2. der Gehilfenschaft zum Betrug, begangen am 11. Februar 2006 in J.________(Ort), zum Nachteil der C.________; und in Anwendung der Artikel 25, 34, 40, 42, 44 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Bst. e, 48a, 51, 146 Abs. 1 und 221 Abs. 1 aStGB 426 Abs. 1 + Abs. 3 Bst. a und 428 Abs. 1 + Abs. 2 Bst. b StPO 97 Abs. 1 Bst. b SVG verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von einem Tag wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.