51 dazu, dass die Gehilfenschaft zum Betrug als eigenständiges Tatgeschehen zu beurteilen ist. Mit Verweis auf obgenannte Ausführungen kommt vorliegend lediglich die Geldstrafe in Frage; Gründe vom Grundsatz des Vorrangs der Geldstrafe abzuweichen, liegen mit Blick auf das Verschulden des Beschuldigten nicht vor. Nach dem Gesagten beträgt die Tatkomponentenstrafe für die Gehilfenschaft zum Betrug somit 180 Tagessätze Geldstrafe. 24. Missbrauch von Ausweisen und Schildern