Für das Vorleben und die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird grundsätzlich auf das oben zur Person Ausgeführte verwiesen (Ziff. I.D.3.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A.________ keine einfache Kindheit und Jugend gehabt haben dürfte, dass er jedoch einen Beruf erlernen konnte und seit vielen Jahren selbständig tätig ist. Damit gibt es in seinem Vorleben keine Anhaltspunkte, die eine Strafreduktion rechtfertigen würden. A.________ ist hoch verschuldet und weist offene Verlustscheine auf. Insbesondere weist er hohe Steuerschulden auf und liess sich teilweise nach Ermessen veranlagen.