Dabei sind gemäss der eingereichten Kostennote verschiedene Positionen zu hoch veranschlagt. So ist die Wegzeit nicht zum ordentlichen Anwaltstarif zu entschädigen, sondern mittels eines Honorarzuschlags nach Art. 10 PKV zu entschädigen (vgl. dazu das Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016). Die geltend gemachten Zeiten für Hinund Rückweg sind mithin zu streichen und mit einem Reisezuschlag von insgesamt CHF 450.00 zu entschädigen. Die Kosten pro Kopie sind zudem gemäss dem erwähnten Kreisschreiben mit 40 Rp. pro Stück zu vergüten.