Es resultiert ein Tagessatz von CHF 80.00 (Berechnung: [CHF 3’000.00 - 20 %] ÷ 30). Der Beschuldigte ist wegen Gehilfenschaft zum Betrug zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 9'600.00, zu verurteilen. 28. Gesamtgeldstrafe Da in casu zwei Geldstrafen vorliegen, gilt es in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtgeldstrafe auszufällen. Die Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 9'600.00, für die Gehilfenschaft zum Betrug bildet hierbei die Einsatzstrafe. Die Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 150.00, für den Missbrauch von Ausweisen und Schildern wird im