für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten demnach mit CHF 7'282.35. Aufgrund des Neubeurteilungsverfahrens gilt der Beschuldigte für das erste oberinstanzliche Verfahren (SK 16 278) nicht als unterliegend. Seine Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 33.2.2 Zweites oberinstanzliches Verfahren (Neubeurteilung) Mit Honorarnote vom 24. November 2020 machte Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von rund 100.02 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 20'004.00, nebst Auslagen von CHF 498.35 geltend (pag. 19 460 ff.). Dieses Honorar erscheint der Kammer mit Verweis auf Art. 17 Abs. 1 Bst.