Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 18. Januar 2016 in Bezug auf A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen zwischen dem 5. Juni 2014 und dem 3. Juli 2014, schuldig erklärt wurde; 2. weiter verfügt wurde, dass sämtliche beschlagnahmten und sich noch bei den Akten befindlichen Unterlagen als Beweismittel bei den Akten bleiben. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Brandstiftung, begangen am 11. Februar 2006 in J.________(Ort);