33. Entschädigung 33.1 Entschädigung der Strafklägerin Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Es wird festgestellt, dass die Parteientschädigung (Zivil- und Strafpunkt) an die Strafklägerin für das erstinstanzliche und das erste oberinstanzliche Verfahren (SK 16 278) durch F.________ vollständig bezahlt worden ist (vgl. pag.