Der Umstand, dass er sich nicht in einer Notlage befand, berücksichtigte die Kammer bereits im Zusammenhang mit der Brandstiftung. Für die Tatkomponente wird aus den genannten Gründen und im Vergleich zum Beschuldigten 1 eine Strafe von 360 Strafeinheiten als angemessen erachtet. In einem nächsten Schritt ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte bloss wegen Gehilfenschaft zum Betrug schuldig erklärt wird. Es handelt sich dabei um einen verschuldensunabhängigen Strafmilderungsgrund (Art. 25 aStGB), welcher zwingend zu einer Strafreduktion führt (BSK StGB-FORSTER, N 66 zu Art. 25 StGB).