50 hat. Dies ist zu seinen Gunsten zu werten. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist bei der Gehilfenschaft zum Betrug als neutral zu bezeichnen, sie wurde schon im Zusammenhang mit der Brandstiftung berücksichtigt. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte 3 direkt vorsätzlich handelte. Der Umstand, dass er sich nicht in einer Notlage befand, berücksichtigte die Kammer bereits im Zusammenhang mit der Brandstiftung.