Sodann hat die ursprünglich auf März 2020 angesetzte Berufungsverhandlung nicht stattfinden können und musste kurzfristig abgesagt werden. Rechtsanwältin B.________ macht zwischen dem «03.03.2020» und «13.03.2020» etliche Vorbereitungszeit (Aktenstudium, Plädoyer, Vorbereitung Verhandlung) geltend. Diese Vorbereitungshandlungen wurden durch das Verschieben der Verhandlung auf Dezember 2020 nicht nutzlos. Vor diesem Hintergrund erscheint die zwischen dem «26.11.2020» und «30.11.2020» abermals veranschlagte Vorbereitungsdauer als übersetzt.