49 StGB, m. H.). Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266, m. H.). Während sich die Brandstiftung am 11./12. Februar 2006 ereignete, erfolgte der Betrug (Haupttat) in der Zeit vom 12. Februar 2006 bis Juli 2007 (vgl. pag. 19 072). Sodann fehlt es am einheitlichen Ausführungsakt, da die Brandlegung allein noch nicht zum Versicherungsbetrug geführt hätte;