27. Tagessatzhöhe Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00 (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3‘000.00 (pag. 19 363). Die Kammer erachtet einen Pauschalabzug von 20 % als gerechtfertigt. Es resultiert ein Tagessatz von CHF 80.00 (Berechnung: [CHF 3’000.00 - 20 %] ÷ 30).