62 A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9'642.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'154.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. 1. Es wird festgestellt, dass die Zivilklage der C.________ gegenüber A.________ zufolge vollständiger Tilgung durch F.________ hinfällig geworden ist.