss deshalb davon ausge- gangen werden, dass D.________ lediglich vermutete, dieser Schlag sei durch A.________ erfolgt, ohne dies effektiv gesehen zu haben. Es wird deshalb auf die Aussage von T.________ abgestellt, der klar angab, ein Schlag von U.________ habe D.________ zu Fall gebracht. Die Aussage von D.________, er sei von meh- reren Leuten geschlagen worden, findet jedoch eine Bestätigung in der Aussage von A.________, er habe D.________ einen Faustschlag verpasst, als dieser noch gestanden sei (pag. 376 Z. 631 ff.). Für die Kammer ist demnach erstellt, dass U.________ in das Geschehen eingegriffen hat, D.________ mehrfach von hinten gegen den Kopf geschlagen hat, auch A.________ D.________ mindestens einen Faustschlag verpasst hat, und dieser schlussendlich wegen einem Schlag von U.________ zu Boden ging. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass A.________ nach dem ersten Schlag von U.________ wusste, dass dieser zu sei- nen Gunsten ins Geschehen eingriff. Indem er trotzdem weiterhin auf D.________ einschlug, manifestierte er seinen Willen, fortan gemeinsam mit U.________ auf D.________ einzuprügeln. Es ist erstellt, dass gegen den am Boden liegenden D.________ danach weiterhin Gewalt angewendet wurde, wobei dieser versuchte, mit den Händen seinen Kopf zu schützen und nicht zuordnen konnte, von wem die einzelnen Schläge stammten. Dabei ist von Seiten A.________ unbestritten, dass er D.________ sowohl Fusstrit- 39 te als auch Schläge mit einem schweren Ast/Holzstück versetzt hat, und dass auch U.________ D.________ Tritte versetzt hat. Konkret sind die von D.________ be- schriebenen Fusstritte in die Rücken- und Nierengegend nicht bestritten, wobei A.________ darüber hinaus auch Fusstritte in den Bein- und Gesässbereich zugab. Von A.________ effektiv bestritten wird in diesem Punkt, dass er D.________ mit dem Holzstück nicht nur auf den Rücken, sondern auch am Kopf getroffen und er nicht leicht, sondern heftig zugeschlagen hat. Ebenfalls gibt er an, es sei nicht mög- lich, dass D.________ einen Fusstritt ins Gesicht erhalten habe. Diese Angaben widersprechen den als glaubhaft beurteilten Aussagen von T.________, wonach A.________ mit einem Stock ziemlich heftig auf die andere Person eingeschlagen habe, so zwei, drei Male. A.________ habe die andere Person mit dem Stock ins Gesicht geschlagen. Er habe auch gesehen, dass sich die am Boden liegende Per- son unter dem Auge verletzt habe. Sie habe da resp. im Gesicht geblutet. Gestützt auf diese Angaben geht die Kammer davon aus, dass A.________ D.________ mit dem Stock auch gegen den Kopf/das Gesicht schlug. Aufgrund der Angaben von T.________ und D.________ ist zudem entgegen den Vorbringen der Verteidigung von A.________ erstellt, dass die dokumentierte Augenverletzung von D.________ in dieser Phase der Auseinandersetzung verursacht wurde, auch wenn nicht zwei- felsfrei nachgewiesen werden kann, dass die Augenverletzung durch die Einwir- kung von A.________ verursacht wurde. Der Umstand, dass D.________ diese Aussage von T.________ mit «das stimmt nicht» kommentiert hat, ändert an diesem Beweisergebnis nichts: Zum einen hat D.________ selber Schläge gegen den Kopf beschrieben (pag. 415 Z. 240). Zum anderen hat er auf den entsprechenden Vorhalt zwar mit «das stimmt nicht» ge- antwortet, danach aber eine völlig andere Situation beschrieben – nämlich die Si- tuation, in der er von U.________ zwei Faustschläge erhalten hat. Es liegt deshalb nahe, dass er die Aussage von T.________ fälschlicherweise in einen anderen Zeitpunkt der Auseinandersetzung eingeordnet hatte und deshalb angab, sie stim- me nicht. Der Widerspruch von D.________ vermag die glaubhafte Aussage von T.________ somit nicht in Zweifel zu ziehen. Zusammengefasst ist für die Kammer erstellt, dass A.________ mehrmals heftig mit einem Holzstück auf den am Boden liegenden D.________ einschlug und ihm mehrere Fusstritte versetzte, wobei er ihn mit dem Stock im Rücken- und Kopfbe- reich und mit den Fusstritten in die Bein-, Gesäss-, Rücken- und Nierengegend traf. Auch U.________ versetzte D.________ Fusstritte. Die Darstellung von A.________, wonach er die «Jungen» davon abgehalten habe, D.________ zu schlagen, ist im Lichte der soeben ausgeführten Beweislage nicht glaubhaft. In du- bio pro reo ist hingegen davon auszugehen, dass die Augenverletzung nicht durch einen Fusstritt oder Schlag von A.________ verursacht wurde. Zur Intensität der Schläge hat die Kammer beweiswürdigend festgehalten, dass die Darstellung von A.________, wonach er ruhig und nicht wütend gewesen sei, nicht glaubhaft ist. Sein Vorbringen, wonach er D.________ nur leicht geschlagen habe, weil er nicht wütend gewesen sei, trifft nicht zu und ändert an diesem Beweisergebnis somit nichts. Entgegen der Argumentation der Verteidigung ist auch nicht davon auszu- gehen, dass die Schläge auf den Rücken bei D.________ zwingend zu sichtbaren 40 Verletzungen hätten führen müssen, zumal D.________ am 27. November 2016 sicherlich eine Jacke getragen hat. 10.10 Fazit Im Ergebnis erachtet die Kammer folgenden Sachverhalt als erstellt: Am 27. November 2016, um ca. 16:15 Uhr, begab sich D.________ auf Aufforde- rung von A.________ zur Feuerstelle gegenüber dem P.________(Restaurant) in I.________. Da er aufgrund eines früheren Erlebnisses mit A.________ eine Ge- waltanwendung von dessen Seite her befürchtete, führte er einen Baseballschläger mit sich. Als D.________ bei der Feuerstelle eintraf, setzte A.________ dazu an, D.________ mit einem Gegenstand zu schlagen. Dieser reagierte, indem er insge- samt vier Mal mit dem Baseballschläger auf A.________ einschlug und dabei des- sen linke Schulter, Oberarm und Handgelenk traf. Diese Schläge verursachten bei A.________ Frakturen am linken Schulterdach, am linken Schlüsselbein sowie am Handgelenk. Nach dem vierten Schlag fiel D.________ der Baseballschläger aus der Hand, worauf die beiden Kontrahenten Äste behändigten und damit, sowie mit den Fäusten aufeinander einschlugen. Dabei hat D.________ A.________ mindes- tens einmal mit der Faust getroffen. Schliesslich rannte D.________ davon und die Treppe hinunter auf das Trottoir. A.________ wollte ihm «nicht erlauben, sich so vom Ort wegzubewegen» und folgte ihm über die Stufen hinab auf das Trottoir, den Ast immer noch in der Hand. Auf der Strasse resp. auf dem Trottoir wurde die Prü- gelei fortgesetzt. Zwischen den beiden kam es zu einem aggressiven Faustkampf mit Schlägen gegen Kopf und Rumpf, in Zuge dessen A.________ einmal zu Bo- den fiel und wieder aufstand, bei dem aber keiner dem anderen sichtbar überlegen war. A.________ behändigte in der Folge einen farbig bemalten Signalpfosten und D.________ versuchte, A.________ festzuhalten, wobei dieser mit dem Signalpfos- ten gegen den Unterschenkel von D.________ schlug. In diesem Moment stieg U.________, gefolgt von T.________ aus dem herangefahrenen BK.________(Auto) von R.________ und versetzte D.________ von hinten mehre- re Schläge gegen den Kopf. Auch A.________ versetzte D.________ in dieser Si- tuation nochmals mindestens einen Faustschlag. Schliesslich fiel D.________ auf- grund eines Schlags von U.________ zu Boden und versuchte, mit den Händen seinen Kopf zu schützen. In dieser Situation schlug A.________ mehrmals mit ei- nem Holzstück auf ihn ein und versetzte ihm mehrere Fusstritte. Dabei traf er D.________ mit dem Stock im Rücken- und Kopfbereich und mit den Fusstritten in die Rücken-, Bein-, Gesäss- und Nierengegend. Auch U.________ versetzte D.________ Fusstritte. Aufgrund des von A.________ selber beschriebenen reduzierten Schmerzempfin- dens sowie seiner erregten Gemütslage geht die Kammer davon aus, dass A.________ trotz den bereits erlittenen Verletzungen heftig zugeschlagen hat. D.________ erlitt ein leichtes Schädelhirntrauma, eine Augenprellung, eine Riss- quetschwunde im linken Augenwinkel, ein Monokelhämatom, eine Vorderkammer- blutung mit Tensioerhöhung, eine symptomatische hintere Glaskörperabhebung, mehrere Prellmarken am Hinterkopf links, an der Stirnregion rechts, an der Nase, im Bereich des linken Schulterblatts, an der linken Körperflanke und am Gesäss 41 links. Der Schlag oder Tritt, der die Augenverletzung verursacht hat, kann A.________ beweismässig nicht zugeordnet werden. A.________ erlitt bei dieser Auseinandersetzung die erwähnten Frakturen am lin- ken Handgelenk, linken Schlüsselbein und linken Schulterdach, zudem ein Häma- tom unterhalb des linken Augenlides und eine Druckdolenz über den Rippen. Die Fraktur am Handgelenk musste operiert werden. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sowohl A.________ als auch D.________ bewusst war, dass heftige Schläge mit einem Baseballschläger und/oder einem Ast/Pfosten, starke Faustschläge und Fusstritte zu Knochen- brüchen oder anderen Verletzungen sowie erheblichen und anhaltenden Schmer- zen führen können. Die Beteiligung vom U.________ war für D.________ und A.________ nicht vorhersehbar. Indem A.________ aber trotz U.________s tätli- chem Eingreifen weiterhin auf D.________ einschlug, fasste er an Ort und Stelle den Willen, fortan gemeinsam mit U.________ gegen D.________ Gewalt auszuü- ben. 11. Erschleichen einer falschen Beurkundung 11.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Gemäss Anklageschrift werden dem Beschuldigten folgende Sachverhalte vorge- worfen (pag. 813): [Erschleichen einer falschen Beurkundung] am 28.01.2004, bei der Empfangsstelle J.________ des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration), indem der Beschuldigte bei der Befragung als Name seines Vaters „AD.________“ und als Name seiner Mutter „AE.________“ abgegeben hat. Zudem wies er ei- ne Kopie seiner türkischen Identitätskarte (.________) vor, aus welcher ebenfalls diese beiden Vor- namen der Eltern ersichtlich waren. Er tat dies im Wissen darum, dass sein Vater mit richtigem Na- men „AF.________“ und seine Mutter mit richtigem Namen „AG.________“ heisst, und in der Absicht, gestützt auf seine Vorbringen eine Flüchtlingsbestätigung und einen Reiseausweis zu erhalten. am 23./29.10.2012, in H.________. Der Zivilstandskreis AH.________ beurkundete am 23.10.2012 gestützt auf den Auszug der türkischen Geburtsurkunde, einer Abschrift des türkischen Personenre- gisters sowie nach Abgleich mit den Daten beim Staatssekretariat für Migration (darunter wiederum die Kopie der unter Ziff. 1.1. hiervor erwähnten türkischen Identitätskarte) den Personenstand im Hin- blick auf Eheschliessung des Beschuldigten vom .________. Als Name seines Vaters war „AD.________“, und als Name seiner Mutter war „AE.________“ aufgeführt. Am 29.10.2012 bestätig- te der Beschuldigte mittels Unterschrift, dass seine eingetragenen Personalien beim Zivilstandskreis AH.________ richtig sind. Er tat dies im Wissen darum, dass sein Vater mit richtigem Namen „AF.________“ und seine Mutter mit richtigem Namen „AG.________“ heisst, und in der Absicht, ge- stützt auf seine Vorbringen die Beurkundung seines Personenstandes vornehmen lassen zu können. 11.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass A.________ am 28. Januar 2004 bei der Empfangsstelle J.________ (pag. 183) und am 23./29. Oktober 2012 in H.________ (pag. 126 ff.) angegeben hat, sein Vater heisse mit Vorname «AD.________» und seine Mutter «AE.________», obwohl sein Vater mit Vorname «AF.________» und seine Mutter 42 «AG.________» heissen. Eine unlautere Absicht bestreitet A.________. Die fal- sche Namenangabe sei erfolgt, weil sein wahrer Vater in der Türkei nicht im Zivil- standsregister eingetragen sei. Damit er habe eingeschult werden können, habe ihn sein Onkel in sein Zivilstandsregister als seinen Sohn aufgenommen. In seinem richtigen Ausweis stehe deshalb, sein Onkel sei sein Vater – andere Papiere habe er nicht. Es gebe in der Türkei viele Familien, die das so machen würden (pag. 112 Z. 18 ff, pag. 119 Z. 54 ff., pag. 549 Z. 274 ff. und pag. 1370 Z. 22 ff.). Im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen ist somit in erster Linie die mit diesen Falschanga- ben verbundene Absicht von A.________. 11.3 Beweiswürdigung 11.3.1 Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel vollständig und zusammengefasst wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 998 ff., S. 26 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.3.2 Aussagen von A.________ Seine Beweggründe, bei der Empfangsstelle J.________ und auf dem Zivilstan- desamt den Namen seines Onkels und nicht den seiner leiblichen Eltern anzuge- ben, erklärte A.________ wie folgt: Er habe die falschen Angaben bewusst gemacht (pag. 120 Z. 91). Was er gemacht habe, sei keine Straftat, kein Betrug. Er habe diesbezüglich keine Angaben ge- macht, um die ganze Angelegenheit «nicht zu verwirren», um die Sache zu verein- fachen. Es sei ihm nicht darum gegangen zu lügen (pag. 549 Z. 274 ff.). Er habe keine Belege dafür, dass er der Sohn von AF.________ sei (pag. 549 Z. 286 f.). Er habe bis zum heutigen Tag sowohl hier [wohl: in der Schweiz] als auch dort [wohl: in der Türkei] alle seine Angelegenheiten als Sohn von AD.________ und AE.________ eintragen lassen. Er habe niemanden, nur um einen Ausweis be- kommen zu können, derart belogen, als dass er sich als jemanden anders ausge- geben habe. Es sei nicht so, dass er hier jemanden in die Irre geführt habe, dass er von jemandem andere Daten oder einen Aufenthaltsstatus erschlichen habe. Was er denn bei der Hochzeit habe sagen sollen? Er hätte ja Unterlagen einreichen müssen und habe nichts einreichen können (pag. 550 Z. 331 ff.). Es sei kein Er- schleichen gewesen (pag. 908 Z. 31). Er habe sich in der Schweiz überlegt, warum er nun das Ganze wieder erzählen solle und da er ein «Gnusch» befürchtet habe, habe er das Ganze verheimlicht (pag. 908 f. Z. 38 ff.). Auch an der Berufungsver- handlung gab er an, er habe diese Umstände nicht erwähnt, weil das sein offizieller Ausweis sei und dort sein Onkel drin stehe. Er sei damit zur Schule gegangen und habe alles mit diesem Ausweis erledigen können. Das sei ja alles in seiner Kindheit passiert, dafür könne er ja nichts. Das sei kein Einzelfall in der Türkei (pag. 1370 Z. 30 ff.). Im Übrigen gab A.________ noch an, seine Geschwister seien nicht unter seinem Onkel registriert. Das seien die richtigen Eltern seiner Geschwister. Er glaube, nur ein anderer Bruder von ihm sei «bei einem anderen Onkel». Der sei aber nicht in der Schweiz (pag. 120 Z. 94 ff.). Auf Frage, wer bei seinem Bruder AI.________ als Eltern im Ausweis eingetragen seien, sagte er: «Soweit ich informiert bin, lautet der 43 Ausweis auf meine Mutter und sie hatte angegeben, dass es keinen Vater gibt. Aber ich weiss es nicht genau. Wir wissen aber, dass wir vom selben Vater und von derselben Mutter sind. Im Ausweis steht aber nicht dasselbe» (pag. 1371 Z. 1 ff.). Zudem bestätigte er seine frühere Aussage zu seinen Geschwistern, dass bis auf einen Bruder alle unter den richtigen Eltern registriert seien. Es müsse so sein. Sein Vater habe erst mit 50 Jahren einen Ausweis erhalten (pag. 1371 Z. 6 ff.). 11.3.3 Würdigung der Kammer Es wird vorangestellt, dass die Kammer Zweifel hat an der Erklärung von A.________, wonach sein Vater in der Türkei illegal und nicht registriert sei resp. erst mit 50 Jahren einen Ausweis erhalten habe. Zum einen ist nicht ersichtlich, wie bei den Geschwistern von A.________ die richtigen Eltern eingetragen werden konnten, wenn der Vater erst mit 50 Jahren einen Ausweis erhalten hat. Zum ande- ren handelt es sich bei der Türkei um einen modernen Staat. Entgegen der Worte von A.________ ist nicht davon auszugehen, es gebe in der Türkei sehr viele Fälle, in welchen Kinder unregistrierter Väter scheinbar ohne weiteres von registrierten Dritten «adoptiert» werden. Da A.________ jedoch selber konstant angegeben hat, er habe auf den fraglichen Dokumenten nicht die Namen seiner richtigen Eltern an- gegeben, wird darauf abgestellt – der genaue Hintergrund, weshalb seine richtigen Eltern nicht in seinem Ausweis eingetragen sind, kann mit Blick auf die weiteren Erwägungen offen gelassen werden. A.________ gibt selber nämlich zu, bewusst die falschen Namen angegeben zu haben, und zwar, weil er keine Verwirrung stiften, kein «Gnusch» verursachen woll- te. Dies ist insoweit nachvollziehbar, als dass es für ihn sowohl bei der Einreise als auch beim Heiraten einen erheblichen bürokratischen Aufwand bedeutet hätte, ge- genüber den Schweizer Behörden offen zu legen, dass die Angaben auf seinen türkischen Ausweisdokumenten nicht korrekt sind. Das ändert aber nichts daran, dass sich A.________ bewusst dagegen entschieden hat, diese Umstände trans- parent zu machen – und dies ist vorliegend relevant. Er hat diese zur Identifizierung seiner Person relevanten Informationen verschwiegen, weil er zuerst sein Asylver- fahren und danach seine Eheschliessung rasch und ohne Komplikationen durch- führen wollte und verschleierte damit bewusst seine wahre Identität. Der Kammer fällt auf, dass A.________ bereits in der Vergangenheit mehrfach fal- sche Identitäten verwendete, etwa AJ.________ und AK.________ (pag. 120 Z. 103 ff.), AL.________ (pag. 362 Z. 98) oder AM.________, unter dessen Namen er in AN.________ (Land) gewesen sei (pag. 112 Z. 18 ff; Seite 15 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts .________). Er hat damit seine Bereitschaft und seine Fähigkeit gezeigt, Behörden und Dritte über seine Identität zu täuschen. 11.4 Fazit Für die Kammer ist erstellt, dass A.________ sowohl am 28. Januar 2004 bei der Empfangsstelle J.________ des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge, als auch am 23./29. Oktober 2012 in H.________ bewusst nicht die Namen seiner richtigen Eltern angab, um das Verfahren zum Erhalt einer Flüchtlingsbestätigung und eines 44 Reiseausweises resp. die Beurkundung seines Personenstandes zur Eheschlies- sung rasch und ohne Komplikationen durchführen zu können. 12. Hundebiss zum Nachteil von G.________ 12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift A.________ wird gemäss Ziff. I.A.4 der Anklageschrift vorgeworfen, dass sein nicht angeleinter und unbeaufsichtigter Hund AO.________ G.________ am 18. Juni 2016 vor dem X.________ (Geschäft) von A.________ ins Bein gebissen habe, als jener mit seinem eigenen Hund beim Spazieren auf AO.________ traf und dieser auf den Hund von G.________ losgehen wollte. Für die detaillierte Beschreibung des Sachverhalts wird auf die Anklageschrift verwiesen (pag. 816). 12.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt A.________ bestreitet nicht, dass G.________ von AO.________ gebissen wurde. Er gibt jedoch an, der Hund sei angeleint gewesen und er habe diesen durch das Fenster hindurch beaufsichtigt. 12.3 Beweiswürdigung 12.3.1 Beweismittel Zu würdigen sind vorliegend hauptsächlich die Aussagen von G.________ und dem Beschuldigten. Die Verletzungen von G.________ wurden ärztlich dokumen- tiert (pag. 30). Weiter findet sich in den Akten der Polizeirapport vom 15. Oktober 2016 zu diesem Vorfall (pag. 10 ff.). 12.3.2 Aussagen von G.________ Am 29. Juli 2016 wurde G.________ bei der Polizei befragt und schilderte das Er- lebte wie folgt: «Je sortais promener mon chien, on allait faire un tour dans le quar- tier, nous sommes passées dans la AP.________ (Strasse), là où il y a le chien. En principe quand je le vois je fais demi-tour, a vue d’œil je ne l’avais pas vu, il devait probablement être couché. Du coup, comme je ne l’ai pas vu, j’ai continué d’avancer avec mon chien et c’est à ce moment-là que le méfait est arrivé. Le chien s’est levé, j’ai bien vu qu’il n’était pas attaché, il a commencé à grogner, mon chien a également commencé à grogner. J’ai essayé de faire en sorte d’éloigner mon chien de celui qui était couché, je me suis alors retrouvée entre les voitures. Je ne sais pas vraiment quel était le but de l’autre chien, mais je pense qu’il voulait venir contre le mien. J’avais mon chien derrière moi, j’étais donc entre les deux chiens, je voulais éviter une bagarre entre les chiens. Ensuite, le chien a commencé à avancer un peu plus, je pense qu’il n’arrivait pas vraiment atteindre mon chien, j’ai mis ma jambe entre afin qu’il n’avance pas plus et c’est à ce moment qu’il m’a mordu. J’ai bien senti les dents du chien au moment de la morsure. Ensuite, des gens criaient, une dame était toute affolée, je pense que le propriétaire du chien a du entendre et il est par la suite sortie de l’immeuble, puis il est venu prendre son chien afin de l’attacher de nouveau à une petite chaine contre le mur» (pag. 14 Z. 22 ff.). Auf Frage bestätigte er, der Hund sei nicht angebunden gewesen: «Non, je suis absolument sûr» (pag. 14 Z. 54). 45 An der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2018 gab G.________ an, er sei mit seinem Hund beim X.________ (Geschäft) von A.________ vorbeigelaufen. Er wisse nicht mehr, ob der Hund angeleint oder schlecht angebunden gewesen sei. Als er mit seinem Hund vorbeigelaufen sei, habe sein Hund sofort reagiert. Ge- genüber habe es einen Parkplatz. Er wisse noch, dass er zwischen den Autos ge- wesen sei und versucht habe, seinen Hund zu beschützen. Er habe gesehen, dass der Hund von A.________ auf seinen eigenen Hund losgewollt habe, wohl um ihn anzugreifen. Jedenfalls habe der andere Hund geknurrt und ihn [G.________] mit den Zähnen am Bein berührt. Er glaube, dass dieser Herr aus dem X.________(Geschäft) gekommen sei und seinen Hund habe holen wollen. Das wisse er aber nicht mehr ganz genau (pag. 904 Z. 12 ff.). Auf Frage gab er erneut an, er wisse nicht mehr, ob der Hund an einer Leine gewesen sei (pag. 904 Z. 31 f.). 12.3.3 Aussagen von A.________ A.________ gab am 7. Juli 2016 bei der Polizei an, wenn er in seinem X.________(Geschäft) sei, lasse er seinen Hund teils zu Hause, manchmal im X.________(Geschäft), manchmal vor dem Gebäude mit einer Leine. Auf Frage, ob der Hund oft ohne Beaufsichtigung sei und wie er ihn anleine, antwortete er, er ha- be im X.________(Geschäft) ein Fenster. Er sehe den Hund nicht ununterbrochen, aber er schaue oft hin. Er binde ihn mit einer Metallkette an. Er habe keine Aggres- sionsprobleme bemerkt bei seinem Hund. Am 18. Juni 2016 habe er seinen Hund draussen angebunden während der Arbeit, als G.________ mit seinem Hund an AO.________ vorbeigegangen sei. AO.________ habe den anderen Hund an- springen wollen, in diesem Moment sei die Kette kaputt gegangen («la chaîne s’est brisée»), G.________ sei dazwischen gegangen und sei ins Bein gebissen worden. Er selber sei sofort rausgegangen, habe den Hund angebunden und die Verletzung desinfiziert (pag. 17 Z. 31 ff.). In der Schlusseinvernahme vom 29. März 2018 sagte A.________: Der Vorwurf, dass er den AQ.________ (Hunderasse) nicht angeleint habe, stimme nicht. Er ha- be ihn angeleint. Den könne er ja nicht einfach ungebunden irgendwo lassen. Auf Vorhalt der Verletzungen von G.________ gab er an, er habe sich bei ihm ent- schuldigt und dieser habe keinen Strafantrag gestellt. Aber AO.________ sei ange- leint gewesen. Es sei dazu gekommen, weil AO.________ die Leine zerrissen ha- be. Und das Problem bei AO.________ sei nicht, dass er Menschen attackiere, er attackiere Hunde. Nicht alle, nur zwei, drei in H.________ (pag. 554 Z. 432 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2018 gab A.________ an, er habe den Hund an einen Pfosten angeleint gehabt direkt bei seinem Geschäft. Es sei so eine Art Kette gewesen und es sei unmöglich, dass diese gerissen sei und er einfach habe davonlaufen können. Es gebe Hundearten, die nicht alle Hundearten gerne hätten. Sein Hund habe den Hund von G.