Die Kammer erachtet einen Aufwand von insgesamt 30 Stunden als gerechtfertigt. Insgesamt wird die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ auf CHF 7‘282.35 festgesetzt. Der Beschuldigte 3 hat dem Kanton Bern diese für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwältin B.________ verzichtete auf die Geltendmachung ihres vollen Honorars. Diese Kürzung des Honorars hat Rechtsanwältin B.________ nicht mit einem Rechtsmittel angefochten. Mit der Ergänzung, dass Rechtsanwalt AO.