17 Abs. 1 Bst. f Parteikostenverordnung (PKV, BSG 168.811), die Bedeutung des Verfahrens und vor dem Hintergrund, dass es sich um eine Neubeurteilung handelt, bei weitem nicht mehr als verhältnismässig. Es sei darauf hingewiesen, dass Rechtsanwältin B.________ im ersten oberinstanzlichen Verfahren (SK 16 278) einen erheblich geringeren Aufwand von 44 Stunden geltend machte, wovon 30 Stunden entschädigt werden, was wie erwähnt vergleichsweise immer noch hoch ist (vgl. pag. 19 155). Es ist nicht einzusehen, weswegen das zweite oberinstanzliche Verfahren weit höheren Aufwand verursacht haben soll, als das erste.