für das Neubeurteilungsverfahren auf CHF 9'642.40 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem 59 Kanton Bern diese ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'154.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen