5. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 4'539.25 an die C.________ für ihre Aufwendungen im zweiten oberinstanzlichen Verfahren (Neubeurteilung). III. Die auf A.________ entfallenden ersten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (SK 16 278) von CHF 7‘500.00 (inkl. Kosten für den ihn betreffenden Zivilpunkt) trägt der Kanton Bern. IV. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird wie folgt bestimmt: 1. Erstes oberinstanzliches Verfahren (SK 16 278)