26. Weitere Strafreduktionsgründe Die Vorinstanz verneinte eine Strafmilderung infolge langen Zeitlablaufs und Wohlverhaltens i.S.v. Art. 48 Bst. e aStGB mit der Begründung, der Beschuldigten habe 2014 gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen (pag. 18 701). Dabei handelt es sich jedoch – insbesondere im Vergleich zu den hier zu beurteilenden Straftaten – um ein absolutes Bagatelldelikt. Dies zeigt sich auch daran, dass die Vorinstanz hierfür eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen aussprach. Dieses Delikt vermag jedenfalls das abgesehen davon seit Februar 2006 andauernde Wohlverhalten von fast 15 Jahren nicht umzustossen.