55 Die Verfahrenskosten für das erste oberinstanzliche Verfahren (SK 16 278) wurden für den Beschuldigten auf CHF 7‘500.00 (inkl. Kosten für den ihn betreffenden Zivilpunkt) festgesetzt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. c des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12], vgl. pag. 19 073). Da das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten guthiess und das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. September 2017 – soweit den Beschuldigten betreffend – aufhob (pag. 19 270), sind diese Kosten in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 und Art.