Schliesslich war die Anwesenheit der Verteidigerin bei der Erstellung des Informationsberichts auf dem Polizeiposten AQ.________(Ort) weder notwendig, noch verhältnismässig, womit dieser Aufwand nicht zu entschädigen ist. Insgesamt erachtet die Kammer einen Zeitaufwand von Rechtsanwältin B.________ unter Berücksichtigung des Ausstandsverfahrens (SK 19 283), der vorgezogenen Zeugeneinvernahme von H.___