_ ist vorstrafenfrei, was gemäss der herrschenden Praxis des Bundesgerichts neutral zu werten ist (vgl. BGE 136 IV 1). Unter dem Titel Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann festgestellt werden, dass sich der Beschuldigte der Strafuntersuchung stellte und sich kooperativ verhielt, jedoch kein Geständnis ablegte, womit ihm auch keine Strafreduktion wegen Einsicht und Reue zugebilligt werden kann. Nachdem die Strafuntersuchung wegen Brandstiftung und Gehilfenschaft zum Betrug 2013 eröffnet wurde, wurde A.________ 2014 erneut straffällig und er wird wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern verurteilt.