________ nicht ausstehen können und habe immer gebellt, wenn er vorbeigelaufen sei. Sein Hund sei angeleint ge- wesen. Er habe auf den Hund losgehen wollen und ihn angesprungen und in dem Moment sei er dann «frei gewesen» von der Leine. Als er selber gehört habe, dass AO.________ bellte, sei er rausgegangen und habe gesehen, dass AO.________ nicht mehr angeleint gewesen sei und beim Aufspringen die Leine selber kaputt 46 gemacht habe. Als er rausgegangen sei, habe die Person versucht, sich zu be- schützen und habe mit seinem Bein dem Hund gezeigt, dass er weggehen solle. Eigentlich habe er seinen Hund sofort an der Leine erfasst und es sei vorbei gewe- sen. Ohne Leine könne man seinen Hund nicht halten. Er sei genau so gewesen, wie er es nun erzählt habe. Er sei auf jeden Fall angeleint gewesen (pag. 910 Z. 8 ff.). An der Berufungsverhandlung bestätigte A.________, dass sein Hund den Hund von G.________ vor seinem X.________(Geschäft) gebissen habe (pag. 1371 Z. 20). Auf Frage warum, gab er an, er sei nicht dabei gewesen. Er habe einen Jungen beauftragt, auf ihn aufzupassen. Dieser habe ihn in die Luft gehoben. Der Hund habe das als Spass verstanden und sei dann auf diese Frau losgegangen, aber als Spass, nicht um sie zu verletzen. Er sei auch sonst im X.________(Geschäft) und habe nie etwas gemacht (pag. 1371 Z. 22 ff.). 12.3.4 Würdigung der Kammer Die Verletzungen von G.________ wurden im Arztbericht vom 2. März 2018 doku- mentiert. Demnach erlitt G.________ eine 2 cm lange Wunde am linken Unter- schenkel (Lederhaut und Unterhaupt betroffen), die mit zwei Einzelknopfnähten versorgt wurde. Zudem sei dem Betroffenen eine antibiotische Therapie verschrie- ben worden (pag. 30). Die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungsfolgen sind demnach erstellt. In Bezug auf das Zustandekommen dieser Verletzung erachtet die Kammer die tat- nahen Aussagen von G.________ am 29. Juli 2016 als äussert glaubhaft. Er be- schrieb detailliert und widerspruchsfrei, wie es zur Begegnung mit AO.________ gekommen sei und schilderte dabei seine eigenen Gedanken und Gefühle, etwa, dass er normalerweise umkehre, wenn er AO.________ sehe, und dieses Mal nur weitergelaufen sei, weil er den am Boden liegenden AO.________ nicht bemerkt habe. Er gab von sich aus an, er habe gesehen, dass AO.________ nicht ange- bunden gewesen sei und bestätigte dies auf explizite Nachfrage mit «je suis abso- lument sûr» (pag. 14 Z. 54). Die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen wird nicht redu- ziert, weil sich G.________ an der Hauptverhandlung nicht mehr erinnern konnte, ob AO.________ angeleint gewesen war. Der Verlust dieses Details ist ohne weite- res mit dem Zeitablauf von zweieinhalb Jahren erklärbar und es spricht für die Zu- verlässigkeit von G.________, dass er die Erinnerungslücke offenlegte und nicht versuchte, A.________ über die eigene Erinnerung hinaus zu belasten. In Bezug auf das Kerngeschehen stimmten seine Aussagen an der Hauptverhandlung denn auch mit den Erstaussagen überein. Auf die Aussagen ist abzustellen. Hervorzu- heben ist dabei insbesondere die Bemerkung von G.________, er kehre normaler- weise um, wenn er AO.________ sehe – ein deutlicher Hinweis darauf, dass er be- reits früher schlechte Erfahrungen mit dem Hund gemacht hat und eine Konfronta- tion unbedingt vermeiden wollte. Dies steht den Angaben von A.________ diametral entgegen, der an der ersten Einvernahme angab, er habe keine Aggressionsprobleme bemerkt bei seinem Hund (pag. 17 Z. 31 ff.). Entgegen dieser Aussage ist aufgrund der Schilderungen von G.________ davon auszugehen, dass AO.________ bereits in diesem Zeit- 47 punkt als aggressiver Hund bekannt war, was G.________ dazu bewegte, eine Konfrontation mit diesem Hund zu vermeiden. Dies passt denn auch zu den Aus- sagen von A.________ an der Schlusseinvernahme, wo er angab, er könne AO.________ nicht einfach ungebunden irgendwo lassen und das Problem bei AO.________ sei nicht, dass er Menschen attackiere, er attackiere Hunde. Nicht al- le, nur zwei, drei in H.________ (pag. 554 Z. 432 ff.). Somit war das Aggressions- potential von AO.________ entgegen seinen Erstaussagen auch A.________ be- wusst. Er erklärte anlässlich der Hauptverhandlung zusätzlich, sein Hund habe den Hund von G.________ nicht ausstehen können. Auch diese Aussage ist ein weite- rer Hinweis darauf, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass von AO.________ zumindest in gewissen, wenn auch alltäglichen Situationen wie der Begegnung mit einem anderen Hund, Aggressionspotential ausging. Zur Frage, ob AO.________ angeleint war, gab A.________ zunächst an, er habe seinen Hund draussen angebunden während der Arbeit. AO.________ habe den anderen Hund anspringen wollen und in diesem Moment sei die Kette kaputt ge- gangen (pag. 17 Z. 31 ff.). An der Schlusseinvernahme gab er an, AO.________ sei angeleint gewesen und habe die Leine zerrissen (pag. 554 Z. 432 ff.). Auch an der Hauptverhandlung stellte er sich auf den Standpunkt, der Hund habe die Leine beim Aufspringen selber kaputt gemacht, wobei er zugleich angab, es sei eine «Art Kette» gewesen und es sei unmöglich, dass diese gerissen sei. Er sei auf jeden Fall angeleint gewesen (pag. 910 Z. 8 ff.). Die Kammer zweifelt bereits insofern an diesen Aussagen, als dass A.________ den Vorfall unbestrittenermassen selber nicht gesehen hat und somit auch nicht beobachtet hat, dass AO.________ die Leine zerrissen hätte. Dies scheint vielmehr seine Interpretation der angetroffenen Situation zu sein. Nicht klar ist sodann, wie A.________ den Hund nach dem Vor- fall mit der kaputten Leine wieder hätte anbinden sollen, was er aber unbestritte- nermassen tat. Er zeigte den diensthabenden Polizisten denn auch keine kaputte Hundeleine, als diese kurz nach der Tat beim X.________(Geschäft) vorbeigingen. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen – wäre es A.________ auf diese Weise doch ein leichtes gewesen, seine Angaben zu belegen (pag. 10 ff.). Die Er- klärungsversuche von A.________ vermögen die glaubhaften und klaren Aussagen von G.________, wonach der Hund nicht angeleint gewesen sei, somit nicht in Zweifel zu ziehen. Die Aussage von A.________ anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach ein Junge auf den Hund habe aufpassen sollen und den Hund in die Luft gehoben ha- be, unterscheidet sich so deutlich von seinen bisherigen Aussagen, dass zu vermu- ten ist, er habe den Vorfall mit dem Zwischenfall mit dem Jugendlichen «AR.________» hinter dem AS.________ (Laden) verwechselt (siehe Ziff. 13.3 un- ten). Die Aussagen sind nicht geeignet, am bisherigen Beweisergebnis etwas zu ändern. 12.4 Fazit Abschliessend geht die Kammer davon aus, dass AO.________ nicht angeleint und unbeaufsichtigt vor dem X.________(Geschäft) von A.________ lag und den herannahenden Hund von G.________ zuerst anknurrte, dann auf ihn losging und schlussendlich G.________, der versuchte, sich zwischen die Hunde zu stellen, ins 48 Bein biss. G.________ erlitt eine ca. 2 cm lange Verletzung der Leder- und Unter- haut am linken Unterschenkel. Diese musste mit zwei Einzelknopfnähten behandelt werden. 13. Nichttreffen der nötigen Vorkehrungen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet 13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Gemäss Anklageschrift wird A.________ Folgendes vorgeworfen (pag. 813): Nichttreffen der nötigen Vorkehrungen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet, mehr- fach begangen Am 18.06.2016, um ca. 10.55 Uhr, in H.________, vor dem X.________ (Geschäft) indem der Be- schuldigte seinen Hund „AO.________“ (AQ.________(Hunderasse)) im öffentlichen Raum vor dem X.________ unbeaufsichtigt Laufen liess und ihn nicht mehr jederzeit wirksam unter Kontrolle hatte, so dass dieser auf G.________ sowie ihren Hund losging und die Hundehalterin in das Bein biss (sie- he Ziff. 6 hiervor). Am 06.11.2016, zwischen ca. 18.00 und 18.30 Uhr, in H.________, auf der Höhe des Hintereingangs der AS.________(Laden), indem der Hund „AO.________“ (AQ.________(Hunderasse)) des Be- schuldigten, welcher vermutlich nicht angeleint war, auf den Hund von AT.________ sprang. Durch den Ruck fiel AT.________ zu Boden und versuchte nun, mit seinem Fuss den AQ.________(Hunderasse) des Beschuldigten wegzustossen. Da stürzte sich der Jugendliche „AR.________“ auf den AQ.________(Hunderasse) und riss diesen weg. Der Beschuldigte überliess seinen Hund „AO.________“ (AQ.________(Hunderasse)) einem 15-jährigen Jugendlichen namens „AR.________“, ohne diesen bzw. dessen Fähigkeiten in Bezug auf die Betreuung eines Hundes zu kennen oder sich zumindest vorgängig zu informieren. Damit traf er nicht die notwendigen Vorkehrun- gen bzw. hatte nicht jederzeit eine wirksame Kontrolle darüber, dass sein Hund „AO.________“ Men- schen oder Tiere nicht gefährdet. 13.2 Vorfall vom 18. Juni 2016 Betreffend den Vorfall vom 18. Juni 2016 wird auf die Ausführungen unter Ziff. 12 und insbesondere das Beweisergebnis gemäss Ziff. 12.4 verwiesen. Es ist dem- nach erstellt, dass AO.________ nicht angeleint und unbeaufsichtigt vor dem X.________(Geschäft) von A.________ lag und es ihm aus diesem Grund möglich war, G.________ und dessen Hund zu attackieren. Hervorzuheben ist dabei insbesondere, dass AO.________ bereits zu diesem Zeit- punkt als aggressiver Hund bekannt war, was beispielsweise G.________ dazu bewegte, eine Konfrontation mit diesem Hund normalerweise zu vermeiden (pag. 14 Z. 23). 13.3 Vorfall vom 6. November 2016 13.3.1 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Anlässlich der Schlusseinvernahme sowie der Hauptverhandlung anerkannte A.________ den ihm vorgeworfenen Sachverhalt (pag. 555 Z. 465 ff. und pag. 910 Z. 25). 49 13.3.2 Würdigung der Kammer Gestützt auf die Aussagen von AT.________ sowie A.________ geht die Kammer davon aus, dass sich am 6. November 2016 ein gewisser AR.________ um AO.________ gekümmert hat. Dies ist gemäss A.________ ein X.________- Kunde, der schon einige Male vorbeigekommen sei. Er [A.________] kenne ihn mittelmässig gut. AR.________ sei bereits einige Male mit AO.________ spazieren gegangen und kenne AO.________ gut. AO.________ habe keine Probleme mit AR.________ (pag. 70 Z. 70 ff.). Er habe AR.________ zudem bereits beim ersten Spaziergang aufmerksam gemacht, dass AO.________ ein starker Hund sei und es einige Hunde in H.________ gebe, die ihn nervös machen würden. Er solle dar- auf achten, dass er ihn immer gut an der Leine halte und ihn, wenn nötig, gut an- binde (pag. 73 Z. 46ff.). AR.________ band AO.________ in der Folge bei einem Baum mit der Leine an die Metallstange, weil er etwas zu Essen holen wollte (pag. 70 Z. 101 ff.). In dieser Situation hat AO.________ den Hund von AT.________, AU.________, beim Gassi machen unvermittelt angesprungen und gebissen, wobei AT.________ durch den Ruck zu Boden fiel. AO.________ wurde danach von AR.________ am Halsband weggerissen (pag. 59 Z. 24 ff., pag. 60 Z. 89 ff.). Dieser hatte das Hundegebell gehört, nachgeschaut und gesehen, wie AO.________ auf einen kleinen Hund losgegangen sei (pag. 70 Z. 101 ff.). Auf Frage, wie sich AO.________ habe losreissen können, gab A.________ an, er wis- se es nicht. Vermutlich habe AR.________ die Leine nicht genügend gut an der Stange angebunden (pag. 71 Z. 108 f.; ähnlich AT.________: pag. 60 Z. 112 ff.). Im November 2016 war bereits bekannt, dass AO.________ zuweilen ein aggressi- ves Verhalten an den Tag legte und somit besonders gut betreut werden musste: Der Vorfall mit G.________ am 18. Juni 2016 hatte sich in dem Zeitpunkt schon er- eignet. In diesem Zusammenhang wurde ebenfalls bereits festgestellt, dass AO.________ als aggressiver Hund bekannt war, was G.________ dazu bewegte, eine Konfrontation mit diesem Hund normalerweise zu vermeiden (pag. 14 Z. 23). Ähnliches ist auch den Aussagen von AT.________ zu entnehmen. Dieser erzählte in der Einvernahme vom 11. November 2016, AO.________ habe schon früher immer sehr aggressiv auf AU.________ reagiert. Wieso wisse er jedoch nicht ge- nau. Sein Hund belle auch immer, es könne sein, dass dies der Grund der Aggres- sivität gegenüber AU.________ sei (pag. 60 Z. 75 ff. und pag. 61 Z. 153 ff.). A.________ bestätigte auch selber, dass AO.________ schon einmal jemanden gebissen habe (pag. 69 Z. 54) und dass er und AT.________ sich oft mit ihren Hunden auf der Strasse begegneten. Die beiden Hunde würden sich nicht mögen. Der kleine Hund beginne immer unheimlich zu bellen, wenn er mit AO.________ daher komme. AO.________ ertrage diese «Kläfferei» nicht und reisse dann immer bellend an der Leine (pag. 71 Z. 124 ff.). A.________ war demnach bewusst, dass AO.________ sowohl auf Menschen wie auch auf andere Hunde aggressiv reagier- te. Anders kann denn auch seine Aussage nicht gedeutet werden, wonach er AR.________ beim ersten Spaziergang darauf aufmerksam gemacht habe, dass AO.________ ein «starker Hund» sei und es einige Hunde in H.________ gebe, die ihn «nervös» machen würden (pag. 73 Z. 46). 50 Diesen Beobachtungen entspricht, dass der Veterinärdienst des Amts für Landwirt- schaft und Natur des Kantons Bern [nachfolgend Veterinärdienst] am 5. März 2018 in seiner Verfügung festhielt, die Reaktionen von AO.________ seien schlecht bis nicht vorhersehbar. Er zeige sich z.T. sehr rüpelhaft und grob gegenüber Perso- nen, springe an ihnen hoch und beisse sie in den Arm. Gegenüber anderen Hun- den sei er ebenfalls nur bedingt verträglich. Er sei wenig bis gar nicht oder falsch erzogen. Mit 50 kg Körpergewicht habe er eine Masse, die alleine durch das Kör- pergewicht einer Person nicht kontrolliert werden könne (Neuakten pag. 30). Die Verhaltensprüfung habe ergeben, dass der Hund eine geringe Toleranzschwelle gegenüber Frustration aufweise, d.h. wenn er etwas nicht oder nicht gleich be- komme, drohe er oder beisse er zu. AO.________ habe bei A.________ nicht ge- lernt, sich zu fügen oder unterzuordnen. A.________ habe ihm nie Grenzen gesetzt (Neuakten pag. 31 f.). Die fehlende Erziehung und die geringe Frustrationstoleranz bestanden gemäss den Ausführungen des Veterinärdienstes bereits von Beginn weg und können A.________ nicht entgangen sein. Der leichtfertige Umgang von A.________ mit der Erziehung und Betreuung von AO.________ zeigte sich auch mehrfach in den Akten. So hat er etwa trotz Auffor- derung der Polizei am 15. Oktober 2016 die eingeforderten Dokumente nicht zu- kommen lassen, die bestätigen sollten, dass er mit dem Hund die erforderlichen Erziehungskurse besucht hat (pag.12). Am 8. Mai 2017 musste eine mehrstündige Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft unterbrochen werden, weil A.________ seinen Hund vor dem Gebäude an einer Fenstervergitterung angebunden hatte und nicht wusste, was er mit ihm machen sollte (pag. 369 Z. 354 ff. und Z. 383 ff.). Dass A.________ den Hund oft nicht selber betreute, geht zuletzt auch aus den Aussagen von T.________ hervor, der angab, er führe manchmal den Hund von A.________ spazieren. Er gehe diesen alle 2-3 Tage holen. Dabei sehe er A.________ aber nicht immer persönlich. Den Hund hole er jeweils im X.________(Geschäft) ab (pag. 339 Z. 118). Zuletzt ist dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 6. Januar 2017 zu entnehmen, dass A.________ anlässlich der körperlichen Untersuchung vom 30. Novem- ber 2016 angegeben hat, eine Verletzung an der Innenseite des Oberschenkels sei auf einen Biss seines Hundes zurückzuführen (pag. 478). AO.________ hat sich in derselben Zeitspanne demnach auch A.________ gegenüber aggressiv gezeigt, auch wenn A.________ dies anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt (pag. 1371 Z. 41). Vor diesem Hintergrund ist für die Kammer erstellt, dass A.________ trotz seinen gegenteiligen Beteuerungen um die Aggressivität von AO.________ wusste und er insbesondere auch wusste, dass dieser ein besonderes Mass an sorgfältiger Be- treuung und Überwachung bedurfte. So gab er denn in der Einvernahme vom 29. März 2018 auch zu, dass AO.________ Hunde attackiere (pag. 21 Z. 451). A.________ durfte deshalb nicht davon ausgehen, dass der ihm kaum bekannte Jugendliche AR.________ die Betreuung und Überwachung des 50 kg schweren AQ.________s auf Basis der wenigen geschilderten Erklärungen sicherstellen wür- de und hätte ihm AO.________ deshalb nicht anvertrauen dürfen. Der Sachverhalt 51 gemäss Ziff. 6.2. der Anklageschrift vom 16. Mai 2018 ist mit anderen Worten er- wahrt. 13.4 Fazit Sowohl in Bezug auf den Vorfall vom 18. Juni 2016, als auch bezüglich des Vorfalls vom 6. November 2016 wurde der angeklagte Sachverhalt erwahrt. Beide Angriffe durch AO.________ auf einen Menschen bzw. auf einen anderen Hund sind darauf zurück zu führen, dass A.________ diesen ungenügend beaufsichtigt oder die Be- aufsichtigung ungenügend organisiert hat. 14. Beschäftigen von Ausländern ohne Bewilligung 14.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift vom 9. April 2019 wird A.________ folgender Sachverhalt zur Last gelegt (Neuakten pag. 253): Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, mehrfach begangen, in der Zeit vom 01.08.2017 bis zum 09.03.2018, ca. 14:00 Uhr, in H.________, X.________ (Geschäft) vom 01.08.2017 bis zum 09.03.2018, ca. 14:00 Uhr, indem der Beschuldigte als Arbeitgeber N.________ als X.________-Praktikant bzw. Hilfskraft in seinem X.________(Geschäft) beschäftigte, obwohl er wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass N.________ über keine gültige Arbeitsbewilli- gung verfügte. vom 01.12.2017 bis zum 09.03.2018, ca. 14:00, indem der Beschuldigte als Arbeitgeber O.________ als X.________ (Beruf)-Praktikant bzw. Hilfskraft in seinem X.________(Geschäft) beschäftigte, ob- wohl er wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass O.________ über keine gültige Arbeitsbewilligung verfügte. 14.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt In Bezug auf N.________ bestritt A.________ nicht, keine gültige Arbeitsbewilli- gung zu haben, sondern stellte sich auf den Standpunkt, was N.________ gemacht habe, zähle nicht als Arbeit, er mache das freiwillig (pag. 101 Z. 68 ff. und Z. 111). Betreffend O.________ gab A.________ zunächst an, bei ihm sei alles in Ordnung, er habe alles Nötige unternommen (pag. 101 Z. 112). Später bestritt er die fehlende Arbeitsbewilligung nicht mehr, sondern gab an, er habe nicht gewusst, dass dieser schwarz gearbeitet habe, weil N.________ sich um alles gekümmert habe (pag. 614 Z. 7 ff.). Anders als in früheren Einvernahmen gab A.________ an der Berufungsverhand- lung an, sowohl O.________ als auch N.________ hätten in seinem X.________(Geschäft) gearbeitet. Die Aussagen der beiden nach der Arbeits- marktkontrolle vom 9. März 2018, wonach sie gar keine AV.________ (Tätigkeit) hätten im X.________ (Geschäft), würden nicht stimmen (pag. 1372 Z. 1 ff.). Diese Frage ist oberinstanzlich somit nicht mehr bestritten. Vor oberer Instanz sind somit in erster Linie die subjektiven Vorgänge von A.________ in Bezug auf die Beschäftigung der beiden Personen strittig (pag. 1390). 52 14.3 Beweiswürdigung Für die Tatsache, dass O.________ und N.________ im angeklagten Zeitraum oh- ne gültige Arbeitsbewilligung im X.________(Geschäft) von A.________ gearbeitet haben, wird für die Frage der Arbeitseinsätze, deren Dauer und die fehlenden Be- willigungen zunächst auf die grundsätzlich zutreffende Beweiswürdigung der Vorin- stanz verwiesen (Neuakten pag. 899 ff., S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Gemäss Aussagen des Beschuldigten sei O.________ einzig damit beauftragt worden, die Kunden in Empfang zu nehmen und ihnen Getränke zu servieren (pag. 48, Z. 157 f.), welcher dies auch bestätigt (pag. 106, Z. 36 f.). Insbesondere gab AW.________ an, dass anlässlich ihres Besuches am 29.01.2018 O.________ alleine im X.________(Geschäft) anwesend gewesen sei und die Kunden in Empfang genommen habe (pag. 38, Z. 68 f.; pag. 604 Z. 30 f.), ob – wie von ihr angegeben – O.________ auch AV.________ (Tätigkeit) habe (pag. 38, Z. 67 ff.), lässt sich nicht aufgrund wider- sprüchlicher Aussagen nicht abschliessend feststellen, insofern ist in dubio pro reo davon auszuge- hen, dass O.________ keine AV.________(Tätigkeit) hat. Doch spielt es keine Rolle, in welcher Art und Weise die Arbeit verrichtet wurde. Ausschlaggebend ist, dass zumindest ein – vom schriftlichen Praktikumsvertrag (pag. 109 f.) abgesehen – mündlicher Praktikumsvertrag vorlag (pag. 49, Z. 165 ff.), wonach O.________ gegen Arbeitsleistung ein monatliches Entgelt erhielt. Zudem wurde O.________ anlässlich der AMKBE durchgeführten Kontrolle am 09.03.2018 beim AV.________ (Tätigkeit) bzw. beraten und bedienen der Kunden festgestellt (pag. 115). Folglich lässt sich aus den Beweismitteln klar schliessen, dass O.________ im X.________(Geschäft) vom Beschuldigten gear- beitet hat. Gemäss Aussagen des Beschuldigten hat N.________ im X.________(Geschäft) gewohnt und ihm lediglich freiwillig geholfen (pag. 101, Z. 68 ff.). Im Rapport der AMKBE wurde festgehalten, dass N.________ aussagte, lediglich am Tag der Kontrolle im X.________(Geschäft) arbeite [recte: gear- beitet zu haben] (pag. 115). Hingegen sagte N.________ ebenfalls aus, dass er lediglich wenn nötig ausgeholfen habe (pag. 132, Z. 59 f.), doch gibt er anlässlich dessen an, dass er alleine einzig [recte: am] Tag der Kontrolle durch die AMKBE, dem 09.03.2018, bereits zwei Kunden bedient habe (pag. 132, Z.67 f.). Zum einen liegt ein unterzeichneter Praktikumsvertrag vor (Pag. 130). Zum ande- ren ergibt sich auch daraus, dass der Beschuldigte – nachdem der Antrag um Bewilligung des Prakti- kums [recte: abgelehnt wurde] – N.________ als normalen Mitarbeiter habe anstellen wollen (pag. 100, Z. 38 ff.), dass eine Arbeitstätigkeit vorgelegen habe. Weiter wurde auch anlässlich der Kontrolle durch die AMKBE am 29.03.2018 N.________ beim AV.________ (Tätigkeit) bzw. beraten und bedienen der Kunden festgestellt wurde [recte: festgestellt] (pag. 115). Entsprechend lässt sich den Beweismitteln entnehmen, dass auch N.________ im X.________(Geschäft) des Beschuldigten gearbeitet hat. Ob tatsächlich ein regelmässiges Entgelt – wie im Praktikantenvertrag vereinbart (pag. 130) – geleistet wurde, ob dies nur unregelmässig – wie vom Beschuldigten behauptet – erfolg- te, weil sie zusammengewohnt hätten oder ob allenfalls durch das Zusammenwohnen dies mittels Kost und Logie erfolgte (pag. 101 Z. 65 ff.) kann offengelassen werde [recte: werden], als es sich in casu um Arbeitsleistungen handelt, welche normalerweise gegen Entgelt erfolgen. Ob und wie dies tatsächlich geleistet wurde ist vorliegend unbeachtlich. Gemäss dem Printscreen des nicht unterzeichneten Arbeitsvertrags (pag. 109 f.) war O.________ seit dem 01.12.2017 beim Beschuldigten als Praktikant angestellt. Der Beschuldigte besagt [recte: sagt] zwar, dass er sich an den genauen Beginn nicht mehr erinnern könne (pag. 46 Z. 45 ff.; 615, Z. 22 ff.), doch lässt sich aus den Aussagen von O.________ und N.________ entnehmen, dass der Prakti- 53 kumsbeginn ungefähr Anfangs Februar 2018 liegt (pag. 57, Z. 114 f.; pag. 106 Z. 27; pag. 107 Z. 76 ff.; pag. 133 Z. 76 f.). Das auf dem Printscreen ersichtliche Datum erscheint insofern auch als zweifelhaft, weil der dort abgebildete Vertrag identisch mit demjenigen von N.________ ist, mit Aus- nahme des abgeänderten Namens (pag. 130). Entsprechend ist davon auszugehen, dass mittels Co- py-Paste der Vertrag von N.________ als Vorlage übernommen und fälschlicherweise lediglich der Name und nicht auch das Datum des Stellenantritts abgeändert wurde, O.________ sein Praktikum somit erst Anfangs Februar 2018 begonnen hat. N.________ hat einen Praktikumsvertrag unterzeichnet, worin festgehalten wird, dass der Stellenan- tritt am 01.12.2017 erfolgte (pag. 130). Gemäss Angaben des Beschuldigten und N.________ habe dieser aber bereits vorher im X.________(Geschäft) des Beschuldigten gearbeitet (pag. 100, Z. 47; pag. 132 Z. 41 ff.). Gemäss der Verfügung des MIDI vom 06.03.2018 (pag. 124) erfolgte der Stellen- antritt gemäss Gesuchsformular am 01.08.2017, wonach die Anstellung seit diesem Datum ohne Be- willigung erfolgte. Der Beschuldigte und N.________ legen nicht glaubhaft dar, dass die unbewilligte Arbeitstätigkeit erst ab dem Datum der Unterzeichnung des Praktikumsvertrages aufgenommen wur- de, entsprechend ist von einem Arbeitsbeginn ab dem 01.08.2017 auszugehen. Zwar gab der Beschuldigte mehrmals an, dass die Bewilligungen vorliegen würden (pag. 49, Z. 171 f.; pag. 101 Z. 87 ff.; pag. 101 Z. 112 f.; pag. 614 Z. 18 f.), die zuständigen Stellen informiert wären (pag. 49 Z. 171 f.; pag. 140 Z. 172; pag. 615 Z. 38 ff.) sowie sämtliche Vorkehrungen vorgenommen worden seien (pag. 100 f. Z. 51 ff.; pag. 614 Z. 3; pag. 616 Z. 15). So sagte der Beschuldigte insbe- sondere aus, dass das erste Praktikum von N.________ von dessen Sozialarbeiterin bewilligt worden sei (pag. 614 Z. 28 ff.), nach den Schreiben des SRK vom 21.02.2018 und dem MIDI vom 06.03.2018 habe er am 07.03.2018 sodann das ihm vom Sozialarbeiter von N.________ zugesandte Formular ausgefüllt und inklusive des Arbeitsvertrages seinem Buchhalter AX.________ weitergeleitet (pag. 100 Z. 38 ff.). Gemäss dem Rapport der AMKBE (pag. 115) sowie der Verfügung des MIDI (pag. 123) wird allerdings belegt, dass keine Arbeitsbewilligung vorlag. Demnach ist klar dargelegt, dass sowohl für O.________ als auch N.________ keine formelle Arbeitsbewilligung vorlag. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind punktuell sowie hinsichtlich der Tatfrage des Wissens und des Wollens von A.________ zu ergänzen. Zunächst ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss kam, O.________ habe erst Anfang Februar 2018 mit dem Praktikum im X.________(Geschäft) begonnen, nicht bereits am 1. Dezember 2017. Dennoch wurde im Dispositiv als Startzeitpunkt der 1. Dezember 2017 vermerkt (Neuakten pag. 861). Die Kammer schliesst sich diesen Überlegungen zum Tatbeginn grundsätzlich an. Sie kann jedoch nicht nachvollziehen, wie die Vorinstanz zum Schluss kam, es sei nicht erstellt, ob O.________ am 29. Januar 2018 AV.________(Tätigkeit) und ein- kassiert habe. Die Kammer erachtet diesbezüglich die Aussagen von AW.________ als glaubhaft und relevant. Diese Aussagen erfolgten, weil der Hund AO.________ am 29. Januar 2018 im X.________(Geschäft) von A.________ de- ren Sohn gebissen hatte. Es ist kein Grund ersichtlich, weswegen AW.________, welcher es nur um den Hundebiss gegangen ist, hinsichtlich der Vorgänge im X.________(Geschäft) falsche Aussagen gemacht haben soll. Sie beschrieb diese lediglich, um den Hergang des Hundebisses zu erklären und gab dabei, als Er- klärungen zum Kontext zu Protokoll, als sie den X.________(Geschäft) betreten 54 hätten, sei dort ein Mann gewesen, welcher gerade dabei gewesen sei, AV.________ (Tätigkeit). Der Mann, der dort gearbeitet habe, habe sie gebeten, sich hinzusetzen. Sie hätten ca. 10 Minuten gewartet, bis der Kunde vor ihnen fer- tig geworden sei. Der Kunde habe bezahlt und sei hinaus gegangen. Dann hätten sie gewartet, bis der Mann den Platz sauber gemacht habe. Als er fertig gewesen sei, habe er in der hinteren Ecke des X.________ (Geschäft) eine Sitzerhöhung für L.________ geholt und habe diese auf den ersten AY.________ gelegt. Sie sei aufgestanden und habe L.________ näher zum X.________(Beruf) geführt. Dann habe der Mann L.________ unter die Arme gegriffen und ihn hochgehoben. Der X.________(Beruf) habe in der Zwischenzeit versucht, den Hund in das Zimmer nebenan zu dirigieren (Neuakten pag. 38 Z. 67 ff.). Auf die Nachfrage, ob sie sich sicher sei, dass der Mann dort gearbeitet habe, erklärte sie schlüssig: «Ich bin mir ganz sicher. Ich habe ihn dort noch nie gesehen und fragte mich, ob er wohl seine Arbeit gut machen würde. Aus diesem Grund beobachtete ich ihn besonders und schaute ihm bei seiner Arbeit zu (pag. 39 Z. 108 ff.). Diese Aussagen wurden von AW.________ an der Hauptverhandlung bestätigt (Neuakten pag. 604 Z. 28 ff.). Für die Kammer ist angesichts dieser klaren Ausführungen erstellt, dass O.________ bereits am 29. Januar 2018 AV.________(Tätigkeit) und einkassiert hat. Dieser hat im Übrigen bestätigt, am 29. Januar 2018 als einziger im X.________(Geschäft) gewesen zu sein, auch wenn er darüber hinaus sagte, er habe nur den X.________(Geschäft) beaufsichtigt und die Kunden empfangen. Er habe nicht gearbeitet und auch keine Kunden bedient. Er habe die Kunden lediglich in Empfang genommen (Neuakten pag. 57 f. Z. 132 ff.). Diese Aussagen hat O.________ anlässlich der Hauptverhandlung, nunmehr als Zeuge befragt, bestätigt (Neuakten pag. 610 Z. 14 ff.). Auch A.________ hielt zunächst dafür, O.________ habe keine AV.________(Tätigkeit), was er anlässlich der Berufungs- verhandlung jedoch korrigierte (Neuakten pag. 103, Z. 189 ff.; pag. 1372 Z. 1 ff.). Angesichts der nicht zu bezweifelnden Aussagen von AW.________ sowie der Aussage von A.________ an der Berufungsverhandlung haben demnach sowohl O.________, als auch A.________ schlicht gelogen, was die Beschäftigung von O.________ am 29. Januar 2018 angeht. Entgegen dieser Begründung wurde im Dispositiv, das den Parteien nach der Beru- fungsverhandlung eröffnet wurde, als Beginn der Arbeitstätigkeit von O.________ fälschlicherweise «ca. 01.02.2018» angegeben (pag. 1432; Ziff. C.I.6.2 des Dispo- sitivs). Gemäss den Erwägungen der Kammer ist aber erwiesen, dass O.________ bereits drei Tage zuvor, am 29. Januar 2018, im X.________(Geschäft) von A.________ als X.________(Beruf) arbeitete. Dieser Widerspruch ist im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO zu berichtigen. Zu Gunsten der Prozessökonomie wird die Be- richtigung direkt im nachfolgenden, für die Rechtsmittelfrist massgebenden Disposi- tiv vorgenommen (siehe Ziff. XI unten). In Bezug auf die subjektive Komponente fällt auf, dass sowohl N.________ als auch O.________ wider jegliche Evidenz behaupten, sie hätten nicht gearbeitet, resp. keine AV.________(Tätigkeit), sondern nur Getränke serviert und Kunden empfangen (O.________: pag. 105 Z. 20 und pag. 106 Z. 36) oder sie hätten A.________ nur «geholfen», wenn er Hilfe gebraucht habe (N.________: pag. 132 Z. 63 ff.). Auch A.________ bestritt zunächst, dass die beiden bei ihm als 55 X.________ gearbeitet hätten. Dabei wurden beide am 9. März 2018 beim AV.________(Tätigkeit) und beraten von Kunden angetroffen. Auf der Theke stan- den Fotos von N.________, der am AV.________(Tätigkeit) ist (Neuakten pag. 115). Daneben hat A.________ freimütig erzählt, in welchem Rahmen N.________ seit August 2017 für ihn gearbeitet habe (Neuakten pag. 100 Z. 47 und pag. 613 Z. 42) und räumte an der Berufungsverhandlung auch ein, dass die beiden für ihn gearbeitet und dabei auch AV.________(Tätigkeit) hätten. Es kann nur einen Grund geben, warum N.________, O.________ und A.________ hinsichtlich der Tätigkeit von N.________ und O.________ als X.________ gelogen haben, näm- lich, dass alle genau gewusst haben, dass sie ohne die nötige Bewilligung gearbei- tet haben resp. Personal ohne die notwendige Bewilligung angestellt haben. Aus den Aussagen von A.________ geht denn auch hervor, dass er durchaus wusste, dass es für die Beschäftigung dieser beiden Personen eine Bewilligung brauchte. So gab er am 9. März 2018 in Bezug auf N.________ an, dieser habe beim ihm ein Praktikum machen wollen und die dafür notwendige Arbeitsbewilligung sei nicht er- teilt worden. Darüber sei er vor ein paar Tagen informiert worden. Seither sei er auf die Idee gekommen, N.________ als normalen Mitarbeiter anzustellen. Dann habe ihm dessen Sozialarbeiter ein Formular zugekommen lassen, welches er ausgefüllt habe. Der Sozialarbeiter habe gemeint, er müsse den Arbeitsvertrag mit dem aus- gefüllten Formular dem Migrationsdienst für die Bewilligung zustellen. Er habe den Vertrag am 7. März 2018 ausgestellt und dem Buchhalter weitergeleitet. N.________ habe seit ca. August 2017 bei ihm gearbeitet. Er habe mit einem Prak- tikum begonnen, welches bis Ende 2017 befristet gewesen sei. Eine Verlängerung sei abgelehnt worden, deshalb habe er ihn mit einem normalen Arbeitsvertrag an- stellen wollen (pag. 100 Z. 38 ff.). Die Arbeitsbewilligung für N.________ habe er am 9. März 2018 noch nicht erhalten (pag. 100 Z. 58). Angesichts dieser Aussa- gen, sowie des in den Akten dokumentierten Stellenantrittsgesuchs mit Postein- gang beim Migrationsdienst am 26. Januar 2018 (pag. 127) sowie dessen Ableh- nung vom 6. März 2018 (pag. 123 ff.) ist offensichtlich, dass A.________ wusste, dass er N.________ nur mit einer Arbeitsbewilligung beschäftigen durfte, er deren Erteilung jedoch bewusst nicht abwartete, sondern N.________ bereits vorher bei sich arbeiten liess. Daran ändern auch seine Aussagen an der Hauptverhandlung vom 27. Februar 2020 nichts, wonach er von der Schwarzarbeit nichts gewusst ha- be. Er habe N.________ gesagt, er solle «das» mit der Buchhaltung selbst an- schauen und habe darauf vertraut, dass er das alles regeln würde (pag. 614 Z. 7 ff.). Diese Aussagen sind nicht glaubhaft und widersprechen sowohl den früheren Aussagen von A.________ wie auch dem dokumentierten Stellenantrittsgesuch. Betreffend O.________ gab A.________ an, dessen Bewilligung sei erteilt worden, bei ihm sei alles in Ordnung (pag. 101 Z. 101 ff.). Auch mit diesen Aussagen stellte er klar, dass er wusste, dass eine solche Bewilligung einzuholen war. Aus dem Schreiben des roten Kreuzes vom 21. Februar 2018 an den X.________ (Geschäft) von A.________ geht zusätzlich hervor, dass dieser darüber informiert wurde, er müsse beim Migrationsdienst eine Arbeitsbewilligung für O.________ einholen (pag. 111). Ihm war also entgegen seinen Aussagen auch bekannt, dass die Ar- beitsbewilligung für O.________ im Februar 2018 noch nicht erteilt worden war. An der Hauptverhandlung gab A.________ im Widerspruch zu seinen früheren Aussa- 56 gen an, er kenne O.________ nicht, O.________ habe alles mit N.________ ver- einbart (pag. 615 Z. 17 ff. und pag. 616 Z.15ff.). Diese Aussagen sind nicht glaub- haft. 14.4 Fazit In Ergänzung zum von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ist für die Kammer erstellt, dass A.________ wusste, dass O.________ und N.________ für ihre Ar- beit im X.________(Geschäft) eine Arbeitsbewilligung benötigten, und er die bei- den dennoch in seinem X.________(Geschäft) beschäftigte, ohne dass diese Be- willigungen vorlagen. V. Rechtliche Würdigung 15. Vorfall vom 27. November 2016 A.________ wurde für sein Verhalten am 27. November 2016 zum Nachteil vom D.________ des Angriffs und der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Ge- genstand angeklagt. Bei D.________ lautet die Anklage lediglich auf einfache Kör- perverletzung mit gefährlichem Gegenstand. 15.1 Angriff zum Nachteil von D.________ 15.1.1 Tatbestandsmerkmale Des Angriffs i.S.v. Art. 134 StGB macht sich schuldig, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung ei- nes Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Angriff ist die einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwir- kung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen. Eine Einschüchte- rung (z. B. durch einen Warnschuss) oder eine Bedrohung erfüllen den Tatbestand nicht. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei Personen aus- gehen, wobei es aber genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten An- griff einer andern anschliesst. Der Angriff kann sich auch unmittelbar aus einem Raufhandel heraus entwickeln, wenn die Angreifer nach Schluss der wechselseiti- gen Auseinandersetzung mit Gewaltanwendungen weiterfahren und ein Opfer trak- tieren, das sich nicht (mehr) wehrt (Maeder in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019 [nachfolgend: BSK StGB- Bearbeiter], N 6 zu Art. 134, mit weiteren Hinweisen). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz bezüglich der Teilnahme an einem Angriff, wobei Eventualvorsatz genügt. Er bezieht sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge, da diese objektive Strafbarkeitsbedingung ist (BSK StGB-Maeder, N 9 zu Art. 134, mit weiteren Hinweisen). 15.1.2 Subsumtion In Bezug auf den Vorwurf des Angriffs ist jene Phase des erstellten Sachverhalts relevant, in dem U.________ in das Geschehen eingriff und D.________ von hin- ten mehrere Schläge gegen den Kopf versetzte. Nach diesem Zeitpunkt schlug A.________ D.________ ebenfalls noch einmal mit der Faust. Nachdem 57 D.________ wegen einem Schlag von U.________ zu Boden ging, schlug A.________ mehrmals heftig mit einem Holzstück auf D.________ ein und versetz- te ihm mehrere Fusstritte. Dabei traf er ihn mit dem Stock im Rücken- und Kopfbe- reich und mit den Fusstritten in die Bein-, Gesäss-, Rücken- und Nierengegend. Auch U.________ versetzte D.________ Fusstritte. Mit diesen Handlungen haben A.________ und U.________ zu zweit gewaltsam auf D.________ eingewirkt, der sich ab diesem Zeitpunkt nur noch selber schützte und keine Gewalt mehr ausübte. Die Tathandlung gemäss Art. 134 StGB ist damit erfüllt. Auch die objektive Strafbarkeitsbedingung der Todes- oder Körperverletzungsfolge ist gegeben, erlitt der am Boden liegende D.________ in dieser Phase des Ge- schehens doch unter anderem eine Augenverletzung, die ärztlich behandelt wer- den musste und welche die Intensität einer Körperverletzung erfüllt (siehe Ziff. 15.2.2 unten). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten, wusste A.________ nicht, dass U.________ auftauchen und sich zu seinen Gunsten in die Schlägerei mit D.________ einmischen würde. In dem Moment, in dem U.________ D.________ jedoch von hinten die ersten Schläge gegen den Kopf versetzte, wurde ihm dies bewusst. Sein Verhalten, dass auf dieses Eingreifen folgte, kann nicht anders ge- deutet werden, als dass er sich in diesem Augenblick entschied, gemeinsam mit dem hinzugekommenen U.________ gegen D.________ Gewalt auszuüben. Er hat somit vorsätzlich gehandelt. Mit seinem Verhalten gegenüber D.________ hat A.________ den Tatbestand des Angriffs gemäss Art. 134 StGB erfüllt. 15.1.3 Rechtfertigung und Schuld Als möglicher Rechtfertigungsgrund wäre aufgrund der vorangegangenen Schläge- rei lediglich Notwehr gemäss Art. 15 StGB denkbar. Im Zeitpunkt, in dem A.________ gemeinsam mit U.________ auf D.________ einzuschlagen begann, war dieser jedoch nicht im Begriff, A.________ anzugreifen. Vielmehr war er den beiden zahlenmässig unterlegen und wurde von U.________ zu Boden geschla- gen, wo er liegen blieb und versuchte, mit den Händen seinen Kopf zu schützen. Damit lag keine Notwehrsituation vor, welche das Verhalten von A.________ hätte rechtfertigen können. Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Es gibt denn auch keine Hinweise darauf, dass A.________ psychisch so stark be- einträchtigt gewesen wäre, dass er im Sinne Art. 19 Abs. 1 StGB schuldunfähig gewesen wäre. Andere schuldausschliessende Gründe bestehen nicht. 15.1.4 Fazit A.________ hat sich am 27. November 2016 des Angriffs zum Nachteil von D.________ schuldig gemacht. 58 15.2 Qualifizierte einfache Körperverletzung zum Nachteil von D.________ 15.2.1 Tatbestandsmerkmale Nach Art. 123 Ziff. 2 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in anderer Weise [als in Art. 122 StGB umschrieben] an Körper oder Gesundheit schädigt und dazu einen gefährlichen Gegenstand braucht. Mit Blick auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 994 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Erforderlich ist eine Schädigung der körperlichen Integrität, welche einem krankhaften Zustand gleich- kommt (vgl. DONATSCH, OFK-StGB, N. 3 zu Art. 123 StGB). Als Qualifizierungsgrund i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB gilt schliesslich ganz allgemein der Einsatz eines «gefährlichen Gegenstandes». Ein Gegenstand ist aber nicht schon von sich aus, per se, ge- fährlich. Aus der Art und Beschaffenheit an sich lässt sich noch kein Schluss auf seine Gefährlichkeit ziehen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob er nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 herbeigeführt wird, denn erst diese Gefahr rechtfertigt die Verfolgung von Amtes wegen (BSK-StGB-ROTH/BERKEMEIER, N. 19 zu Art. 123 StGB). Wer wie ein Wilder um sich schlägt und dabei harte oder scharfkantige Gegenstände einsetzt, der nimmt eben in Kauf, dass er dem andern eine schwere Körperverletzung zufügt (BSK-StGB- ROTH/BERKEMEIER, N. 20 zu Art. 123 StGB). Es kann praktisch jeder Gegenstand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte in einer tätlichen Auseinandersetzung gefährlich werden, wenn er eben in gefährlicher Weise eingesetzt wird. Gefährli- che Gegenstände können u.a. sein: Stöcke, Skistöcke als Wurfgeschosse, Stuhlbeine etc. (BSK-StGB ROTH/BERKEMEIER, N. 19 zu Art. 123 StGB). Subjektiv fällt nur vorsätzliches Handeln unter Art. 123 StGB. Fahrlässigkeit wird diesbezüglich nach Art. 125 StGB beurteilt. 15.2.2 Subsumtion A.________ hat im Verlauf seiner Auseinandersetzung mit D.________ mit einem Ast und einem hölzernen Signalpfosten auf D.________ eingeschlagen und ihn zu- sätzlich mit der Faust geschlagen und mit den Füssen getreten. Insbesondere schlug er D.________ mehrmals heftig mit einem Stock in den Rücken- und Kopf- bereich. D.________ erlitt bei dieser Auseinandersetzung ein leichtes Schädelhirntrauma, eine Riss-Quetschwunde am linken Unterlid sowie ein Monokelhämatom und eine Augenprellung, mehrere Prellmarken am Hinterkopf links, an der Stirnregion rechts, an der Nase, im Bereich des linken Schulterblatts, an der linken Körperflanke und am Gesäss links. Der Schlag oder Tritt, der die Augenverletzung verursacht hat, kann A.________ beweismässig nicht zugeordnet werden. Die weiteren Verletzun- gen hingegen entsprechen von ihrer Intensität her aber ebenfalls einer einfachen Körperverletzung und sind zumindest teilweise A.________ zuzuordnen. Der von ihm eingesetzte Holzstock ist als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB zu qualifizieren. Heftige Schläge mit einem solchen Stock in den Kopf-/Rückenbereich bergen die Gefahr einer schweren Körperverletzung, was 59 A.________ bewusst war. Dennoch setzte er den Stock auf diese Weise gegen D.________ ein. Damit hat er den Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Ge- genstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB erfüllt. 15.2.3 Rechtfertigung und Schuld Auch in Bezug auf diese Handlungen ist der Rechtfertigungsgrund der Notwehr zu verneinen. Die Handlungen, die A.________ vorgeworfen werden und dem Tatbe- stand der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand entsprechen, ereigneten sich, nachdem D.________ über die Treppenstufen hinunter vor A.________ davongerannt war und dieser ihm folgte, um sich erneut mit ihm zu prügeln. Ein unmittelbar bevorstehender Angriff auf A.________ lag damit nicht vor – er hat vielmehr bewusst die Auseinandersetzung mit D.________ gesucht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_706/2011 vom 3. April 2012 E. 3.1.2). Eine Notwehr- situation lag somit nicht vor, weitere Rechtfertigungsgründe ebenfalls nicht. Auch hier sind zudem keine schuldausschliessenden Elemente ersichtlich. 15.2.4 Fazit A.________ hat sich am 27. November 2016 der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zum Nachteil von D.________ schuldig gemacht. 15.3 Konkurrenz zwischen Angriff und einfacher Körperverletzung Zur Frage der Konkurrenz zwischen Angriff und einfacher Körperverletzung (mit ge- fährlichem Gegenstand) wird in der Literatur mehrheitlich festgehalten, der Angrei- fer sei neben Art. 134 StGB auch wegen Körperverletzung zu bestrafen, wenn er eine körperliche Schädigung des Angegriffenen verursache (BSK StGB-Maeder, N 12 zu Art. 134; Donatsch in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013, N 4 zu Art. 134; Trechsel/Mona in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizeri- sches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 7 zu Art. 134). Eine Ausnahme besteht laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn der Verletzte die einzige angegriffene Person ist. In diesem Fall wird Art. 134 StGB gemäss Bundesgericht durch den Verletzungstatbestand konsumiert (BGE 118 IV 227 E. 5.b). Diese Konstellation liegt prima vista auch hier vor: D.________ wurde von A.________ und U.________ angegriffen. Dabei erlitt er die bereits umschriebenen Verletzungen und er war die einzige Person, die ange- griffen wurde. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zurecht vorgebracht hat, greift es jedoch zu kurz, alleine aufgrund der Tatsache, dass der verletzte D.________ der einzige Angegriffene war, eine Konkurrenz des Angriffs- und des Verletzungstatbe- stands zu verneinen. Es ist erstellt, dass A.________ zumindest einen Teil der Ver- letzungen von D.________ verursacht hat. Hingegen lässt sich nicht nachweisen, wem von den beiden Angreifern die Augenverletzung von D.________ zuzurech- nen ist. Zugleich hat A.________ heftig mit einem Stock auf den Rücken- und Kopfbereich von D.________ eingeschlagen. Bei dieser Ausgangslage ergibt sich aus verschiedenen Überlegungen, dass der Tatbestand des Angriffs vorliegend in echter Konkurrenz steht zum Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit ge- fährlichem Gegenstand. 60 Zum einen ergibt sich aus dem Kontext der zitierten Textpassage in BGE 118 IV 227, dass der Verletzungstatbestand den Angriff dann konsumieren soll, wenn die Verletzung des einzig Angegriffenen einem bestimmten Angreifer zugeordnet werden kann. Im Umkehrschluss bedeutet das aber, dass der Tatbe- stand des Angriffs anwendbar bleibt, wenn die Verletzung des einzig Angegriffenen gerade nicht auf eine bestimmte Person zurückgeführt werden kann (vgl. Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2007.46/47 vom 6. Mai 2008). Dies entspricht dem Sinn und Zweck des Tatbestands des Angriffs, mit dem Beweisschwierigkeiten vermieden werden sollen (BSK StGB-Maeder, N 1 zu Art. 134). Vorliegend konnte die Augenverletzung keinem der beiden Angreifer zweifelsfrei zugeordnet werden. Das Verursachen dieser Verletzung im Rahmen des Angriffs auf D.________ wür- de durch einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand allein somit nicht abgegolten. Die echte Konkurrenz zwischen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Ge- genstand und Angriff ergibt sich jedoch zusätzlich auch aus der seither präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine Konkurrenz zwischen Art. 134 StGB und den Art. 111 ff. oder den Art. 122 ff. StGB in Betracht falle, wenn eine andere als die beim Angriff getötete oder verletzte Person in Gefahr gebracht wur- de, oder wenn die Person, die während des Angriffs verletzt wurde, lediglich einfa- che Körperverletzungen erlitt, obgleich sie einer weitergehenden Gefährdung aus- gesetzt war (BGE 135 IV 152 E. 2.1). Damit folgt das Bundesgericht der Recht- sprechung zum Tatbestand des Raufhandels, dem der Tatbestand des Angriffs nachgebildet ist. Raufhandel steht zu Körperverletzungsdelikten in echter Konkur- renz, weil bei einem Raufhandel nicht nur die verletzte Person, sondern alle Betei- ligten und auch Dritte zumindest abstrakt gefährdet werden (BSK StGB-Maeder, N 33 zu Art. 133; Trechsel/Pieth, a.a.O., N 8 zu Art. 133). Die vom Bundesgericht letztgenannte Variante trifft vorliegend zu: D.