30. Fazit Der Beschuldigte wird zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft vom 1. Juli 2013 wird im Umfang eines Tages auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). Weiter wird der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 80.00 sowie 3 Tagessätzen zu CHF 30.00, insgesamt ausmachend CHF 9'690.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. 54 V. Zivilpunkt