Damit sind keine inneren oder äussere Umstände ersichtlich, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Während dem sich der direkte Vorsatz neutral auf das Verschulden auswirkt, ist der rein egoistische, auf die schnelle und mühelose Erzielung einer hohen Belohnung gerichtete Beweggrund negativ zu gewichten. Auch die vorhandene Entscheidungsfreiheit, sich gegen die Tatbegehung zu entscheiden, fällt negativ ins Gewicht.