Insbesondere weist er hohe Steuerschulden auf und liess sich teilweise nach Ermessen veranlagen. Seine schlechten finanziellen Verhältnisse, die jahrelange Unfähigkeit, Steuern zu zahlen und schon nur seiner Pflicht zur ordnungsgemässen Ausfüllung der Steuererklärung regelmässig nachzukommen, sprechen zwar nicht für ihn, sind aber auch kein Grund, die Strafe zu erhöhen. A.________ ist vorstrafenfrei, was gemäss der herrschenden Praxis des Bundesgerichts neutral zu werten ist (vgl. BGE 136 IV 1).