33.2.1 Erstes oberinstanzliches Verfahren (SK 16 278) Mit Verfügung vom 9. November 2016 war dem Beschuldigten Rechtsanwältin B.________ mit Wirkung ab 2. August 2016 als amtliche Verteidigerin beigeordnet worden (pag. 18 801 f.). Zum (nicht mehr verhältnismässigen) amtlichen Honorar führte die Kammer Folgendes aus (pag. 19 155 f.): Rechtsanwältin B.________ machte für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 44.39 Stunden gelten. Dabei sind gemäss der eingereichten Kostennote verschiedene Positionen zu hoch veranschlagt.