Zusammenfassend ist das Tatverschulden unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten als mittelschwer zu bezeichnen. In Relation zum sehr weiten Strafrahmen des Tatbestandes der Brandstiftung ist die Strafe aber in der unteren Hälfte des Strafrahmens anzusiedeln. Ohne Berücksichtigung der Täterkomponente und der langen seit der Tat verstrichenen Zeit erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen.