Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (S. 119 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 701 f.) sind sowohl die Freiheitsstrafe von 14 Monaten als auch die Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 80.00 sowie 3 Tagessätzen zu CHF 30.00, total ausmachend CHF 9'690.00, bedingt auszusprechen und ist die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.