32.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden den Beschuldigten betreffend auf CHF 10‘797.45 festgesetzt (Ziff. V.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 18 561). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte diese Verfahrenskosten vollumfänglich zu bezahlen. 32.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten (inkl. Neubeurteilung) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).