Sodann fehlt es am einheitlichen Ausführungsakt, da die Brandlegung allein noch nicht zum Versicherungsbetrug geführt hätte; der Betrug setzte zusätzliche, unabhängige Handlungen, wie beispielsweise die Schadensmeldung gegenüber der Versicherungsgesellschaft (vgl. pag. 835) durch F.________ voraus. Mangels engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhangs sind die Taten nicht als einheitliches Geschehen zu betrachten. Eine natürliche Handlungseinheit liegt nicht vor. Dies führt