________ wurde von A.________ und U.________ angegriffen und erlitt dabei diverse Verletzungen, welche die Intensität einer einfachen Körperverletzung erreichten. Durch den Einsatz eines Holzstocks gegen den Rücken- und Kopfbereich sowie die Fusstritte an fast den ganzen Kör- per haben A.________ und U.________ D.________ aber einem erheblichen Risi- ko für schwerere Verletzungen und somit einer weitergehenden Gefährdung aus- gesetzt. Diese zusätzliche Gefährdung würde durch einen alleinigen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand ebenfalls nicht abgegolten, zumal die einfache Körperverletzung nach Art. 123 StGB eine tiefere Strafandrohung aufweist, als Angriff gemäss Art. 134 StGB (vgl. BSK StGB- Maeder, N 14 zu Art. 134). 15.4 Qualifizierte einfache Körperverletzung zum Nachteil von A.________ 15.4.1 Tatbestandsmerkmale Für die Tatbestandsmerkmale wird auf das bereits Gesagte verwiesen (siehe Ziff. 15.2.1 oben). 15.4.2 Subsumtion D.________ hat in der Auseinandersetzung mit A.________ den ersten Schlag ausgeführt und A.________ dabei viermal mit dem Baseballschläger geschlagen. 61 Er traf A.________ an der linken Schulter, am Oberarm und am Handgelenk und verursachte so Frakturen am linken Schulterdach, am linken Schlüsselbein sowie am linken Handgelenk. In der darauffolgenden Prügelei hat D.________ A.________ zusätzlich mindestens einmal mit der Faust getroffen. A.________ er- litt bei dieser Auseinandersetzung neben den erwähnten Frakturen ein Hämatom unterhalb des linken Augenlides und eine Druckdolenz über den Rippen. Die Frak- tur am Handgelenk musste operiert werden. Diese Verletzungen sind einfache Körperverletzungen im Sinne des Tatbestands und sie sind durch die Schläge von D.________ entstanden. Wie der von A.________ eingesetzte Holzstock ist auch der Baseballschläger als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Abs. 2 StGB zu qualifizieren: Heftige Schläge mit einem Baseballschläger bergen ein hohes Risiko einer schweren Körperverlet- zung. Dies war D.________ bewusst. Trotz diesem Wissen setzte er den Baseball- schläger wie beschrieben gegen A.________ ein. Er hat damit vorsätzlich gehan- delt. Durch sein Verhalten hat D.________ sowohl den objektiven als auch den subjekti- ven Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand er- füllt. 15.4.3 Rechtfertigung und Schuld D.________ beruft sich für seinen Einsatz des Baseballschlägers auf den Rechtfer- tigungsgrund der Notwehr nach Art. 15 StGB. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder ande- re gestützt auf Art. 15 StGB berechtigt, den Angriff in einer den Umständen ange- messenen Weise abzuwehren. Bei der Notwehr ist zwischen rechtfertigender Situa- tion (Notwehrlage: unmittelbarer Angriff ohne Recht) und gerechtfertigter Handlung (Notwehrhandlung: angemessene Verteidigung) zu unterscheiden (Urteil des Bun- desgerichts 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). Eine Notwehrsituation liegt vor, wenn jemand ohne Recht angegriffen oder unmit- telbar mit einem Angriff bedroht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.1.2). Vom Angegriffenen wird nicht verlangt, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist. Doch setzt die Unmit- telbarkeit der Bedrohung voraus, dass Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernst- lich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der Angriff droht mit anderen Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für den An- greifer kein Zurück mehr gibt, sondern bereits, wenn der Bedrohte nach den ge- samten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss. Handlungen, die le- diglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fal- len nicht unter den Begriff der Notwehr (Urteil des Bundesgerichts 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). Der begonnene, schon in Verletzung übergegan- gene Angriff bleibt solange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des An- 62 greifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2.b). Der Angegriffene kann sich allerdings dann nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr etwa zu töten oder zu verletzen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch bei einem Zweikampf oder einer Rauferei, bei der sich die Be- teiligten in gegenseitigem Einverständnis angreifen. In solchen Fällen kann von ei- ner Verteidigung des Rechts gegen das Unrecht keine Rede sein. Bei dieser soge- nannten Absichtsprovokation findet Art. 15 StGB keine Anwendung. Hat der Ange- griffene die Notwehrlage zwar nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch sein Ver- halten doch mitverschuldet beziehungsweise verursacht, so hängt es von der Be- wertung dieses Verhaltens ab, welche Folgen sich daraus für das Notwehrrecht er- geben. Je nach den Umständen kann das Notwehrrecht des Angegriffenen unein- geschränkt bestehen bleiben oder aber eingeschränkt sein. Ist es eingeschränkt, so ist die noch zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch angemessen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein. Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn der Verteidigungshandlung das ei- gene Unrecht des Angegriffenen noch unmittelbar anhaftet (Urteile des Bundesge- richts 6B_661/2014 vom 13. Januar 2015 E. 5.2 und 6B_706/2011 vom 3. April 2012 E. 3.1.2). Befindet sich der Angegriffene in einer Notwehrlage, ist er zwar berechtigt, den An- griff abzuwehren; er muss dies jedoch in einer den Umständen angemessenen Weise tun. Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechts- güter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Namentlich muss geprüft werden, ob das Verhältnis zwischen dem Wert des angegriffenen und demjenigen des verletzten Rechtsguts angemessen ist. Dabei ist die Angemessen- heit der Abwehr aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu sub- tile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allen- falls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). In subjektiver Hinsicht setzt der Rechtfertigungsgrund der Notwehr schliesslich vor- aus, dass die Handlung, die in ein Rechtsgut eines andern eingreift, zum Zwecke der Abwehr eines Angriffs vorgenommen wird; dient sie nicht diesem Ziel, fällt sie nicht unter den Begriff der Notwehr. Rechtmässiges Handeln setzt also voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst gewesen ist und dass er mit dem Wil- len zur Verteidigung gehandelt hat (BGE 104 IV 1). D.________ bringt vor, er habe den Baseballschläger in Notwehr gegen A.________ eingesetzt, wobei er entgegen dem Beweisergebnis stets angab, er habe nur einmal mit dem Baseballschläger zugeschlagen. Zu Gunsten von D.________ wird sachverhaltsmässig davon ausgegangen, dass er mit dem von ihm zugegebenen einen/ersten Schlag mit dem Baseballschläger auf einen unmit- 63 telbar bevorstehenden Angriff von A.________ mit einem Gegenstand reagiert hat. Er befand sich somit in einer Situation, in der er berechtigt war, den Angriff mit an- gemessenen Mitteln abzuwehren. Es wird ebenso davon ausgegangen, dass D.________ die Notwehrsituation als solche erkannt und er den Baseballschläger mit dem Ziel eingesetzt hat, sich selber zu verteidigen. Wie im Rahmen der Be- weiswürdigung ausgeführt, hat D.________ allerdings nicht nur einen, sondern ins- gesamt vier Schläge mit dem Baseballschläger ausgeführt und dabei nicht den Oberschenkel von A.________ getroffen, sondern dessen Schulter, Oberarm und Handgelenk. Er hat damit öfters und heftiger auf A.________ eingeschlagen, als nötig gewesen wäre, um dessen Angriff abzuwehren. D.________ war sich dessen auch bewusst, hat er die drei weiteren Schläge doch verschwiegen. Dadurch hat er den Angriff von A.________ nicht auf eine den Umständen angemessene Weise abgewehrt. Seine Handlung war nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob sich D.________ überhaupt auf ein uneingeschränktes Notwehrrecht berufen kann, oder ob dieses im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eingeschränkt war, weil er sich im vollen Bewusstsein um die Wahrscheinlichkeit einer körperlichen Auseinandersetzung und mit einem Baseballschläger ausgestattet mit A.________ getroffen hat. Fraglich ist, ob sich D.________ aufgrund der bejahten Notwehrsituation auf eine entschuldbare Notwehr gemäss Art. 16 StGB berufen kann. Überschreitet der Ab- wehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in ent- schuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Ein Notwehrexzess ist entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu Straflosigkeit. Das Gericht hat einen umso strengeren Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet. Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1163/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1.2). Sthenische Affekte wie Wut, Zorn oder Kampfeseifer kommen als Schuldausschliessungsgrund nicht in Betracht. Un- tergeordnete Anteile sthenischer Affekte schliessen die Annahme der Entschuld- barkeit allerdings nicht schon aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 5.3). D.________ ging mit seinem Einsatz des Baseballschlägers über die Grenzen der gebotenen Notwehrreaktion hinaus. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung thematisiert, befand sich D.________ im Zeitpunkt der Auseinandersetzung zwei- fellos in einem aufgeregten Zustand, wobei dieser sich nicht nur auf den aktuellen Angriff durch A.________ bezog, sondern bereits in der gemeinsamen Vorge- schichte angelegt war. D.________ fühlte sich von A.________ nicht nur bedroht. Er verspürte auch eine grosse Wut auf diesen, was ihn schlussendlich dazu be- wegte, sich mit dem Baseballschläger ausgestattet zur Feuerstelle zu begeben, 64 obwohl er wusste, dass es dabei zu einer körperlichen Auseinandersetzung kom- men könnte. An seiner Reaktion hatten demnach die sthenischen Affekte einen re- levanten Anteil. Aus diesem Grund kann sich D.________ nicht auf Art. 16 Abs. 2 StGB berufen und hat schuldhaft gehandelt. Andere rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind nicht ersicht- lich. Inwiefern die Überschreitung der Grenzen der Notwehr strafmildernd zu berücksichtigen ist, wird bei der Strafzumessung geprüft (siehe Ziff. VI.22.3.3 un- ten). 15.4.4 Fazit D.________ hat sich am 27. November 2016 der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zum Nachteil von A.________ schuldig gemacht. 16. Erschleichen einer falschen Beurkundung 16.1 Tatbestandsmerkmale Den Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB begeht, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, na- mentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, oder wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin be- urkundete Tatsache zu täuschen. Tathandlung bildet das Erlangen oder der Gebrauch einer von einem Beamten oder einer Person öffentlichen Glaubens erstellten unwahren öffentlichen Urkunde (BSK StGB-Boog, N 3 zu Art. 253). Eine weitere Tathandlung ist das Bewirken ei- ner unrichtigen Beurkundung u.a. einer unrichtigen, d.h. inhaltlich unwahren Beur- kundung rechtserheblicher Tatsachen durch Täuschung (BSK StGB-Boog, N 6 zu Art. 253). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz und Täuschungsabsicht verlangt, wo- bei Eventualvorsatz genügt. Schädigungs- oder Vorteilsabsicht sind im Gegensatz zu Art. 251 StGB nicht erforderlich (BSK StGB-Boog, N 28 zu Art. 253 StGB). 16.2 Subsumtion A.________ hat am 28. Januar 2004 bei der Empfangsstelle J.________ des da- maligen Bundesamtes für Flüchtlinge und am 23./29. Oktober 2012 in H.________ auf Frage nach seinen Eltern nicht die Namen seiner richtigen Eltern, sondern den seines Onkels und seiner Tante angegeben. Er hat damit Mitarbeitende des dama- ligen Bundesamtes für Flüchtlinge sowie des Zivilstandsamts AH.________ – mit- hin in der Sache zuständige Beamte i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB – über seine wah- ren Verwandtschaftsverhältnisse in Irrtum versetzt und sie veranlasst, in diversen amtlichen Dokumenten (Flüchtlingsbestätigung, Reisepass, Beurkundung Perso- nenstand) fälschlicherweise diese Personen als Eltern des Beschuldigten zu ver- merken. Die Angaben zu den Verwandtschaftsverhältnissen werden im offiziellen Zivilstandsregister eingetragen, was sie zu rechtserheblichen Tatsachen macht. Bei den genannten Dokumenten handelt es sich um öffentliche Urkunden gemäss Art. 110 Abs. 5 StGB. A.________ hat somit veranlasst, dass Beamte ihm eine öf- 65 fentliche Urkunde mit unwahrem Inhalt über eine rechtsrelevante Tatsache ausstel- len und hat diese im Verlauf der weiteren jeweiligen Verfahren benutzt. A.________ hat diese falschen Angaben gemacht, um sein Asylverfahren resp. die Vorbereitungen zur Eheschliessung ohne Komplikationen durchlaufen zu können. Er hat somit bewusst und willentlich nicht die Namen seiner eigenen Eltern ange- geben und damit vorsätzlich und in Täuschungsabsicht gehandelt. Der Tatbestand von Art. 253 StGB wurde damit erfüllt. Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind nicht ersichtlich. 16.3 Fazit A.________ ist des Erschleichens einer falschen Beurkundung in zwei Fällen schuldig zu sprechen. 17. Hundebiss zum Nachteil von G.________ 17.1 Tatbestandsmerkmale Den Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Es handelt sich dabei um ein An- tragsdelikt. Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvor- sichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umstän- den und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 2 und 3 StGB). 17.2 Subsumtion G.________ erlitt einen Hundebiss, welcher mit zwei Einzelknopfnähten medizi- nisch versorgt werden musste. Er erlitt somit eine Körperverletzung im Sinne des Tatbestands. Diese Verletzung wurde dadurch verursacht, dass der Hund von A.________ auf den Hund von G.________ losging und G.________ biss, als die- ser versuchte, sich zwischen die beiden Hunde zu stellen. Der Hund des Beschul- digten, AO.________, war in diesem Zeitpunkt nicht angeleint und lag unbeaufsich- tigt vor dem X.________(Geschäft) von A.________. Indem A.________ seinen Hund weder angeleint noch beaufsichtigt hat, hat er gegen seine Pflicht verstossen, dafür zu sorgen, dass sein Hund weder andere Tiere noch Menschen verletzt. Er hat somit seine Sorgfaltspflicht als Hundehalter missachtet. Es war aufgrund des Charakters des Hundes weiter voraussehbar, dass die Missachtung dieser Pflich- ten zu einem Angriff von AO.________ auf einen Menschen führen würde. Es war für A.________ zumutbar, seinen Hund adäquat zu beaufsichtigen. A.________ hat somit fahrlässig gehandelt und auf diese Weise die Körperverlet- zung von G.________ verursacht. Er hat den Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind nicht ersicht- lich. Ein gültiger Strafantrag liegt vor (siehe Ziff. III.8 oben). 66 17.3 Fazit A.________ hat sich der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 18. Nichttreffen der nötigen Vorkehrungen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet 18.1 Tatbestandsmerkmale Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat gestützt auf Art. 77 der Tierschutzverord- nung (TSchV; SR 455.1) Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. 18.2 Subsumtion Wie dargetan, setzte A.________ seinem Hund, einem AQ.________(Hunderasse), systematisch keine Grenzen und AO.________ setzte seinen Willen mitunter mit Drohen und Beissen durch. A.________ wusste um die Aggressivität von AO.________ und ihm war auch bewusst, dass dieser ein be- sonderes Mass an sorgfältiger Betreuung und Überwachung bedurfte. Daraus folgt, dass ihm auch bewusst war, dass AO.________ für Menschen und andere Tiere eine Gefahr darstellte, wenn er nicht kompetent beaufsichtigt und betreut wurde. Angesichts dessen hätte A.________ seinen Hund am 18. Juni 2016 nicht unbe- aufsichtigt und ohne Leine vor dem X.________(Geschäft) lassen dürfen und er hätte ihn am 6. November 2016 auch nicht einem ihm kaum bekannten Jugendli- chen zum Spazieren übergeben dürfen. Er hat damit seine Pflicht, Vorkehrungen zu treffen, damit sein Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet, verletzt. 18.3 Fazit A.________ ist des Nichttreffens der nötigen Vorkehrungen, damit der Hund Men- schen und Tiere nicht gefährdet, begangen am 18. Juni 2016 und 6. Novem- ber 2016, schuldig zu sprechen. 19. Beschäftigen von Ausländern 19.1 Anwendbares Recht Auf den 1. Januar 2019 – somit nach Begehung des vorliegend zu prüfenden De- likts – ist eine Teilrevision des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) in Kraft getre- ten, welche unter anderem den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung geändert hat. Der Erlass heisst neu Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20). Gestützt auf Art. 126 Abs. 4 AIG resp. Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB ist in Bezug auf die Strafbestimmungen das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für die beschuldigte Person das mildere ist. Die im vorliegenden Verfahren anzu- wendenden Bestimmungen sind inhaltlich unverändert geblieben. Das neue Recht ist somit nicht das mildere, weshalb auf das alte Recht abgestellt wird und dement- sprechend die frühere Bezeichnung «AuG» verwendet wird. 67 19.2 Tatbestandsmerkmale Den Tatbestand von Art. 117 AuG erfüllt, wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, oder wer eine grenzüberschrei- tende Dienstleistung in der Schweiz in Anspruch nimmt, für welche der Dienstleis- tungserbringer keine Bewilligung besitzt. Für die theoretischen Grundlagen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Neuakten pag. 907 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). 19.3 Subsumtion Betreffend die Subsumtion des objektiven Tatbestands wird auf die korrekten Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen (Neuakten pag. 908, S. 26 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung): Wie unter Ziff. III.2.2.3.a festgestellt, haben sowohl N.________ als auch O.________ im X.________(Geschäft) des Beschuldigten gearbeitet. Gemäss Sachverhalt liess der Beschuldigte N.________ als auch O.________ die Erwerbstätigkeit im X.________(Geschäft) (AV.________(Tätigkeit), Kunden empfangen, beraten und Getränke servieren) ausüben, insofern handelt es sich um ein Beschäftigen [,] also ist der Beschuldigten [recte: der Beschuldigte] als Arbeit- geber zu definieren. Zwar wendet der Beschuldigte ein, dass N.________ kein Entgelt geleistet wor- den sei. Gemäss der Legaldefinition von Art. 11 Abs. 2 AuG ist die Leistung von Entgelt kein zwin- gend notwendiges Kriterium für das Vorliegen von Erwerbstätigkeit, vielmehr ist einzig massgebend, dass die Tätigkeit üblicherweise gegen Entgelt ausgeübt wird, was im vorliegenden Fall des AV.________s sowie der Mitarbeit im X.________(Geschäft) ohne Weiteres bejaht werden kann. Ins- besondere wurde im unterzeichneten Praktikantenvertrag sodann auch ein Entgelt von monatlich CHF 460.00 vereinbart. N.________ ist AZ.________ (Staatsangehörigkeit) und O.________ ist BA.________ (Staatsangehörigkeit). Erstgenannter verfügt über einen Aufenthaltsausweis (Ausweis F), zweitgenannter über einem Aufenthaltsausweis (Ausweis B). Keiner der beiden besitzt die Schweizer Bürgerschaft, insofern handelt es sich um Ausländer. Gemäss Sachverhalt lag weder für N.________ noch für O.________ eine Bewilligung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AuG vor, insofern sind sie nicht berechtigt, in der Schweiz zu arbeiten. Der objektive Tatbestand der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung i.S.v. Art. 117 Abs. 1 AuG ist somit erfüllt. Anders als für die Vorinstanz ist für die Kammer jedoch erstellt, dass A.________ wusste, dass O.________ und N.________ für ihre Arbeit im X.________(Geschäft) eine Arbeitsbewilligung benötigten, ihnen eine solche Bewil- ligung aber (noch) nicht erteilt worden war und sie deshalb noch nicht arbeiten durf- ten. Dennoch beschäftigte er beide in seinem X.________(Geschäft). Er hat somit vorsätzlich, nicht fahrlässig gehandelt. 19.4 Fazit A.________ ist wegen vorsätzlicher Beschäftigung von Ausländerinnen und Aus- ländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG in zwei Fällen schuldig zu sprechen. 68 VI. Strafzumessung 20. Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung inkl. den theoretischen Aus- führungen zur Frage des anwendbaren Rechts wird auf die Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen (pag. 1013 ff., S. 41 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 21. A.________ 21.1 Überblick A.________ ist wegen folgenden Delikten zu bestrafen: - Angriff, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 134 StGB); - Erschleichens einer falschen Beurkundung in zwei Fällen, bedroht Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 253 StGB); - Einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, bedroht mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 Ziff. 2 StGB); - Einfacher Körperverletzung in zwei Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 Ziff.1 StGB); - Fahrlässiger einfacher Körperverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 125 StGB); - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 285 Ziff. 1 StGB); - Beschäftigen von Ausländern ohne Bewilligung in zwei Fällen, bedroht Frei- heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Art. 117 Abs. 1 AuG); - Nichttreffens der nötigen Vorkehrungen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet in zwei Fällen, bedroht mit Busse bis zu CHF 20 000.00 (Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) i.V.m. Art. 77 TSchV); - Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz (BSG 916.31), bedroht mit Busse (Art. 5 i.V.m. Art. 15 Hundegesetz); - Geringfügiger Sachbeschädigung, bedroht mit Busse (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB); - Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), mehrfach begangen, bedroht mit Busse (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Nachfolgend werden zunächst die Strafen für die einzelnen Vergehen festgelegt und anschliessend eine Gesamtstrafe gebildet. Danach werden die Bussen für die Übertretungen festgesetzt und damit ebenfalls eine Gesamtstrafe gebildet. 21.2 Anwendbares Recht A.________ beging die Delikte teils vor, teils nach Inkrafttreten der neuen Be- stimmungen des StGB am 1. Januar 2018. Für die Delikte, welche im Jahr 2018 begangen wurden, ist das in diesem Zeitpunkt geltende neue Recht anzuwenden. 69 Dies gilt für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und die Wider- handlung gegen das Hundegesetz, aber auch für die vorsätzliche Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, welche im Fall vom N.________ bereits im Jahr 2017 begann und ein Dauerdelikt darstellt (Trechsel/Pieth, a.a.O., N 5 zu Art. 2). Für die restlichen Delikte ist die Frage zu beantworten, welches Recht für A.________ zu einer milderen Strafe führt. In Bezug auf das Erschleichen einer Urkunde aus dem Jahr 2004 hat der Vergleich zwischen dem aktuellen StGB und dem StGB aus dem Jahr 2004 zu erfolgen. Zwi- schenzeitlich in Kraft gesetztes und mittlerweile revidiertes «Zwischenrecht» kann nicht zur Anwendung gelangen und ist deshalb nicht in den Vergleich miteinzube- ziehen (BSK StGB-Popp/Berkemeier, N 29 zu Art. 2 mit weiteren Hinweisen). Nach dem StGB vom 1. Januar 2004 wurde dieser Tatbestand mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, nach heutigem Recht mit Geldstrafe oder Frei- heitsstrafe bis fünf Jahre (Art. 253 aStGB/StGB). Gemäss geltendem Recht ist im Unterschied zum früheren Recht die Verhängung einer Geldstrafe möglich, wobei die Geldstrafe in Anwendung von Art. 34 StGB höchstens 180 Tagessätze beträgt. Vorliegend ist somit das neue Recht milder. Die restlichen Delikte hat der Beschuldigte in den Jahren 2012 bis 2016 begangen. Eine relevante Neuerung zur während dieser Zeit geltenden Fassung der StGB gab es in Bezug auf die Strafart und die Höhe der Geldstrafe. So war es nach dem al- ten Recht möglich, eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen auszusprechen (Art. 34 aStGB). Nach dem aktuellen Recht kann eine Geldstrafe maximal 180 Ta- gessätze betragen (Art. 34 StGB). Vorliegend steht deshalb im Vordergrund, ob für die Delikte, die sowohl mit Geld- als auch mit Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, und wie hoch eine allfällige Geldstrafe ausfallen wird. Wie nachfolgend begründet wird, ist für die vor dem 1. Januar 2018 begangenen, einzelnen Vergehen sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht eine Geldstrafe auszusprechen (siehe Ziff. 21.4 unten). Es ist somit eine Gesamtgeldstrafe zu bilden, welche nach altem Recht bis zu 360 Ta- gessätzen, nach neuem Recht lediglich bis zu 180 Tagessätzen betragen kann. Es kann vorangestellt werden, dass sich somit das neue Recht auch in Bezug auf die- se Delikte als das mildere Recht erweist. Im Ergebnis wird integral das neue Recht angewendet. 21.3 Strafhöhe für die einzelnen Vergehen 21.3.1 Angriff A.________ hat gemeinsam mit dem nicht näher identifizierten U.________ auf D.________ eingeschlagen. Als dieser aufgrund eines Schlags von U.________ umfiel, hat A.________ den am Boden liegenden D.________ mit den Füssen ge- treten und ihm mit einem Holzstock auf den Rücken- und Kopfbereich geschlagen. Als Folge dieses Angriffs hat D.________ unter anderem eine Augenprellung erlit- ten. Damit wurde das geschützte Rechtsgut nicht unerheblich verletzt. Es sind in- nerhalb des Tatbestands des Angriffs bis hin zur Todesfolge allerdings noch deut- lich schwerwiegendere Rechtsgutsverletzungen denkbar. Der Umstand, dass A.________ mit einer zweiten Person den in Unterzahl stehenden und sich passiv 70 verhaltenden D.________ angegriffen hat, ist tatbestandsimmanent und führt unter dem Titel Art und Weise der Tatbegehung nicht zu einer Erhöhung des Verschul- dens. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die beiden weiter auf D.________ eingeschlagen haben, als dieser am Boden lag. A.________ hat vorsätzlich und aus Wut auf D.________ gehandelt und seine Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände wirken sich neutral aus auf die Strafe. Das Verschulden von A.________ wird als leicht, wenn auch nicht sehr leicht beur- teilt. Die Strafe hat sich somit im unteren Drittel des Strafrahmens zu bewegen. Angriff wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 134 StGB). In den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Berni- scher Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Fassung vom 8. November 2019; nachfolgend VBRS-Richtlinien) wird für Angriff eine Strafe von 90 Strafeinheiten vorgeschlagen für den Referenzsachverhalt eines nächtli- chen Überfalls, ohne Einsatz von gefährlichen Gegenständen und/oder Waffen von bis zu drei Tätern auf zwei vom Ausgang heimkehrende Personen mit dem Ziel, einfach dreinzuschlagen, wobei eine Person eine einfache Körperverletzung erlei- det, die andere nur Tätlichkeiten. Im Vergleich zu diesem Referenzsachverhalt ist vorliegend straferhöhend zu berücksichtigen, dass sich der Angriff nur gegen ein, dazu noch am Boden liegendes Opfer richtete, und A.________ dabei auch einen Holzstock einsetzte. Angemessen ist deshalb eine Strafe von 150 Strafeinheiten. 21.3.2 Erschleichen einer falschen Beurkundung A.________ hat am 28. Januar 2004 bei der Empfangsstelle J.________ des da- maligen Bundesamtes für Flüchtlinge und am 23./29. Oktober 2012 in H.________ bewusst nicht die Namen seiner richtigen Eltern angegeben, um das Verfahren zum Erhalt einer Flüchtlingsbestätigung und eines Reiseausweises resp. die Beur- kundung seines Personenstandes zur Eheschliessung rasch und ohne Komplikati- onen durchführen zu können. Das Ausmass dieses verschuldeten Erfolges ist nicht zu bagatellisieren, hält sich mit Blick auf den Inhalt der falschen Angaben aber in Grenzen. Erschleichen einer falschen Beurkundung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 253 StGB). Vorliegend erscheinen 30 Strafeinheiten pro Vorfall dem Verschulden angemessen. 21.3.3 Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand A.________ hat im Verlauf seiner Auseinandersetzung mit D.________ mit einem Ast und einem hölzernen Signalpfosten auf D.________ eingeschlagen und ihn zu- sätzlich mit der Faust geschlagen und mit den Füssen getreten. Insbesondere schlug er D.________ mehrmals heftig mit einem Stock in den Rücken- und Kopf- bereich. D.________ erlitt bei dieser Auseinandersetzung ein leichtes Schädelhirn- trauma, eine Riss-Quetschwunde am linken Unterlid, ein Monokelhämatom, eine Augenprellung sowie mehrere Prellmarken am Hinterkopf links, an der Stirnregion rechts, an der Nase, im Bereich des linken Schulterblatts, an der linken Körperflan- ke und am Gesäss links, wobei die Augenverletzung nicht A.________ zugeordnet werden konnte. Die Schläge von A.________ waren derart heftig, dass T.________ 71 befürchtete, er würde D.________ umbringen. Im Ergebnis führten die Schläge je- doch nicht zu gravierenden Verletzungen, weshalb die Verletzung des Rechtsguts insgesamt immer noch leicht wiegt. In Bezug auf die Art und Weise der Tatbegehung ist hervorzuheben, dass bei den Vorwürfen gegenüber D.________ in dubio pro reo davon ausgegangen wurde, dieser habe den Baseballschläger als Reaktion auf einen Angriff von A.________ eingesetzt. Der effektive Auslöser für die Auseinandersetzung zwischen den beiden konnte beweismässig nicht eruiert werden, weshalb im Rahmen der Strafzumes- sung zu Gunsten von A.________ davon ausgegangen wird, dass er nicht der al- leinige Initiator dieser Auseinandersetzung war. A.________ hat die Tat zudem nicht geplant, auch wenn es angesichts seines agitierten Zustands sicher nicht an- gezeigt war, den Kontakt zu D.________ zu suchen, wo diese beiden doch bereits eine belastete Vorgeschichte hatten und A.________ wenige Tage zuvor bereits gegenüber K.________ und F.________ die Beherrschung verloren hatte. Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand wird von Amtes wegen verfolgt und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Alles in allem erscheint mit Blick auf diesen Strafrahmen vorliegend eine Strafe von 100 Strafeinheiten angemessen. 21.3.4 Einfache Körperverletzung zum Nachteil von K.________ A.________ hat K.________ unvermittelt mehrere Faustschläge an den Kopf ver- setzt. K.________ erlitt eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue, die genäht werden musste (pag. 1103 f., S. 31 f., der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Dies stellt im Rahmen der denkbaren tatbestandsmässigen Körperverlet- zungen eine vergleichsweise leichte Rechtsgutsverletzung dar. Für die Bemessung des Verschuldens fällt jedoch ins Gewicht, dass A.________ über K.________ sag- te: «Er hat sich nur geschützt. Er hat es auch nicht versucht. Er ist keine Person, die mich schlagen könnte. Er ist alt und sehr ruhig» (pag. 113 Z. 111 f.). Er erklärte auch, er habe K.________ eigentlich nicht schlagen wollen, habe sich dann aber vergessen und ihn geschlagen, er habe sich nicht mehr kontrollieren können (pag. 114 Z. 115 ff.). Diese Beschreibung des Kontrollverlusts entspricht dem Referenzsachverhalt in den VBRS-Richtlinien, weshalb in Übereinstimmung mit dieser Empfehlung eine Strafe von 60 Strafeinheiten angemessen ist. 21.3.5 Einfache Körperverletzung zum Nachteil von F.________ A.________ hat F.________ mehrfach unvermittelt mit der rechten Faust ins Ge- sicht geschlagen, worauf dieser eine Rissquetschwunde an der rechten Augen- braue erlitt, die genäht werden musste (pag. 1004 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Sachverhalt entspricht in den wesentlichen Zügen der Körperverletzung zum Nachteil von K.________, weshalb auch hierfür eine Strafe von 60 Strafeinheiten angemessen ist. 21.3.6 Fahrlässige einfache Körperverletzung A.________ ist verantwortlich dafür, dass sein Hund G.________ biss und dieser die Bissverletzung mit zwei Einzelknopfnähten versorgen lassen musste. Diese 72 Rechtsgutsverletzung ist vergleichsweise leicht und auch die Art und Weise des Verschuldens kann nicht als besonders verwerflich bezeichnet werden: A.________ hat seinen Hund nicht korrekt beaufsichtigt, die Verletzung von G.________ ist auf die Nachlässigkeit von A.________ zurückzuführen. Die Strafe hat sich demnach am untersten Rand des Strafrahmens zu bewegen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Es ist eine Strafe von 15 Stra- feinheiten angemessen. 21.3.7 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte A.________ hat am 23. Mai 2018 im Befragungsraum der Kantonspolizei Bern an- lässlich einer Einvernahme die Beherrschung verloren, als ihm mitgeteilt wurde, er würde aufgrund von Gewaltandrohungen zwecks Untersuchung in den psychiatri- schen Stützpunkt BB.________ verbracht. Der Beschuldigte versuchte daraufhin aus dem Fenster des Befragungsraums zu springen, wovon ihn die Polizisten BC.________ und BD.________ abzuhalten vermochten. Im Rahmen dieses Ge- schehens teilte A.________ mehrere Schläge und Tritte aus, wobei BC.________ durch einen Faust- und einen Ellenbogenschlag gegen die rechte Kopfseite eine Schwellung sowie Kopfschmerzen davontrug (Neuakten pag. 891, S. 9 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Diese Verletzungen sind vergleichsweise leichte Verletzungen des Rechtsguts. Aufgrund der Tatsache, dass A.________ tätlich wurde gegenüber den anwesenden Polizisten, kann jedoch nicht von einem ganz leichten Verschulden gesprochen werden. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird gestützt auf Art. 285 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Strafe hat sich aufgrund des leichten Verschuldens am unteren Rand dieses Strafrahmens zu be- wegen. Die VBRS-Richtlinien sehen eine Strafe von 20 Strafeinheiten vor für den Referenzsachverhalt, bei dem der Täter sich gewaltsam seiner Festnahme wider- setzt, indem er dem Polizisten einen Ellbogen in die Magengegend rammt, ohne ihn zu verletzen. Das Verschulden von A.________ wiegt im Vergleich zu diesem Referenzsachverhalt schwerer. Es ist eine Strafe von 30 Strafeinheiten angemes- sen. 21.3.8 Beschäftigung von O.________ ohne Bewilligung A.________ hat O.________ während etwas mehr als einem Monat ohne Bewilli- gung in seinem X.________(Geschäft) beschäftigt. In Übereinstimmung mit der Empfehlung der VBRS-Richtlinien wird für dieses Delikt eine Strafe von 60 Stra- feinheiten vorgesehen. 21.3.9 Beschäftigung von N.________ ohne Bewilligung A.________ hat N.________ während ca. 7 Monaten ohne Bewilligung in seinem X.________(Geschäft) beschäftigt. In Übereinstimmung mit der Empfehlung der VBRS-Richtlinien wird für dieses Delikt eine Strafe von 90 Strafeinheiten vorgese- hen. 73 21.4 Strafart für die Vergehen Für sämtliche der bis hierher abgehandelten Delikte kann entweder eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Die Strafe ist für jedes einzelne Delikt festzusetzen, eine Gesamtbetrachtung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gestattet (BGE 144 IV 217). Dabei ist vorliegend von Relevanz, dass keine der festgesetzten Einzelstrafen eine Höhe von 180 Strafeinheiten erreicht. Die Begründung der Strafart fällt deshalb für die einzelnen Delikte identisch aus. Sie wird deshalb vorliegend zusammengefasst für alle Vergehen ausgeführt. Für die Gewalt und Drohung gegen Beamte, die beiden Widerhandlungen gegen das AuG sowie das Erschleichen einer falschen Beurkundung im Jahr 2004 ist die Strafart ausschliesslich nach neuem Recht zu begründen. Für die weiteren Delikte ist die Frage der Strafart mit Bezug auf das anwendbare Recht zu beantworten. 21.4.1 Strafart nach dem neuen Recht Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB ist die Ausfällung einer Freiheitsstrafe unter 180 Ta- gen möglich, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder wenn die Geldstrafe voraus- sichtlich nicht vollzogen werden kann. Wie seinem Strafregisterauszug entnommen werden kann, weist A.________ vor den beiden vorliegenden Verfahren keine Vorstrafe auf. Neue Strafverfahren sind keine hängig. Es gibt deshalb keine Anzeichen, dass vorliegend eine Freiheitsstra- fe geboten ist, um A.________ von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten. Entsprechend wird ihm auch der bedingte Vollzug zu gewähren sein (siehe Ziff. 21.5.6 unten). A.________ verfügt über ein äusserst geringes Einkommen und hat Betreibungen von knapp CHF 100'000.00 (pag. 1334 ff.). Aus diesem Umstand allein kann je- doch nicht geschlossen werden, dass eine Geldstrafe mit angemessener Tages- satzhöhe nicht vollzogen werden könnte, zumal diese, wie erwähnt, bedingt ausge- fällt und somit vorerst nicht vollzogen wird. Die Voraussetzungen von Art. 41 StGB für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sind für die einzelnen Delikte vorliegend nicht erfüllt, weshalb in Anwendung des neuen Rechts für jedes einzelne der Delikte eine Geldstrafe auszusprechen ist. 21.4.2 Strafart nach dem alten Recht Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen war gemäss Art. 37 Abs. 1 und Art. 41 aStGB grundsätzlich eine Geldstrafe oder ge- meinnützige Arbeit auszusprechen. Das Gericht konnte auf eine vollziehbare Frei- heitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzun- gen für eine bedingte Strafe nicht gegeben waren und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden konnte. Wie bereits erwähnt, wird A.________ der bedingte Vollzug zu gewähren sein (sie- he Ziff. 21.5.6 unten). Es kann zudem nicht aufgrund der prekären finanziellen Si- tuation von A.________ allein davon ausgegangen werden, eine – zunächst be- 74 dingt ausgesprochene – Geldstrafe könne nicht vollzogen werden. Auch nach dem alten Recht wäre demnach eine Geldstrafe auszusprechen. 21.4.3 Fazit Strafart Wie bereits ausgeführt, ist aufgrund des Höchstmasses von 180 Tagessätzen bei der Geldstrafe das neue Recht das mildere Recht (siehe Ziff. 21.2 oben und Ziff. 21.5.4 unten). A.________ ist demnach in Anwendung des seit dem 1. Janu- ar 2018 geltenden Rechts für die begangenen Vergehen mit einer Geldstrafe zu bestrafen. 21.5 Konkrete Strafe für die Vergehen 21.5.1 Bildung der Gesamtstrafe Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden ein- zelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Wie soeben begründet, wird vorliegend für jedes beurteilte Vergehen eine Geldstrafe ausge- sprochen (siehe Ziff. 21.4 oben). Es ist somit eine Gesamtstrafe zu bilden. Angriff und Erschleichen einer falschen Beurkundung weisen im Vergleich zu den restlichen beurteilten Vergehen den höchsten abstrakten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auf. Mit Blick auf das konkrete Verschulden stellt der Angriff das schwerste Delikt und vorliegend die Einsatzstrafe dar. Zu den 150 Tagen für den Angriff sind somit die je 30 Tagessätze für das Erschlei- chen einer falschen Beurkundung im Umfang von je 20 Tagessätzen, ausmachend 40 Tagessätze, zu asperieren. Wegen dem engen Zusammenhang mit dem Angriff werden die 100 Tagessätze für die einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand lediglich im Umfang von 50%, ausmachend 50 Tagessätze, asperiert. Weiter werden die beiden einfachen Körperverletzungen zum Nachteil von K.________ und F.________ von je 60 Tagessätzen mit einem Faktor von zwei Dritteln, ausmachend je 40 Tagessätze, asperiert. Die 15 Tagessätze für die fahr- lässige Körperverletzung zum Nachteil von G.________ werden mit 10 Tagessät- zen asperiert. Die Strafe für die Gewalt und Drohung gegen Beamte von 30 Tages- sätzen wird mit 20 Tagessätzen asperiert. Die Asperation für die beiden Wider- handlungen gegen das AuG beläuft sich auf 40 und 60 Tagessätze. Daraus resultiert eine provisorische Gesamtstrafe von 450 Tagessätzen. 21.5.2 Allgemeine Täterkomponente Für die persönlichen Verhältnisse von A.________ kann auf die Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden (pag. 1017, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; Neuakten pag. 922 f., S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Ausführungen sind insofern zu korrigieren, als dass der Strafregisterauszug von A.________ mittlerweile keine Vorstrafen mehr aufweist (pag. 1307). Ein Abzug für die psychischen Schwierigkeiten von A.________ ist vorliegend nicht angezeigt. Zu einer leichten Reduktion der Strafe führt, dass A.________ die einfa- chen Körperverletzungen zum Nachteil von K.________ und F.________, wie auch die Gewalt und Drohung wegen Beamte ohne weiteres zugegeben hat. Auf der an- 75 deren Seite ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass A.________ während dem laufenden Strafverfahren erneut delinquiert hat, was schlussendlich zu den beiden vorliegend vereinigten Verfahren geführt hat. Die Strafempfindlichkeit ist nicht re- duziert. Im Ergebnis wird die Täterkomponente neutral beurteilt. 21.5.3 Strafmilderung infolge verminderter Schuldfähigkeit A.________ litt in den verschiedenen Tatzeitpunkten unbestrittenermassen an un- terschiedlich stark ausgeprägten psychischen Erkrankungen. Für deren Beschrei- bung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz 2 verwiesen werden (Neuakten pag. 923 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Unterschied zur Vorinstanz 2 sieht die Kammer in den aktenkundigen Berichten jedoch keine Hinweise darauf, dass dadurch die konkrete Einsichts- oder Steue- rungsfähigkeit von A.________ im Zeitpunkt der Deliktsbegehungen in relevantem Umfang vermindert gewesen wäre. Eine Strafmilderung ist nicht angezeigt. 21.5.4 Höhe der Gesamtstrafe Im Ergebnis würde vorliegend eine Gesamtstrafe von 450 Tagessätzen resultieren. Das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe beträgt gemäss Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB jedoch höchstens 180 Tagessätze. Dieses Höchstmass kann auch im Rah- men der Gesamtstrafenbildung nicht überschritten werden (BGE 144 IV 313 E.1.1., Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1). Laut der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinzunehmen, dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung nicht in allen Konstellationen mehrfacher Delikts- verwirklichung befriedigt und insbesondere im Hinblick auf das seit dem 1. Janu- ar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führt (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Dementsprechend ist die Geldstrafe vorliegend auf das gesetzliche Höchstmass von 180 Tagessätzen zu reduzieren. 21.5.5 Höhe Tagessatz Ein Tagessatz beträgt nach Art. 34 Abs. 2 StGB in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Anlässlich der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse gab A.________ an, ein monatliches Einkommen von CHF 700.00 zu erhalten (pag. 1334 ff.). Aufgrund der weiteren Angaben im Bericht ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Sozial- hilfeleistungen handelt und dementsprechend kein Abzug für Miete, Krankenkasse 76 etc. vorzunehmen ist, weil diese direkt von der Sozialhilfe bezahlt werden. Dement- sprechend resultiert daraus ein Tagessatz von CHF 20.00. 21.5.6 Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbin- dungsbusse). Für die theoretischen Ausführungen zum bedingten Vollzug und zur Verbindungsstrafe kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (pag. 1018 f., S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). A.________ weist keine Vorstrafen auf und ist abgesehen von den beiden vorlie- genden Verfahren strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten (pag. 1307). Er lebt alleine und in bescheidenen finanziellen Verhältnissen. Aus gesundheitlichen Gründen arbeitet er nicht und er nimmt aufgrund seiner psychischen Erkrankung zahlreiche Medikamente ein. A.________ verbringt seinen Alltag damit, sich mit dem Hund seines Bruders zu beschäftigen (pag. 1367 Z. 18 ff. und pag. 1368 Z. 14). Der Kammer fällt dabei vorab auf, dass sich A.________ offenbar langfristig um den Hund seines Bruders, einen AQ.________(Hunderasse), kümmert. Damit verstösst er gegen die Verfügung des Veterinärdiensts vom 5. August 2018, wo- nach er nur noch Hunde der FCI Gruppe 9, Gesellschafts- und Begleithunde, hal- ten dürfe, die ausgewachsen ca. 10 kg wiegen (Neuakten pag. 33). Damit konfron- tiert gab A.________ an, er habe ein solches Schreiben zwar erhalten, habe aber keine Kenntnis von dieser Auflage (pag. 1372 f. Z. 43 ff.). Abgesehen davon wird anerkannt, dass A.________ trotz den eher widrigen Lebensumständen seit drei Jahren deliktsfrei lebt. Ihm ist aus diesem Grund sowie aufgrund seines deliktfreien Vorlebens keine per se schlechte Legalprognose auszustellen. A.________ wird deshalb der bedingte Vollzug der Geldstrafe gewährt. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. Gerade mit Blick die Tatsache, dass A.________ in Zusammenhang mit seiner Hundehaltung offenbar nicht in der Lage ist, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten, erachtet es die Kammer aber als angezeigt, den bedingten Vollzug im Sin- ne eines Denkzettels mit einer Busse zu verbinden. Diese wird praxisgemäss auf einen Fünftel der Gesamtstrafe festgelegt, was vorliegend abgerundet 30 Tages- sätzen zu CHF 20.00 entspricht, ausmachend CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstra- fe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beläuft sich auf 30 Tage. 21.5.7 Fazit Gesamtstrafe A.________ wird zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 20.00, aus- machend total CHF 3’000.00, sowie zu einer Verbindungbusse von CHF 600.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf 30 Tage festgesetzt. 77 21.6 Übertretungsbussen Für die Widerhandlung gegen das Hundegesetz resp. die Tierschutzverordnung, die geringfügige Sachbeschädigung sowie die Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz ist je eine Busse auszufällen. Dabei ist in Anwendung von Art. 49 Abs.1 StGB eine Gesamtbusse zu bilden. Aufgrund der Strafandrohung von bis zu CHF 20'000.00 Busse gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG weisen die bei- den Widerhandlungen gegen die TSchV den höchsten abstrakten Strafrahmen auf, wobei der Vorfall zum Nachteil von G.________ von der Kammer unter Berücksich- tigung des konkreten Verschuldens als das schwerere Delikt erachtet wird. Dafür wird die Einsatzstrafe gebildet. 21.6.1 Widerhandlung gegen die Tierschutzverordnung am 18. Juni 2016 Wie erwähnt sieht Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG eine Busse von bis zu CHF 20'000.00 vor. Vorliegend hat A.