Seine finanziellen Verhältnisse waren zwar schlecht, jedoch nicht in dem Masse katastrophal, dass deswegen seine Tat nachvollziehbarer würde. Er besass (und besitzt) immerhin einen eigenen Lastwagen und hatte 2006 genügend Aufträge, um sich nirgends anstellen lassen zu müssen oder gar um Sozialhilfe zu ersuchen. Bei A.________ fehlt auch die persönliche Nähe zu F.________, welche die Handlung von E.________ nachvollziehbarer macht (Ziff. III.C.3.1). Damit sind keine inneren oder äussere Umstände ersichtlich, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten.