sondern 40 Rp. entschädigt werden (vgl. dazu das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016). Mit Verweis auf die vorerwähnten Ausführungen zur Einvernahme auf dem Polizeiposten AQ.________(Ort) werden die geltend gemachten Wegkosten von CHF 69.60 (pag. 19 463) nicht entschädigt. Schliesslich streicht die Kammer die für den 3. Dezember 2020 veranschlagten Fahrkosten von CHF 75.75, da an diesem Datum keine Parteiverhandlung stattfand. Damit resultieren zu entschädigende Auslagen von insgesamt CHF 353.00 (zzgl. MWSt.). Insgesamt wird die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das Neubeurteilungsverfahren auf CHF 9'642.40 festgesetzt.