Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt. Die Geldstrafe von 5 Tagessätzen liegt knapp unterhalb der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ist grundsätzlich zu bestätigen (vide aber Ziff. 28 hienach). 25. Täterkomponente Für die Täterkomponenten wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (pag. 18 700 ff.).