Dieses Delikt vermag jedenfalls das abgesehen davon seit Februar 2006 andauernde Wohlverhalten von fast 15 Jahren nicht umzustossen. Die Kammer nimmt deshalb eine Strafreduktion wegen Verjährungsnähe vor. Sie erachtet dabei eine Reduktion um einen Drittel als angemessen. Demnach reduziert sich die Freiheitsstrafe für die Brandstiftung um 7 auf insgesamt 14 Monate und die Geldstrafe für die Gehilfenschaft zum Betrug auf insgesamt 120 Tagessätze.