(Ort)», 2.00 Std. à CHF 200.00, ausmachend CHF 400.00, pag. 19 461). Die geltend gemachten Reisezeiten sind zu streichen und mit einem Reisezuschlag von insgesamt 2 Tagen, ausmachend CHF 600.00, zu entschädigen (vorgezogene Zeugeneinvernahme vom 4. März 2020, Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2020 sowie Urteilseröffnung vom 7. Dezember 2020; vgl. Art. 10 PKV). Zudem wurde Rechtsanwältin B.________ für das Verfahren vor Bundesgericht mit