________ seinen Hund nicht angemessen betreut und überwacht, was dazu geführt hat, dass dieser G.________ gebissen hat. Dafür ist eine Busse von CHF 700.00 angemessen. 21.6.2 Widerhandlung gegen die Tierschutzverordnung am 6. November 2016 Beim Vorfall am 6. November 2016 hat A.________ seinen Hund ebenfalls nicht pflichtgemäss betreut und ihn einem ihm kaum bekannten, nicht kompetenten Ju- gendlichen zum Spazieren mitgegeben. Dabei hat AO.________ einen anderen Hund gebissen. Im Vergleich mit zur Widerhandlung, die zum Hundebiss zum Nachteil von G.________ geführt hat, erscheint hier eine Busse von CHF 500.00 angemessen. Diese wird mit einem Faktor von zwei Dritteln, ausmachend CHF 335.00, asperiert. 21.6.3 Widerhandlung gegen das Hundegesetz vom 29. Januar 2018 Auch beim Vorfall vom 29. Januar 2018, welcher vor der Vorinstanz 2 zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz geführt hat, hat A.________ seinen Hund nicht beaufsichtigt, sondern beim nicht dazu geschulten N.________ im X.________(Geschäft) zurückgelas- sen. Dies führte dazu, dass AO.________ ein Kind in den Oberschenkel biss (Neu- akten pag. 904, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Analog zum Hundebiss zum Nachteil von G.________ wird auch für dieses Delikt eine Busse von CHF 700.00 ausgesprochen. Diese Busse wird im Umfang von CHF 465.00 auf die Einsatzstrafe asperiert. 21.6.4 Geringfügige Sachbeschädigung Durch den Faustschlag zum Nachteil von F.________ hat A.________ dessen Bril- le beschädigt, was vor der Vorinstanz zu einer Verurteilung wegen geringfügiger Sachbeschädigung geführt hat (pag. 1008, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Dafür wird eine Busse von CHF 100.00 ausgesprochen, die mit CHF 65.00 zu asperieren ist. 21.6.5 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz A.________ hat in der Zeit vom 19. Dezember 2015 bis am 14. November 2016 ei- ne unbestimmten Menge Marihuana konsumiert (pag. 1012, S. 40 der erstinstanzli- 78 chen Urteilsbegründung). Dafür wird eine Busse von CHF 200.00 ausgesprochen. Asperiert wird diese mit CHF 135.00. 21.6.6 Fazit Gesamtbusse Aus dem Gesagten resultiert eine Gesamtbusse von CHF 1'700.00. Die Täterkom- ponenten wirken sich auch hier neutral aus (siehe Ziff. 21.5.2 oben). A.________ wird somit zur Bezahlung einer Busse von CHF 1'700.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 17 Tage festgesetzt. 22. D.________ 22.1 Überblick D.________ ist für die einfache Körperverletzung zum Nachteil von A.________ zu bestrafen. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots darf dabei die von der Vorin- stanz ausgesprochene Strafe nicht überschritten werden. Die Vorinstanz hat D.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 60.00 sowie einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 verurteilt, was einer Strafe von 120 Strafeinheiten entspricht. 22.2 Anwendbares Recht D.________ beging das ihm vorgeworfene Delikt vor dem 1. Januar 2018, weshalb auch hier in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB die Frage nach dem anwendbaren Recht zu beantworten ist. Wie sogleich aufgezeigt wird, bewegt sich das verschul- densangemessene Strafmass vorliegend unter der relevanten Grenze von 180 Strafeinheiten, womit sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Recht eine Geldstrafe auszusprechen ist (siehe Ziff. 22.4 unten). Im Unterschied zu A.________ wird das Höchstmass von 180 Strafeinheiten für die Geldstrafe vorlie- gend nicht überschritten, so dass sich das neue Recht in der konkreten Betrach- tung für D.________ nicht als das mildere Recht erweist. Es sind deshalb die im Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen anzuwenden. 22.3 Strafe für die einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand 22.3.1 Objektive Tatschwere D.________ hat A.________ insgesamt vier Mal mit dem Baseballschläger auf dessen linke Schulter, Oberarm und Handgelenk geschlagen. Diese Schläge ver- ursachten bei A.________ Frakturen am linken Schulterdach, am linken Schlüssel- bein sowie am Handgelenk. Die Fraktur am Handgelenk musste operiert werden. Damit hat D.________ das geschützte Rechtsgut erheblich verletzt. In der Art und Weise der Begehung (Zuschlagen mit einem Baseballschläger) ist indes keine besondere Verwerflichkeit zu erkennen. Der Einsatz des Baseball- schlägers ist mit der Qualifikation des Tatbestands bereits abgegolten. Im Vergleich zu den durch A.________ verursachten Verletzungen erscheint das objektive Tatverschulden von D.________ höher. Auszugehen ist von einer Strafe von 180 Strafeinheiten. 79 22.3.2 Subjektive Tatschwere D.________ hat direkt vorsätzlich gehandelt. Er schlug A.________ im Rahmen ei- ner körperlichen Auseinandersetzung als Reaktion auf einen Angriff von A.________, was sogleich unter dem Gesichtspunkt des Notwehrexzesses thema- tisiert wird. Die subjektive Tatschwere allein führt weder zu einer Erhöhung noch zu einer Re- duktion des Verschuldens. 22.3.3 Notwehrexzess D.________ befand sich im Moment der Tatbegehung in einer Notwehrsituation, ging mit seinem Einsatz des Baseballschlägers aber deutlich über die Grenzen der gebotenen Notwehrreaktion hinaus (siehe Ziff. V.15.4.3 oben). Er hat somit in ei- nem Notwehrexzess gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB gehandelt, was im Umfang von einem Sechstel strafmildernd berücksichtigt wird. 22.3.4 Zwischenfazit Strafhöhe Nach Berücksichtigung der Strafmilderung unter dem Titel Notwehrexzess erachtet die Kammer eine Strafe von 150 Strafeinheiten für angemessen. 22.3.5 Täterkomponente Für die Täterkomponente kann weitgehend auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1021, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu ergänzen ist, dass D.________ mittlerweile noch ein weiteres Kind hat und zur- zeit arbeitslos ist. Er bezieht aktuell Geld von der Arbeitslosenversicherung (pag. 1322 und pag. 1375 Z. 35 ff). Die Täterkomponenten werden neutral beurteilt. 22.4 Strafart Einfache Körperverletzung kann sowohl mit Geld- als auch mit Freiheitsstrafe sank- tioniert werden. Die Frage der Strafart ist auch vorliegend mit Bezug auf das an- wendbare Recht zu beantworten, wobei für die gesetzlichen Grundlagen auf das bereits Gesagte verwiesen wird (siehe Ziff. 21.4). D.________ ist nicht vorbestraft und es sind keine Umstände erkennbar, weshalb eine Freiheitsstrafe angezeigt wäre, um ihn von künftigen Delikten abzuhalten (pag. 1306). Wie sogleich begründet wird, ist ihm darüber hinaus der bedingte Voll- zug zu gewähren. Obwohl er aktuell arbeitslos ist, kann damit gerechnet werden, dass eine Geldstrafe vollzogen werden kann. Die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe ist vorliegend weder nach dem alten noch nach dem neuen Recht gegeben. Es ist somit eine Geldstrafe auszuspre- chen. 22.5 Konkrete Strafe 22.5.1 Höhe Tagessatz Gemäss Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse hat D.________ bis im März 2021 monatlich CHF 5'100.00 verdient. Mittlerweile bezieht er Geld der Ar- 80 beitslosenversicherung, was 80% seines früheren Einkommens, ausmachend ca. CHF 4'080.00, betragen dürfte. Seine Partnerin verdient monatlich CHF 1'500.00. Bei einem Pauschalabzug auf seinem Einkommen von 25% sowie Unterstützungsabzügen von 15% für seine Partnerin, 15% für das erste Kind und 12.5% für das zweite Kind resultiert abgerundet eine Tagessatzhöhe von CHF 60.00. 22.5.2 Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse Für die gesetzlichen Voraussetzungen zum bedingten Vollzug und zur Verbin- dungsbusse wird auf das bereits Gesagte verwiesen (siehe Ziff. 21.5.6 oben). D.________ weist keine Vorstrafen auf und es sind seit dem vorliegend zu beurtei- lenden Delikt keine neuen Verfahren gegen ihn hängig (pag. 1306). Es sind in den Akten keine Hinweise zu erkennen, die auf eine schlechte Legalprognose hindeu- ten würden. Ihm ist deshalb der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit wird auf zwei Jah- re festgelegt. Auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse wird verzichtet. 22.5.3 Fazit Die Kammer hält vorliegend eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagessätzen für angemessen. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots kann sie jedoch höchstens eine Strafe in der Höhe von 120 Strafeinheiten aussprechen, weshalb die Geldstrafe entsprechend zu reduzieren ist. D.________ wird somit zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 60.00, ausmachend total CHF 7’200.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufge- schoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. VII. Landesverweisung A.________ Mit dem Schuldspruch wegen Angriffs erfüllt A.________ ein Katalogdelikt der obli- gatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB). 23. Allgemeine Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung Mit der Annahme der sogenannten Ausschaffungsinitiative wurde Art. 121 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) um die Ab- sätze 3 - 6 ergänzt. Der Gesetzgeber setzte die Verfassungsbestimmungen in Art. 66a ff. StGB um. Nach dem Wortlaut des am 1. Oktober 2016 in Kraft getrete- nen Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen An- griffs gemäss Art. 134 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung greift dabei unbe- sehen dessen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbe- dingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht aus- nahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedin- gung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken 81 würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Das Gericht muss bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens die Verfassungsprinzipien re- spektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverwei- sung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Das Gesetz definiert weder, was unter einem schweren persönlichen Härtefall zu verstehen ist, noch bezeichnet es die bei der Interessenabwägung zu berücksichti- genden Kriterien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bietet sich zur Beurteilung eines Härtefalls grundsätzlich eine Orientierung an den Kriterien zur Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persön- lichen Härtefalls gemäss Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit von Ausländern (VZAE; SR 142.201) an (BGE 144 IV 332 E. 3). In der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung von Art. 31 Abs. 1 der VZAE wurde im Vergleich zur früheren Fassung der Buchstabe b (Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung durch den Gesuchsteller) gestrichen. Abs. 1 lit. a VZAE seinerseits verweist aber neu auf die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), wo in den lit. a und b die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung erwähnt werden. Es bleibt somit auch gemäss aktueller Fassung der VZAE inhalt- lich bei der Prüfung nach den gleichen Kriterien. Neben der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der Respektie- rung der Werte der Bundesverfassung sind gemäss VZAE folgende Kriterien massgebend: Die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschu- lung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), wobei das Wohl der Kinder vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rech- te des Kindes, UN-Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107] und Art. 11 Abs. 1 BV; Urteil des Bundesgerichts 2C_17/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2.3); die finanzi- ellen Verhältnisse sowie der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und eine Ausbildung zu erlangen (lit. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Da die Auflistung in Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht abschliessend ist, sind zudem die sozialen Wiedereingliederungsaussichten des Verurteilten mit- einzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch auf vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten abstellen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Bei der Beurteilung eines Härtefalls schreibt Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB des Wei- teren vor, dass der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen sei, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Hierzu sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Widerruf der 82 Niederlassungsbewilligung eines Ausländers der zweiten Generation zu berücksichtigen. Diese nimmt an, dass der Widerruf einer Niederlassungsbewilli- gung zwar mit besonderer Zurückhaltung vorgenommen werden muss, im Fall schwerer oder wiederholter Straftaten aber selbst bei einem in der Schweiz gebo- renen Ausländer, der sein ganzes Leben hier verbracht hat, nicht ausgeschlossen ist. Besonders zu beachten sind dabei die Intensität der Bindungen des Ausländers an die Schweiz und die Wiedereingliederungsschwierigkeiten in seinem Ursprungs- land (BGE 144 IV 332 E. 3). Aus der parlamentarischen Debatte geht hervor, dass der Gesetzgeber beabsich- tigte, Ausnahmen von der obligatorischen Landesverweisung restriktiv zu regeln. Das richterliche Ermessen soll im Einzelfall so weit wie möglich eingeschränkt sein (BGE 144 IV 332 E. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Es ist nicht zu verkennen, dass die neue Regelung im Ver- gleich zur bisherigen Praxis des ausländerrechtlichen Ausweisungsregimes stren- ger ist. Das Bundesgericht ist daher dem parlamentarischen Willen gefolgt, die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative möglichst streng zu gestalten. Es erkannte, dass das Gesetz zweifellos eine restriktive Auslegung und Anwendung der Härte- fallklausel verlangt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, «ausnahmsweise» darauf zu verzichten. Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3 f.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Her- kunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Des Weiteren ist bei der Orientierung an der Rechtspre- chung zum Ausländerrecht die mit der Einführung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV und Art. 66a ff. StGB beabsichtigte Verschärfung der bestehenden Ordnung zu beach- ten (BGE 144 IV 332 E. 3). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis zählen in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehe- gatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. De- zember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen und 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2; BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht abso- lut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. Bei der Prü- fung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Ju- 83 gendlicher oder Erwachsener verübt wurde, (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffe- nen im Land, (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit, (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bin- dungen zum Aufnahmestaat und Herkunftsland, (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhal- tung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt – in seiner verfahrensrecht- lichen Tragweite – als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung vorgenommen wird. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessen- abwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urtei- le des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.4 und 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E 1.1.2.). Betreffend die Bemessung der Dauer der Landesverweisung steht dem Gericht grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Zu beachten ist insbesondere der Grund- satz der Verhältnismässigkeit, wobei namentlich die privaten Interessen des zu ei- ner Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechts- gutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinter- esse miteinander in Einklang zu bringen sind. Weiter ist die Dauer der ausgespro- chenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichti- gung des Verschuldens des Täters zu bemessen. Zu beachten ist schliesslich auch, welche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Täter ausgeht (vgl. BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka, N 27 ff. zu Art. 66a). 24. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte an der Berufungsverhandlung vor, Angriff sei eine Katalogstraftat. Die Landesverweisung sei obligatorisch, ausser es liege ein Härtefall vor. A.________ sei mit 29 Jahren in die Schweiz gekommen. Er habe seine Kindheit und Schulzeit in der Türkei verbracht. Seine Eltern und Geschwister würden abgesehen von einem Bruder in der Türkei leben. Von seiner Frau sei er gerichtlich getrennt, er habe keine Kinder. Er sei hier weder beruflich noch familiär integriert. Er lebe von der Sozialhilfe und habe Schulden von ca. CHF 100'000.00. Ihm sei die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und der Asylstatus widerrufen wor- den. Es bestehe keine Gefährdung im Heimatland und die Wiedereingliederungs- möglichkeiten seien intakt. Gesundheitlich gehe es ihm besser, die Depression sei weniger ausgeprägt. Er könne in der Türkei auch wieder arbeiten – dies würde sich in der Türkei jedenfalls nicht schwieriger gestalten als hier in der Schweiz. Beruflich und sozial sei die Wiederintegration in der Türkei möglich. Auch die Türkei habe ein Gesundheitssystem, in dem eine Depression behandelt werden könne. Die Praxis des Bundesgerichts zum Härtefall sei sehr streng und die geforderte Härte sei vor- liegend nicht erkennbar. Auch die Interessenabwägung falle zu Ungunsten des Be- schuldigten aus. Es werde eine Landesverweisung von fünf Jahren beantragt. 84 25. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung lediglich zur Frage einer fakultativen Landesverweisung. Ihre Argumente sind dennoch zu hören. Die Verteidigung brachte vor, bei den beiden einfachen Körperverletzungen handle es sich um Bagatelltaten. A.________ sei seit 17 Jahren in der Schweiz und seitdem nie mehr zurück in der Türkei gewesen. Er habe dort Verwandte, habe diese aber seit 20 Jahren nicht mehr gesehen. Seine Beziehung zum Gastland sei viel besser als jene zum Heimatland. Seit seiner Tatbegehung vor vier Jahren sei sein Verhalten klaglos. Er sei gesundheitlich angeschlagen, einerseits an der Schulter, andererseits psychisch. Hier sei er halbwegs integriert und erhalte eine medizinische Versorgung. Für ihn sei es nach 20 Jahren sicher viel schwieriger, sich in einem Land etwas aufzubauen, von dem er sage, er sei verfolgt worden. Für die Schweiz bestehe keine Notwendigkeit, ihn des Landes zu verweisen wegen diesem Aussetzer, den er in einer psychischen Krise begangen habe. Seine priva- ten Interessen würden die öffentlichen Interessen überwiegen, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. 26. Erwägungen der Kammer 26.1 Vorliegen einer Katalogstraftat Der Beschuldigte ist türkischer Staatsbürger. Er reiste am 27. Januar 2004 in die Schweiz ein, wo ihm mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 Asyl gewährt wurde. Seit April 2009 verfügte er über eine Niederlassungsbewilligung Flüchtling C (pag. 629). Mit Entscheid vom 18. Januar 2019 wurde ihm die Flüchtlingseigen- schaft wieder aberkannt und das Asyl widerrufen (pag. 1310 ff.). Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht am .________ ab- gewiesen (pag. 1286). Der Beschuldigte ist Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB und wurde wegen An- griffs verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht. 26.2 Härtefallprüfung Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift. Ausschlaggebend dafür ist, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und ob die privaten Interessen des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. 26.2.1 Vorbemerkungen Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, beurteilt sich wie erwähnt in erster Linie nach den Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, welche weitgehend mit den Ein- griffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK übereinstimmen (siehe Ziff. 23 oben). 85 26.2.2 Integration, Anwesenheitsdauer in der Schweiz, finanzielle Verhältnisse und Ge- sundheitszustand A.________ wurde am .________ (Datum) in der Türkei geboren und reiste am 27. Januar 2004 in die Schweiz ein, wo ihm Asyl gewährt wurde. Er lebt somit seit 17 Jahren in der Schweiz. Er war zunächst im Kanton BE.________ wohnhaft und zog danach nach BF.________ und schlussendlich nach H.________. Am .________ heiratete er BG.________, von der er seit dem 1. Februar 2017 getrennt lebt (pag. 629). Kinder hat er keine (pag. 1337). Ein Bruder sowie ein Neffe von A.________ leben ebenfalls in H.________, seine restliche Familie lebt in der Tür- kei (pag. 907 Z. 18, pag. 1368 Z. 23 und pag. 1372 Z. 31). Aus den verschiedenen Befragungen geht hervor, dass er vor allem mit seinem Bruder, seinem Neffen und anderen Landsleuten soziale Kontakte pflegt. A.________ war verschiedentlich erwerbstätig. Zunächst als BH.________ und in der BI.________, danach betrieb A.________ während mehreren Jahren einen X.________(Geschäft) in H.________. Zuletzt hat er im X.________(Geschäft) seines Bruders ausgeholfen (pag. 1335 und pag. 1337). Dennoch wurde er sowohl in BE.________, in BF.________ als auch zeitweise in H.________ vom Sozial- dienst finanziell unterstützt, so auch aktuell (pag. 629 und pag. 1335). A.________ ist hochverschuldet (pag. 1340 ff.). Die Schulden rühren unter anderem daher, dass er während mehreren Jahren Steuern und Versicherungsprämien nicht be- zahlt hat (pag. 291). Nebst der vorliegenden Verurteilung weist A.________ keine Vorstrafen auf (pag. 1307). A.________ leidet infolge von diversen Traumata an Depressionen, welche er medikamentös und therapeutisch behandelt. Durch die Behandlung konnte in der letzten Zeit eine Verbesserung seines Zustands erreicht werden (pag. 1337, pag. 1367 Z. 27 und pag. 1373 Z. 31 ff.). Unter den eben erwähnten Gesichtspunkten spricht in erster Linie die vergleichs- weise lange Aufenthaltsdauer von 17 Jahren in der Schweiz für einen Härtefall. A.________ kam allerdings erst im Alter von 28 Jahren in die Schweiz und hat sei- ne gesamte Kindheit/Adoleszenz und einen Grossteil seiner Zeit als junger Er- wachsener in der Türkei verbracht. Er gilt damit nicht als eine in der Schweiz auf- gewachsene Person im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB. Die berufliche und soziale Integration von A.________ kann trotz der langen Aufenthaltsdauer nicht als erfolgreich bezeichnet werden. Obwohl er nun schon gut 17 Jahre in der Schweiz lebt, ist es ihm nicht gelungen, beruflich so Fuss zu fassen, dass er auf ei- genen Beinen stehen kann. Daran ändern die jeweils vorübergehenden Erwerbs- tätigkeiten nichts. Die berufliche Situation von A.________ ist unsicher und von ei- ner dauerhaften Integration kann keine Rede sein. Auch die hohen Schulden bele- gen, dass A.________ in der Vergangenheit seine finanziellen Verhältnisse nicht im Griff hatte. Die soziale Integration des Beschuldigten beschränkt sich auf Kon- takte mit Landsleuten bzw. dem eigenen Bruder und Neffen. Trotz der langen Auf- enthaltszeit war es auch nicht möglich, die Verhandlungen im vorliegenden Verfah- ren ohne Übersetzer durchzuführen, selbst wenn A.________ offenbar gewisse Deutschkenntnisse hat. Schliesslich leidet A.________ zwar an gesundheitlichen, vor allem psychischen Problemen, welche jedoch auch in der Türkei ärztlich be- handelt werden können. 86 Keiner dieser Umstände führt dazu, dass eine Landesverweisung für A.________ vergleichsweise eine besondere Härte darstellen würde. 26.2.3 Familienverhältnisse Wie erwähnt ist A.________ verheiratet, lebt jedoch von seiner Ehefrau gerichtlich getrennt. Er hat keine Kinder und von seinen Geschwistern leben lediglich ein Bru- der in der Schweiz. Offenbar pflegt er zudem Kontakt zu einem in der Schweiz le- benden Neffen, N.________. Der Rest seiner Familie (Eltern und mehrere Ge- schwister) lebt in der Türkei. Unter dem Titel Familienverhältnisse ergeben sich somit keine Umstände, aufgrund derer eine Landesverweisung für A.________ eine besondere Härte darstellen würde. Insbesondere fallen die Kontakte zum Bruder und zum Neffen nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. 26.2.4 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat, Aussichten auf soziale Wie- dereingliederung in der Schweiz, Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz A.________ war gemäss eigenen Angaben vor ca. 20 Jahren resp. im Jahr 2002 zuletzt in der Türkei (pag. 908 Z. 18 und pag. 1368 Z. 20). Der Grossteil seiner Familie lebt jedoch weiterhin dort. Er hat denn auch seine gesamte Kindheit und Jugend sowie einen Teil seines Lebens als junger Erwachsener in der Türkei ver- bracht, ist seiner Muttersprache mächtig, hat in der Türkei die Schule besucht so- wie als Jugendlicher/junger Erwachsener dort gearbeitet (pag. 622 und pag. 1337). Die Kultur ist ihm somit vertraut. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse, seiner im Her- kunftsland erfolgten Sozialisation sowie seinen familiären Kontakten wäre es für den Beschuldigten deshalb grundsätzlich möglich, sich dort wieder zu integrieren. Die berufliche Wiedereingliederung in der Schweiz dürfte bei entsprechenden ernsthaften Bemühungen grundsätzlich möglich sein, auch wenn die Aussichten von A.________ auf berufliches Fortkommen gestützt auf die fehlende Berufsaus- bildung, seine gesundheitlichen Einschränkungen und sein Alter als eingeschränkt zu bewerten sind. Für die berufliche Integration in der Türkei kann dasselbe gesagt werden. Sie würde sich jedenfalls nicht schwieriger gestalten als eine Wiederauf- nahme der Arbeitstätigkeit in der Schweiz. Eine besondere Härte kann auch in die- sen Umständen nicht erblickt werden. Eine relevante Rückfallgefahr fällt bei A.________ nicht ins Gewicht. Zu berück- sichtigen ist jedoch, dass er im Zusammenhang mit seiner Hundehaltung eine be- harrliche Unfähigkeit an den Tag legt, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten, was sich in Bezug auf seine soziale (Wieder-)eingliederung in der Schweiz negativ auswirkt. A.________ gab an, in der Türkei nicht mehr leben zu können. Wegen seinem En- gagement für die BJ.________ in der Türkei habe er sieben Jahre im Gefängnis verbracht und sei dort gefoltert worden (pag. 908 Z. 12). In diesem Zusammenhang wird auf den Entscheid des Staatssekretariats für Migration (nachfolgend SEM) vom 18. Januar 2019 sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom .________ zu verwiesen, in denen A.________ aufgrund von Falschangaben im Asylverfahren die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl entzogen wurde 87 (pag. 1310 ff. und pag. 1286 ff.). Darin steht insbesondere, aufgrund seiner Falsch- angaben könne A.________ nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatstaat gefährdet gewesen sei, da dieses Verhalten nicht einer Person entspreche, welche tatsächlich auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei (pag. 1312). Vor die- sem Hintergrund stehen die Vorbringen des Beschuldigten einer Landesverwei- sung nicht entgegen. 26.2.5 Abschliessende Würdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Be- troffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine ausser- gewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). A.________ ist zwar schon lange in der Schweiz, aber ohne dass er hier aufge- wachsen ist. Seine Deutschkenntnisse sind nicht besonders gut, jedenfalls nicht verhandlungssicher. Er bekundet immer wieder Mühe, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. A.________ verfügt über keine Berufsausbildung, konnte finanziell nie dauerhaft auf eigenen Füssen stehen und hat hohe Schulden. Seine berufliche Zukunft ist dementsprechend unsicher. Er ist verheiratet, lebt jedoch seit Jahren von seiner Ehefrau getrennt. Er hat keine Kinder. Sein familiäres Umfeld in der Schweiz beschränkt sich auf einen Bruder und einen Neffen. Die fehlende Integra- tion von A.________ in der Schweiz, seine schlechten finanziellen Verhältnisse sowie das Fehlen von familiären Bindungen in der Schweiz sprechen klar gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 31 VZAE (vgl. auch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV). Die hiesigen sozialen Eingliederungsaussichten und die Möglichkeiten einer Reintegration von A.________ in seinem Herkunftsland sind in etwa gleichwertig und vermögen an der eben abgegebenen Beurteilung nichts zu ändern. Auch der Gesundheitszu- stand von A.________ und die angebliche frühere politische Verfolgung sprechen nicht für die Annahme eines schweren Härtefalles. 26.2.6 Fazit Die Landesverweisung stellt für A.________ keinen schweren persönlichen Härte- fall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar. 26.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. 26.4 Vollzugshindernisse Vollzugshindernisse sind trotz der angespannten Lage in der Türkei nicht ersicht- lich und stünden einer Landesverweisung auch nicht entgegen. Diese wären allen- falls zum gegebenen Zeitpunkt von der gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständigen Behörde zu berücksichtigen. Dabei ist nicht das Sachgericht gemeint, sondern die für den Vollzug zuständige Administrativbehörde (Urteile des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 und 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020). 88 In diesem Zusammenhang ist zudem erneut auf den rechtskräftigen Entzug des Asyls von A.________ zu verweisen (pag. 1310 ff.). 27. Dauer der Landesverweisung Die Dauer der Landesverweisung ist aufgrund des Tatverschuldens und der Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstim- mung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Vorliegend wird A.________ zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen, zu einer Verbindungsbusse sowie zu einer Übertretungsbusse verurteilt. Das durch ihn ver- ursachte Unrecht kann in Anbetracht dieser Strafhöhe als verhältnismässig gering bezeichnet werden, weshalb für die Dauer der Landesverweisung das Minimum von fünf Jahren als angemessen erachtet wird. 28. Fazit Landesverweisung Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für eine Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. Die Ausschreibung im Schengener Infor- mationssystem wird in Ziff. X.35 unten geprüft. VIII. Zivilklagen 29. Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen der adhäsionsweise geltend gemachten Schaden- ersatz- und Genugtuungsforderungen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1022 ff., S. 50 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 30. Zivilklage von A.________ gegen D.________ 30.1 Anträge von A.________ In Bezug auf seine Zivilklage stellte A.________ an der Berufungsverhandlung fol- gende Anträge (pag. 1405 ff.): […] 13. D.________ sei zu verurteilen, A.________ eine Genugtuung nach gerichtlichem Ermessen, je- doch mindestens Fr. 4`000.--, nebst Zins zu 5 % seit 27.11.2016 zu bezahlen. 14. D.________ sei zur Bezahlung der Parteikosten des Rechtsvertreters von A.________ zu verurtei- len, soweit auf die Ziff. 9 vorstehend und auf die Privatklagen beider Parteien fallend. 15. Die Zivilklage von D.________ sei kostenfällig abzuweisen. […] D.________ beantragte, die Zivilklage des Privatklägers A.________ sei vollum- fänglich abzuweisen (pag. 1408). 89 Der Vollständigkeit halber wird erneut erwähnt, dass die Abweisung des Antrags auf Ausrichtung einer Parteientschädigung an A.________ durch D.________ für die erstinstanzliche Behandlung seiner Zivilklage gemäss Ziff. B.III.2 des erstin- stanzlichen Dispositivs in Rechtskraft erwachsen ist (pag. 1054; siehe Ziff. II.6.1 oben). 30.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, D.________ habe A.________ eine Genugtuung von CHF 1'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 27. November 2016 zu bezahlen, wobei auf eine Kostenausscheidung für den Zivilpunkt verzichtet wurde (pag. 1024 f., S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 30.3 Vorbringen der Parteien A.________ liess an der Berufungsverhandlung vorbringen, D.________ habe ihn mit einem Baseballschläger überraschend von hinten angegriffen. Er habe Fraktu- ren an Schulter, Handgelenk und Unterarm erlitten und habe operieren müssen. Noch heute könne er den Arm nicht ganz so bewegen wie vorher. Er sei in seiner psychischen und physischen Integrität verletzt worden, beide Leiden seien nicht gänzlich verschwunden. Mit Verweis auf die Zusammenstellungen von Hüt- te/Landolt beziffert Fürsprecher B.________ die Genugtuungsforderung auf CHF 4'000.00 plus Zinsen. D.________ verzichtete auf Ausführungen zu dieser Frage, nachdem er seinen ei- genen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zum Nachteil von A.________ beantragt hatte. 30.4 Erwägungen der Kammer Es wurde erstellt, dass A.________ aufgrund der widerrechtlichen Schläge durch D.________ Frakturen am linken Handgelenk, am linken Schlüsselbein und am lin- ken Schulterdach erlitten hat. Die Fraktur am Handgelenk musste operiert werden. Diese Verletzungen haben bei A.________ zu einem Arbeitsausfall geführt. Belege für die geltend gemachte anhaltende Beeinträchtigung wurden jedoch nicht vorge- legt (siehe Ziff. IV.10.9.2 oben). Gestützt darauf ist ein Anspruch auf Genugtuung zu bejahen. Die von der Vorin- stanz festgesetzte Höhe von CHF 1'000.00 ist angemessen. Es wurden keine sachdienlichen Unterlagen eingereicht, die einen höheren Anspruch zu begründen vermögen. Die ausgesprochene Genugtuung erweist sich als angemessen und ist zu bestätigen. Eine Kostenausscheidung für den Zivilpunkt rechtfertigt sich nicht, da das Strafverfahren den Zivilpunkt massgebend präjudiziert. 31. Zivilklage von D.________ gegen A.________ 31.1 Anträge von D.________ In Bezug auf seine Zivilklage stellte D.________ an der Berufungsverhandlung fol- gende Anträge (pag. 1408): […] V. 90 Die Zivilklage des Privatklägers D.________ betreffend Anspruch auf Schadenersatz und Genugtu- ung gegenüber A.________ sei auf den Zivilweg zu verweisen. […] A.________ beantragte, die Zivilklage von D.________ sei kostenfällig abzuweisen (pag. 1405 ff.). 31.2 Erwägungen der Vorinstanz 31.3 Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt E.________ führte aus, die Verletzungen von D.________ seien be- kannt, vor allem die Verletzung am Auge. Er verzichte jedoch ausdrücklich auf Aus- führungen zum Schaden und zur Höhe der Genugtuung, da diese noch nicht ab- schliessend beziffert werden könnten und die Sache deswegen, aber auch wegen der Frage der Kausalität, besser durch ein Zivilgericht beurteilt werde. Er beantrage deshalb, die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. A.________ liess demgegenüber vorbringen, die Privatklage von D.________ sei vollständig abzuweisen. Er verweise dazu auf die Urteilsbegründung der Vorin- stanz. Es sei völlig unklar, welche Verletzungen bei wem entstanden seien. Wenn die Verletzungen A.________ angerechnet würden, sei davon auszugehen, dass diese beim Feuer entstanden und durch Notwehr gemäss Art. 50 OR gedeckt ge- wesen seien. 31.4 Erwägungen der Kammer Mit Blick auf den Antrag sowie die Ausführungen von Rechtsanwalt E.________ wird die Zivilklage von D.________ auf den Zivilweg verwiesen. IX. Kosten und Entschädigung 32. Verfahrenskosten 32.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren gegen die beschul- digte Person eingestellt oder wird sie freigesprochen, so wird sie grundsätzlich von der Kostentragung befreit (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). 32.1.1 A.________ vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland PEN 18 361 Die auf A.________ entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Verfahren PEN 18 361 belaufen sich auf CHF 16'467.55 (pag. 1026, S. 54 der erstinstanzli- chen Urteilsberatung). A.________ wurde vorliegend in sämtlichen angeklagten Punkten schuldig gespro- chen. Entsprechend hat er die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16'467.55 zu tragen. 91 32.1.2 A.________ vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland PEN 19 311 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Verfahren PEN 19 311 betragen insge- samt CHF 8'861.70 (Neuakten pag. 927, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Zufolge der Schuldsprüche hat A.________ diese Kosten vollumfänglich zu tragen. 32.1.3 D.________ Die auf D.________ entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 6’167.10 festgelegt (pag. 1026, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Als Folge des Schuldspruchs hat D.________ diese Kosten zu tragen. 32.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6’000.00 festgelegt. Davon entfallen drei Viertel, ausmachend CHF 4'500.00, auf A.________ und ein Viertel, ausmachend CHF 1'500.00, auf D.________. Bei- de Beschuldigte gelten im vorliegenden Verfahren als unterlegen, weshalb sie die auf sie entfallenden Kosten vollumfänglich zu tragen haben. Zusätzlich sind im oberinstanzlichen Verfahren durch die Publikationen im Amts- blatt im Zusammenhang mit dem Straf- und Zivilkläger 3 Auslagen von insgesamt CHF 80.00 entstanden, welche A.________ auferlegt werden. Die von ihm zu tra- genden Verfahrenskosten belaufen sich demnach auf CHF 4'580.00. 33. Amtliche Entschädigungen 33.1 Erstinstanzliches Verfahren 33.1.1 Entschädigung von Fürsprecher B.________ und Rechtsanwalt E.________ Die erstinstanzlich festgesetzten amtlichen Honorare von Fürsprecher B.________ und Rechtsanwalt E.________ geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind zu bestätigen (pag. 1027, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zufolge der Schuldsprüche sind die beiden Beschuldigten in Bezug auf diese amtli- chen Honorare vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 33.2 Oberinstanzliches Verfahren 33.2.1 Entschädigung Fürsprecher B.________ Fürsprecher B.________ hat mit Honorarnote vom 20. April 2021 für das oberin- stanzliche Verfahren einen Aufwand von insgesamt 30 Stunden sowie Auslagen von CHF 264.00 geltend gemacht (pag. 1410). Die Kammer erachtet sowohl den Aufwand als auch den Umfang der Auslagen als angemessen. 92 Fürsprecher B.________ ist somit für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 6'746.35 zu entschädigen. A.________ ist zufolge seines Unterliegens voll- umfänglich rück- und nachzahlungspflichtig im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 33.2.2 Entschädigung Rechtsanwalt E.________ Rechtsanwalt E.________ machte mit Kostennote vom 20. April 2021 oberinstanz- lich einen Aufwand von insgesamt 42.5 Stunden, Auslagen von CHF 510.00 und Reisespesen von CHF 14.00 geltend (pag. 1413 ff.). Dies wurde von der Kammer als zu hoch erachtet, weshalb sie das Honorar auf einen Zeitaufwand von 28 Stun- den, Auslagen von CHF 64.00 sowie Reisespesen von CHF 78.00 gekürzt hat. Es wird auf die Kurzbegründung im Dispositiv verwiesen (Ziff. D.II.2). Rechtsanwalt E.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädi- gung von CHF 6'115.20 ausgerichtet. D.________ ist in diesem Umfang im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig. Auf die Nachzahlung der Differenz zum vollen Honorar hat Rechtsanwalt E.________ verzichtet. 33.2.3 Entschädigung Rechtsanwalt C.________ Für die Aufwendungen vom 24. Juni 2020 bis 1. April 2021 macht Rechtsanwalt C.________ in seiner Honorarnote einen Aufwand von 8.5 Stunden geltend (pag. 1317). Davon entfallen 5.4 Stunden auf die Berufung gegen die Festsetzung des erstinstanzlichen Honorars, mithin nicht auf die Verteidigung von A.________. Sie erfolgten denn auch nach Sistierung des amtlichen Mandats am 15. Septem- ber 2020 (pag. 1226). Unter die amtliche Entschädigung fallen lediglich die Auf- wendungen, welche vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden. Diese belaufen sich auf 3.08 Stunden. Ebenfalls über die amtliche Entschädigung abzugelten sind die gel- tend gemachten Auslagen von CHF 53.20. Rechtsanwalt C.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 721.47 ausgerichtet. A.________ ist für diese Entschädigung zufolge seines Unterliegens vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 34. Berufung gegen die erstinstanzliche Entschädigung von Rechtsanwalt C.________ im Verfahren PEN 19 311 Die Generalstaatsanwaltschaft hat Berufung erhoben gegen die Festsetzung des amtlichen Honorars von Rechtsanwalt C.________ im Verfahren PEN 19 311. Die- ser Teil der Berufung wurde im schriftlichen Verfahren geführt (siehe Ziff. II.4 oben). 34.1 Festsetzung der amtlichen Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren 34.1.1 Erwägungen der Vorinstanz Für die amtliche Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren machte Rechtsan- walt C.________ einen Zeitaufwand von 57.5 Stunden à CHF 250.00 geltend, was gemäss Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. 34.1.2 Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, das Honorar von Rechtsanwalt C.________ sei auf 37 Stunden zu kürzen (pag. 1252 ff.). Zur Begründung führte 93 die Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, der Aufwand für die Verhand- lungen sei auf die tatsächliche Verhandlungsdauer zu kürzen. Daneben seien die Kontakte mit den Sozialbehörden nicht zu vergüten. Schliesslich umfasse die Ho- norarnote beinahe 30-mal die Position «Aktenstudium» und 10 Stunden Vorberei- tung für die Hauptverhandlung, was übersetzt erscheine. Rechtsanwalt C.________ sei erst nach der Anklageerhebung eingesetzt worden und der Fall umfasse vier überblickbare Anzeigen. Rechtsanwalt C.________ beantragte mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 die Bestätigung des von der Vorinstanz gesprochenen Honorars, wobei auf deren Aus- führungen verwiesen werde (pag. 1261 ff.). Für A.________ sei das Verfahren an- gesichts der beantragten Sanktion von grosser Bedeutung gewesen. Dies auch wegen seinen psychischen Beeinträchtigungen aufgrund der erlittenen Folter in der Türkei. Weiter sei sein geliebter Hund euthanasiert worden, was A.________ trau- matisiert habe und den Kontakt zu ihm erschwert habe. Daneben sei der Aktenum- fang relativ gross und die Einsetzung als amtlicher Verteidiger wegen psychischer Probleme erfolgt, was naturgemäss mit erhöhtem zeitlichem Aufwand verbunden sei. 34.1.3 Erwägungen der Kammer Die theoretischen Grundlagen zur Bemessung des amtlichen Honorars sind von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben worden. Darauf kann verwiesen werden (Neuakten pag. 927, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG, BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostener- satz gemäss Art. 41 KAG entspricht. Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. b der Ver- ordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV, BSK 168.811) beträgt das Honorar in strafrechtlichen Verfahren vor dem Einzelrichter des Regionalgerichts CHF 500.00 bis CHF 25'000.00. Gemäss Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV, BSK 168.711) beträgt der Stundensatz CHF 200.00. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Der dem Gericht mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festsetzung der Entschädigung ist vom Zeitauf- wand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern BK 2020 151, E. 7 vom 28.05.2020). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, die Schwierigkeit der rechtlichen Verhält- nisse des vorliegenden Sachverhalts sei nicht besonders hoch: In rechtlicher Hin- sicht liegt ein relativ einfaches Verfahren vor. Entgegen der Vorinstanz hält sich auch der Aktenumfang in Grenzen und der Sachverhalt ist keineswegs «relativ komplex», auch wenn mehrere Delikte angeklagt sind. Das Vorhandensein von Zeugen und zwei Privatklägern ist überdies nicht als aussergewöhnlich zu qualifi- zieren. In Anbetracht dessen erscheint der geltend gemachte Aufwand von 57.5 Stunden als sehr hoch. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der 94 Tatsache, dass Rechtsanwalt C.________ erst nach der Anklageerhebung einge- setzt worden ist. Es gilt die Kostennote von Rechtsanwalt C.________ näher zu be- trachten. Am 27. Februar 2020 fand eine Hauptverhandlung statt. Diese dauerte von 09:00- 13.05 Uhr und von 13.55-17.55 Uhr. Im Vorfeld der Hauptverhandlung gab die Ge- richtspräsidentin bekannt, dass am 27. Februar 2020 kein Urteil ergehen würde (pag. 513). Zu entschädigen ist demnach die Verhandlungsdauer von 8 Stunden. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung fand am 4. Juni 2020 statt. Sie dauerte von 08:30-12:50 Uhr. Zu entschädigen sind demnach 5 Stunden, inklusive Nachbetreu- ung. Darüber hinaus ist mit der Generalstaatsanwaltschaft der geltend gemachte Aufwand unter der Position «Aktenstudium» als sehr hoch zu bezeichnen und es will auch nicht einleuchten, inwiefern die Besprechungen mit dem Klienten in nicht unerheblichem Umfang haben vorbereitet werden müssen (vgl. u.a. 21. Janu- ar 2020 und 27. Mai 2020). Mangels Spezifikation ist es nicht möglich, gewisse Po- sitionen, insbesondere «Aktenstudium», näher zu überprüfen und in Relation zu den Vorbereitungen zur Hauptverhandlung zu setzen. Es rechtfertigt sich demnach, das Honorar für einen fachlich ausgewiesenen, gewissenhaften Anwalt abstrakt festzulegen. Dabei ist davon auszugehen, dass für das Aktenstudium und Abklärungen bei Behörden 12 Stunden ausreichen. Der 2-seitige Beweisantrag vom 23. Janu- ar 2020 ist mit zwei Stunden zu veranschlagen. Weiter sind für die Vorbereitung der Hauptverhandlungen sechs Stunden einzusetzen. Als angemessen erscheinen sodann drei Besprechungen mit dem Klienten à einer Stunde. Schliesslich ist für die Unwägbarkeiten im Umgang mit A.________ ein Zuschlag von 3 Stunden als angemessen zu bezeichnen und für Diverses sind zwei weitere Stunden zu berücksichtigen. Alles in allem scheint demnach ein Aufwand von 41 Stunden als angemessen und das amtliche Honorar von Rechtsanwalt C.________ für das erstinstanzliche Ver- fahren ist entsprechend festzusetzen. Davon abzuziehen ist die bereits geleistete Teilzahlung von CHF 6'000.00 (Neuakten pag. 879). Rechtsanwalt C.________ ist somit ein Restbetrag von CHF 3'167.30 auszurichten. Zufolge der Schuldsprüche ist A.________ vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig. 34.2 Oberinstanzliches Verfahren 34.2.1 Verfahrenskosten Die auf die Festsetzung des amtlichen Honorars von Rechtsanwalt C.________ entfallenden Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren werden auf CHF 800.00 bestimmt. Beim vorliegenden Ausgang der Berufung unterliegt Rechtsanwalt C.________ im Umfang von ca. 80%. Aus diesem Grund werden 80% der Kosten, ausmachend CHF 640.00, Rechtsanwalt C.________ auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 160.00 trägt der Kanton Bern. 34.2.2 Entschädigung Für seine Aufwendungen im obergerichtlichen Verfahren betreffend Festsetzung seines Honorars ist Rechtsanwalt C.________ im Umfang seines Obsiegens zu 95 entschädigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4). Der Kostennote vom 1. April 2021 lässt sich entnehmen, dass Rechtsanwalt C.________ nach der Sistierung seines amtlichen Honorars am 15. Septem- ber 2020 im Berufungsverfahren betreffend die Festsetzung seines Honorars einen Aufwand von 5.4 Stunden verzeichnete (Honorarnote: pag. 1315 ff.; Sistierung: pag. 1226 f.). Rechtsanwalt C.________ hat im oberinstanzlichen Verfahren im Umfang von 20% obsiegt, weshalb er für den Aufwand von gerundet einer Stunde, ausmachend CHF 250.00, entschädigt wird. Da er in eigener Sache tätig war, wird keine Ent- schädigung für die MWSt ausgerichtet. 34.2.3 Verrechnung Die Entschädigung von CHF 250.00 wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit der Forderung aus Verfahrenskosten gemäss Ziff. 34.2.1 verrechnet, so dass Rechtsanwalt C.________ noch CHF 390.00 zu bezahlen hat. X. Verfügungen 35. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 35.1 Rechtliche Grundlagen zur Ausschreibung im SIS Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht an- geordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Infor- mationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Ver- ordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend SIS-II- Verordnung; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006). Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-II-Verordnung Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können (Art. 3 Bst. d SIS-II-Verordnung). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist so- dann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II- Verordnung). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Si- cherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwe- senheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds- taats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 96 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung). Diese Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist jedoch auch bei Vorliegend einer entsprechenden Verurteilung zusätzlich zu prüfen, ob von der be- troffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeits- prinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend EuGH) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesell- schaft berührt». Es steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus. Es genü- gen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelik- ten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhal- ten der betroffenen Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Eine Ausschreibung im SIS darf nur auf Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Das Strafge- richt muss bei der Entscheidung über die Ausschreibung in das SIS eine individuel- le Bewertung vornehmen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung), öffentliche und private Interessen gegeneinander abwägen und darf sich nicht von «generalpräventiven Überlegungen» leiten lassen. Die entscheidrelevanten Kriterien hat das urteilende Gericht explizit darzulegen (vgl. Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit und Recht 1/2019, S. 8 f.; BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka, N 96 vor Art. 66a-66d StGB). Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS gemäss Zurbrügg/Hruschka immer dann, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist (BSK StGB- Zurbrügg/Hruschka, N 97 vor Art. 66a-66d StGB; a.M. Schneider/Gfeller, a.a.O., S. 11, wonach eine Ausschreibung trotz Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung unverhältnismässig sein kann). Sind die Vorausset- zungen von Art. 21 und 24 Abs. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3; Schneider/Gfeller, a.a.O., S. 5). 97 35.2 Erwägungen der Kammer A.________ ist türkischer Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Dritt- staat. Er kann sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. A.________ wird mit vorliegendem Urteil für fünf Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen Instanz beruht. A.________ wurde mit vorliegendem Urteil wegen zahl- reicher Delikte schuldig gesprochen, unter anderem wegen Angriffs. Angriff wird gemäss Art. 134 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be- straft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung erfüllt ist. Zu prüfen ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wie ausgeführt, zu- sätzlich, ob von A.________ eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ord- nung ausgeht. A.________ wurde wegen Angriffs, Körperverletzung mit einfachen Gegenstand, einfacher Körperverletzung in zwei Fällen, fahrlässiger einfacher Körperverletzung, Erschleichen einer falschen Beurkundung in zwei Fällen, Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte, Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung in zwei Fällen sowie wegen verschiedenen Übertretungen verurteilt. Auch wenn die einzelnen dieser Schuldsprüche vergleichsweise keine besonders schweren Straf- taten darstellen, so erreicht die Delinquenz von A.________ in ihrer Gesamtheit durchaus eine gewisse Schwere. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass A.________ eine Vielzahl von Delikten begangen hat, darunter mehrere gegen die körperliche Integrität anderer Personen. Er hat zudem verschiedentlich gezeigt, dass er im Zusammenhang mit seiner Hundehaltung weder in der Lage ist, behörd- lichen Anordnungen zu folgen, noch die Gefahr seines Hundes für andere Tiere und für Menschen adäquat einzuschätzen und sich dementsprechend zu verhalten. Nur ein kleiner Teil der Delikte kann zudem als Bagatelldelikt bezeichnet werden. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung reicht dieses Verhalten aus, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der SIS-II-Verordnung zu be- gründen. Da für die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in Sinne der SIS-II-Verordnung nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffe- nen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ist zudem vorliegend nicht von Belang, dass A.________ der bedingte Vollzug gewährt und somit nicht eine per se schlechte Legalprognose gestellt wurde. Es ist demnach eine Aus- schreibung im SIS anzuordnen. Mit Blick auf das soeben Gesagte zur Schwere der Delinquenz von A.________ erscheint eine solche Ausschreibung auch angesichts des vergleichsweise geringen Strafmasses von 180 Strafeinheiten in Form von ei- ner Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse nicht unverhält- nismässig. 36. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 98 XI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Janu- ar 2019 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit I. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen 1.1. am 21.11.2016 in H.________ zum Nachteil von K.________; 1.2. am 25.11.2016 in H.________ zum Nachteil von F.________; 2. der Sachbeschädigung (geringfügig), begangen am 25.11.2016 in H.________ zum Nachteil von F.________ (Schaden CHF 200.00); 3. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 19.12.2015 bis am 14.11.2016 in H.________ und anderswo durch Kon- sum einer unbestimmten Menge Marihuana. II. Im Zivilpunkt verfügt wurde, dass die gegenüber A.________ erhobene Zivilklage des Privatklägers F.________ ohne Ausscheidung von Kosten auf den Zivilweg verwiesen werde (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). III. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung an A.________ für die erstinstanzliche Behandlung seiner Zivilklage gegenüber D.________ abgewiesen wurde. IV. Weiter verfügt wurde, dass 1. folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB): - Baseballschläger Big Stick 242J, mit der Aufschrift «Home sweet Home»; - Schneepfosten (Holz), gebrochen; 2. folgende Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an A.________ zurückgegeben werden: 99 - 1 Paar Jeanshose, C&A, grau, Grösse 32/34; - 1 Lederjacke, ADW-58, schwarz, Grösse S. B. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 4. Ju- ni 2020 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit I. Das Strafverfahren gegen A.________ infolge Rückzugs der Strafanträge ohne Ausrich- tung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wur- de: 1. wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 29.01.2018, um ca. 12:30 Uhr, in H.________, zum Nachteil von L.________; 2. wegen Drohung, angeblich mehrfach begangen zum Nachteil von M.________ 2.1. am 08.05.2018, von ca. 10:30 Uhr bis ca. 11:00 Uhr, in H.________; 2.2. am 15.05.2018, um ca. 21:05 Uhr, vermutlich am Wohnort des Beschuldigten; 2.3. am 19.05.2018, von ca. 10:30 Uhr bis ca. 11:00 Uhr, in H.________. II. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 23.05.2018, um ca. 14:45 Uhr, in H.________; 2. der Widerhandlung gegen das Hundegesetz, begangen am 29.01.2018, um ca. 12:30 Uhr, in H.________. III. Weiter verfügt wurde, dass die Zivilklage von L.________ infolge Abschlusses einer Ver- einbarung als erledigt abgeschrieben werde. 100 C. I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Angriffs, begangen am 27.11.2016 in I.________ zum Nachteil von D.________; 2. der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 27.11.2016 in I.________ zum Nachteil von D.________; 3. der Erschleichung einer falschen Urkunde, mehrfach begangen am 28.01.2004 in J.________ und am 23./29.10.2012 in H.________; 4. der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, begangen am 18.06.2016 in H.________, z.N. von G.________; 5. des Nichttreffens der nötigen Vorkehrungen, damit der Hund Menschen und Tie- re nicht gefährdet, mehrfach begangen am 18.06.2016 und am 06.11.2016 in H.________; 6. der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, mehrfach begangen in H.________: 6.1. durch Beschäftigung von N.________ vom 01.08.2017 bis zum 09.03.2018; 6.2. durch Beschäftigung von O.________ von ca. 01.02.2018 [Berichtigung: ca. 29.01.2018] bis zum 09.03.2018; und gestützt auf die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziff. A.I. und Ziff. B.II. hiervor sowie in Anwendung der Art. 2 Abs. 2, 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 Bst. b, 106, 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 1, 125 Abs. 1, 134, 144 Abs. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1, 253, 285 Ziff. 1, 333 StGB Art. 117 Abs. 1 AuG Art. 19a Ziff. 1 BetmG Art. 5 Abs. 1, 15 Hundegesetz Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG Art. 77 TschV Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt 1. zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 20.00, ausmachend total CHF 3’000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 101 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt. 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 1’700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 17 Tage festgesetzt. 4. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 5. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Verfah- ren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland PEN 18 361 von CHF 16'467.55. 6. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Verfahren vor dem Regi- onalgericht Berner Jura-Seeland PEN 19 311 von CHF 8'861.70. 7. zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'580.00 (Gebühren: CHF 4'500.00, Auslagen: CHF 80.00). II. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Regionalgericht Bern- Mittelland PEN 18 361 wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.75 200.00 CHF 3’950.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 148.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4’098.00 CHF 327.85 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’425.85 volles Honorar 250.00 CHF 4'937.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 148.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5’085.50 CHF 406.85 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5’492.35 nachforderbarer Betrag CHF 1’066.50 102 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 33.88 200.00 CHF 6’775.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 130.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’905.00 CHF 531.70 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’436.70 volles Honorar 250.00 CHF 8’468.75 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 130.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’598.75 CHF 662.10 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9’260.85 nachforderbarer Betrag CHF 1’824.15 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'862.55 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2'890.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 30.00 200.00 CHF 6’000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 264.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’264.00 CHF 482.35 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’746.35 volles Honorar 250.00 CHF 7’500.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 264.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’764.00 CHF 597.85 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 8’361.85 nachforderbarer Betrag CHF 1’615.50 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 6'746.35 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'615.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 103 III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt C.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland PEN 19 311 wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 41.00 200.00 CHF 8’200.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 311.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’511.90 CHF 655.40 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’167.30 Bereits ausgerichtete Teilzahlung CHF -6’000.00 Auszurichtende Restanz CHF 3’167.30 volles Honorar 250.00 CHF 10’250.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 311.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’561.90 CHF 813.25 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 11’375.15 nachforderbarer Betrag CHF 2’207.85 Rechtsanwalt C.________ ist unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Teilzah- lung eine Entschädigung von CHF 3'167.30 auszurichten. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9'167.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2'207.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 104 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt C.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.08 200.00 CHF 616.67 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 53.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 669.87 CHF 51.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 721.47 volles Honorar 250.00 CHF 770.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 53.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 823.20 CHF 63.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 886.60 nachforderbarer Betrag CHF 165.13 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 721.47 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 165.13, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. 1. Die auf die Festsetzung des amtlichen Honorars von Rechtsanwalt C.________ ent- fallenden Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 800.00 wer- den zu 80%, ausmachend CHF 640.00, Rechtsanwalt C.________ auferlegt. Die rest- lichen Verfahrenskosten von CHF 160.00 trägt der Kanton Bern. 2. Rechtsanwalt C.________ wird für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfah- ren betreffend Festsetzung des amtlichen Honorars eine Entschädigung von CHF 250.00 ausgerichtet. 3. Die Entschädigung von CHF 250.00 wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit der Forderung aus Verfahrenskosten gemäss Ziff. C.IV.1 verrechnet, so dass Rechts- anwalt C.________ noch CHF 390.00 zu bezahlen hat. 105 D. I. D.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 27.11.2016 in I.________ zum Nachteil von A.________ und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 123 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt 1. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 60.00, ausmachend total CHF 7’200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6’167.10. 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00. 106 II. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von D.________, Rechtsanwalt E.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.70 200.00 CHF 2’740.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 220.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2’960.40 CHF 236.85 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’197.25 volles Honorar 250.00 CHF 3'425.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 220.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'645.40 CHF 291.65 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3'937.05 nachforderbarer Betrag CHF 739.80 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.80 200.00 CHF 6’560.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 495.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’055.60 CHF 543.30 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’598.90 volles Honorar 250.00 CHF 8'200.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 495.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8'695.60 CHF 669.55 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9'365.15 nachforderbarer Betrag CHF 1'766.25 D.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10'796.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2'506.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 107 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von D.________, Rechtsanwalt E.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 28.00 200.00 CHF 5’600.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 78.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’678.00 CHF 437.20 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’115.20 D.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 6'115.20 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Kurzbegründung Honorarkürzung: Rechtsanwalt E.________ machte mit Kostennote vom 20. April 2021 oberinstanzlich einen Aufwand von insgesamt 42.5 Stunden, Auslagen von CHF 510.00 und Reisespesen von CHF 14.00 geltend. Unter den Aufwänden finden sich 18 Stunden alleine für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung sowie zwei Stunden für die Prüfung des oberinstanzlichen Urteils, welche vom amtlichen Mandat im oberinstanzli- chen Verfahren nicht mehr gedeckt ist. Diese Aufwände erscheinen mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses sowie den Aktenumfang deutlich zu hoch. Der von Fürspre- cher B.________ für einen grösseren Umfang an Tatvorwürfen geltend gemachte Aufwand von 30 Stun- den erachtet die Kammer hingegen als angemessen, weshalb für die Entschädigung von Rechtsanwalt E.________ auf diesen Zeitaufwand abgestellt wird. Es werden bei Rechtsanwalt E.________ von diesen 30 Stunden jedoch noch zwei Stunden abgezogen, welche bei Fürsprecher B.________ auf das Studium der Verfahrensakten aus dem neu hinzugekommenen Verfahren vor dem Regionalgericht Berner Jura- Seeland entfielen – ein Aufwand, der für Rechtsanwalt E.________, wenn überhaupt, nur in geringem Umfang anfiel. Rechtsanwalt E.________ wird somit für einen Zeitaufwand von 28 Stunden entschädigt. Eine weitere Kürzung erfolgt betreffend die Auslagen, welche gemäss Rechtsanwalt E.________ CHF 510.00 plus CHF 14.00 Reisespesen betragen. Abgesehen von den Reisespesen werden die Aus- lagen in der beigelegten «Time Billing»-Übersicht nicht ausgewiesen, so dass es der Kammer nicht mög- lich ist, diesen hohen Auslagenbetrag nachzuvollziehen. Die Kammer erachtet den Betrag auch im Ver- gleich mit dem von Fürsprecher B.________ geltend gemachten Auslagenaufwand von CHF 264.00 als zu hoch, zumal Fürsprecher B.________ im Gegensatz zu Rechtsanwalt E.________ Aufwendungen von CHF 200.00 für das Kopieren der Verfahrensakten aus H.________ tätigen musste. Mit Blick auf die von Fürsprecher B.________ geltend gemachten Auslagen erscheinen bei Rechtsanwalt E.________ dem- nach Auslagen in der Höhe von CHF 64.00 plus Reisespesen, ausmachend CHF 78.00, angemessen. 108 E. I. Betreffend die Zivilklage von A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO erkannt: 1. D.________ wird zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1’000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 27.11.2016 an den Straf- und Zivilkläger A.________ verurteilt. Im Übrigen wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers A.________ abgewiesen. 2. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung in Bezug auf das oberinstanzli- che Verfahren wird abgewiesen. Die auf die Zivilklage entfallenden Aufwendungen werden zur amtlichen Entschädigung geschlagen. 3. Für die Zivilklage von A.________ werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. II. Betreffend die Zivilklage von D.________ wird in Anwendung von Art. 41 ff. OR sowie Art. 126 Abs. 2 StPO erkannt: 1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers D.________ betreffend Genugtuung und Schadenersatz wird auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für die Zivilklage von D.________ werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. F. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) von A.________ im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung). 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ (PCN .________, PCN .________ und PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbei- tung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 109 4. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von D.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von D.________ (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Da- ten). Zu eröffnen: - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Beschuldigten 1/Straf- und Zivilkläger 1/Berufungsführer 1, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Beschuldigten 2/Straf- und Zivilkläger 2/Berufungsführer 2, a.v.d. Rechtsanwalt E.________ - dem Straf- und Zivilkläger 3 (mittels Publikation im Amtsblatt, nur Motiv) - Rechtsanwalt C.________ Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland - dem Veterinärdienst des Kantons Bern (betreffend Beschuldigter 1, Dispositiv und Mo- tiv) - dem Staatssekretariat für Migration (betreffend Beschuldigter 1, Dispositiv und Motiv) - dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (betreffend Beschuldig- ter 1, Dispositiv und Motiv) - dem Bundesamt für Polizei (betreffend Beschuldigter 1, Dispositiv und Motiv) - dem Nachrichtendienst des Bundes (betreffend Beschuldigter 1, Dispositiv und Motiv) - H.________ (betreffend Beschuldigter 1, Dispositiv) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (betreffend beide Be- schuldigte, Dispositiv) Mitzuteilen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde: - der Koordinationsstelle Strafregister (betreffend beide Beschuldigte, nur Dispositiv) - H.________ (betreffend Beschuldigter 1, Motiv) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (betreffend beide Be- schuldigte, Motiv) 110 Bern, 21. April 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 20. Oktober 2021) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Hafner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 111