Es handelt sich dabei um einen verschuldensunabhängigen Strafmilderungsgrund (Art. 25 aStGB), welcher zwingend zu einer Strafreduktion führt (BSK StGB-FORSTER, N 66 zu Art. 25 StGB). Die Kammer erachtet hierfür die Reduktion der Strafe um die Hälfte auf insgesamt 180 Strafeinheiten als angemessen. Bei dieser Strafhöhe ist grundsätzlich sowohl die Ausfällung einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe möglich. Für die Wahl der Strafart gelten dieselben Kriterien wie bei der Strafzumessung. Die Sanktion richtet sich in erster Linie nach dem Gewicht der Tat und dem Verschulden des Täters (BSK StGB-DOLGE, N 25 zu Art. 34 StGB; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 31 zu Art.