Es ist nicht einzusehen, weswegen das zweite oberinstanzliche Verfahren weit höheren Aufwand verursacht haben soll, als das erste. Dies zumal Rechsanwältin B.________ bereits im ersten oberinstanzlichen Verfahren fundiert und ausgiebig plädierte. Zudem hat Rechsanwältin B.________ ein bundesgerichtliches Verfahren mit zahlreichen Argumenten, welche auch im zweiten oberinstanzlichen Plädoyer Verwendung fanden, erfolgreich durchlaufen und ist hierfür mit CHF 3'000.00 entschädigt worden. Angesichts des unerklärlich hohen Aufwandes, den Rechtsanwältin B.