34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 StGB). Eine Handlungseinheit und damit nur eine Handlung im materiell-strafrechtlichen Sinne liegt vor, wenn sich das strafrechtlich relevante Verhalten in einem Willensentschluss und einem einzelnen Ausführungsakt erschöpft. Sie kann ferner in einer Vielzahl solcher Handlungen bestehen, nämlich dann, wenn diese aufgrund einer natürlichen Betrachtungsweise als Einheit erscheinen (natürliche Handlungseinheit, vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266, BSK StGB-ACKERMANN, N 24 zu Art. 49 StGB, m. H.).