Mit der Ergänzung, dass Rechtsanwalt AO.________ ein Honorar von 27 Stunden geltend gemacht hat (pag. 19036), sind die vorstehenden Erwägungen bis auf den Passus mit der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten zu übernehmen. Zu ergänzen bleibt, dass Rechtsanwältin B.________ für das erstinstanzliche Verfahren bereits einen Aufwand von 170 Stunden betrieben hat (pag. 18555; zum Vergleich Verteidigung E.________: 80 Stunden (pag. 18 552); Verteidigung F.________ 96 Stunden (pag. 18548; für Rechtsanwältin AP.________ wurden 9.2 Stunden à 250.00 berechnet).