zu Art. 42 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich in den vergangenen Jahren wohlverhalten (pag. 19 366; vgl. auch pag. 19 360 ff.). Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (S. 119 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.