Diesen Überlegungen schliesst sich die Kammer grundsätzlich an. Jedoch erachtet sie das Verschulden insgesamt nicht als mittelschwer, sondern als gerade noch leicht. Hierfür ist eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten festzusetzen. 23. Gehilfenschaft zum Betrug Wie bereits unter Ziff. 17.2.2 [vgl. S. 43 der Urteilsbegründung SK 16 278-280, pag. 19 145] hiervor ausgeführt wurde, wirkt sich der eher hohe Deliktsbetrag von CHF 775‘000.00 straferhöhend aus. Allerdings ist zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte 3 vom Versicherungsbetrug – zumindest soweit ersichtlich – nicht profitiert