Es wird festgestellt, dass die Parteientschädigung (Zivil- und Strafpunkt) an die Strafklägerin für das erstinstanzliche und das erste oberinstanzliche Verfahren (SK 16 278) durch F.________ vollständig bezahlt worden ist (vgl. pag. 19 468, 19 453). Aufgrund des Verfahrensausgangs wird die Strafklägerin im zweiten oberinstanzlichen Verfahren (Neubeurteilung) als obsiegend betrachtet und der Beschuldigte verurteilt, der Strafklägerin das beantragte und als angemessen zu bezeichnende Honorar von CHF 4'539.25 (inkl. Auslagen und MWSt.; pag. 19 468 f.) zu bezahlen. 33.2 Amtliche Verteidigung Gemäss Art.